rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung mit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anrechnung der USt-Sondervorauszahlung stellt keine Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 157 Abs. 2 AO, sondern einen Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens dar.
  2. Der Aufrechnung einer geleisteten USt-Sondervorauszahlung, die als Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer mit ihrer Zahlung einen bedingten Erstattungsanspruch begründet, mit einer fälligen Hauptforderung steht § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entgegen.
 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 157 Abs. 2, § 220 Abs. 2, § 226 Abs. 1-2; UStDV § 48 Abs. 2; BGB §§ 387, 389; InsO § 95 Abs. 1 S. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 74/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen VII R 74/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx –E-GmbH-. Das Verfahren wurde am 17. Mai 2002 durch Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxxxxxxxx Geschäftszeichen xxxxxxxxxxxxxx eröffnet. Am 28. Februar 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der E-GmbH die Umfirmierung in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx X-GmbH, was am 17. Juni 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die E-GmbH meldete am 11. Februar 2002 ihre Sondervorauszahlung 2002 in Höhe von 34 733,00 DM (= 17 758,00 €) an und bezahlte sie auch.

Am 21. August 2002 reichte der Kläger beim Beklagten die Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2002 für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (1. Mai bis 16. Mai 2002) ein und meldete damit eine Umsatzsteuer in Höhe von 33 632,39 € an. Diesen Betrag meldete der Beklagte am 6. September 2002 zur Insolvenztabelle an. Am 17. Oktober 2002 wurde diese Forderung zur Tabelle festgestellt.#Am 4. April 2003 erging gegenüber dem Kläger ein Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Dezember 2002 für das so genannte Massekostenkonto (Steuernummer xxxxxxxxxxxx), womit nach Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung eine Umsatzsteuer von ./. 13 313,85 € „festgesetzt“ wurde. Die Umsatzsteuer vor Anrechnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung betrug 4 444,15 €. Die Abrechnung wies ein Guthaben von 17 758,11 € zugunsten des Klägers aus.

Am gleichen Tag erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit der von ihm ebenfalls zur Tabelle angemeldeten Forderung auf Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2001 in Höhe von 13 313,85 € und erstattete den Differenzbetrag von 4 444,26 € an den Kläger. Nachdem der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hatte, erließ der Beklagte insoweit einen Abrechnungsbescheid, den der Kläger mit dem Einspruch angriff. Diesem Einspruch half der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 15. Mai 2003 ab, erklärte jedoch gleichzeitig die Aufrechnung mit der Umsatzsteuerforderung Mai 2002 in Höhe des Guthabens von 13 313,85 €. Ferner erließ er einen Abrechnungsbescheid, wonach der Erstattungsanspruch auf Umsatzsteuer Dezember 2002 in Höhe von 13 313,85 € durch Aufrechnung erloschen sei.

Den dagegen am 5. Juni 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2003, die dem Kläger am 13. Juni 2003 zugestellt wurde, zurück.

Dagegen hat der Kläger am Montag, den 14. Juli 2003 Klage erhoben.

Der Kläger macht geltend, die vom Beklagten vorgenommene Aufrechnung verstoße gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung –InsO- . Danach sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Es komme daher auf den Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Erstattungsanspruches an. Dieser entstehe nach § 48 Abs. 4 Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStDV- erst, wenn nach Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuerschuld des letzten Monats ein Restguthaben verbleibe. Dies sei im Streitfall erst nach der Verrechnung mit der angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2002, mithin nach Insolvenzeröffnung, geschehen.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 15. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2003 aufzuheben und festzustellen, dass ein Guthaben aus Umsatzsteuer Dezember 2002 in Höhe von 13 313,85 € besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der streitbefangenen Aufrechnung nicht entgegen. Der Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung sei nach insolvenzrechtlichen Maßstäben aufschiebend bedingt und daher vor Insolvenzeröffnung begründet gewesen. Daher sei er – der Beklagte – insoweit nicht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug. Dem Gericht haben je eine Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vollstreckungsakte zur Steuernummer 29/005/03805 so...

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