Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991 bis 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.1998; Aktenzeichen V R 85/97)

 

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 72 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1994 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … sind die Umsätze aus gastronomischen Leistungen ab dem … 1994 als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz –UStG– zu behandeln.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert betrug bis zum 26. August 1997 … DM und ab dem 26. August 1997 … DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung kabarettistischer, satirischer und kultureller Veranstaltungen erbringt. Im Rahmen der Vorstellungen bietet sie dem Publikum auch die gastronomische Versorgung an.

Im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre 1991 bis 1994 erkannte der Beklagte die Umsatzsteuerfreiheit für die Einnahmen aus der Veranstaltungsdurchführung an; die beantragte Umsatzsteuerfreiheit für die Einnahmen aus der gastronomischen Versorgung wurde hingegen versagt. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer wie folgt fest:

1991:

… DM

1992:

… DM

1993:

… DM

1994:

… DM.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom … Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen angeführt, daß die mit den Vorstellungen verbundene Lieferung von Speisen und Getränken zu den steuerlichen Nebenleistungen zählen, die wie die Hauptleistung (Theaterleistung) von der Umsatzsteuer befreit sei. Sie hat dazu im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, daß sie unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn, während der Veranstaltungen und unmittelbar nach den Veranstaltungen Speisen und Getränke in den Veranstaltungsräumen verkaufe. Ein gleichzeitiger Verkauf an andere Personen sei ausgeschlossen, da die Veranstaltungsräume erst unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn für die Besucher geöffnet würden und unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn, während der Veranstaltung und danach nur Besucher des Kabaretts Zutritt hätten. Sie betreibe mithin keine Theatergaststätte. Die Waren würden unmittelbar vor und nach bzw. während der Veranstaltungen im Theaterraum selbst abgegeben. Ihr Konzept, wonach die Schauspieler mit dem Publikum vor und nach den Veranstaltungen, also in der Zeit, in der eine gastronomische Versorgung stattfindet, Gespräche führten, werde bis heute verwirklicht. Wichtigster Inhalt der Gespräche seien die Themen der Vorstellung und angrenzende Probleme. Die Vorstellung beginne in der Regel an den Tischen der Gäste, d. h. nicht auf der Bühne, sondern im unmittelbaren Kontakt bzw. unter Einbeziehung der Gäste. Dies verlagere sich im Verlaufe der Vorstellung zur Bühne. Die gastronomischen Leistungen stünden mithin nach alledem in einem engen Verhältnis zur künstlerischen Darbietung.

Der Beklagte ist hingegen der Auffassung, der Verkauf von Speisen, Getränken und Süßwaren an Theaterbesucher sei im Streitfall keine unselbständige Nebenleistung, weil die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nicht nebensächlich sei und mit dieser nicht in engem Zusammenhang stehe, indem sie diese ermögliche, abrunde, ergänze oder verbessere und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkomme.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit Umsätze bis einschließlich … betroffen sind und nur noch beantragt,

… unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1994 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … Umsätze aus gastronomischen Leistungen ab dem … umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz –UStG– zu behandeln.

Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligten haben außerdem beantragt,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Umsatzsteuerakten Steuernummer … sowie ein Berichtsordner über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen mit dem Prüfungsbericht vom … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der nunmehr nur noch angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1994 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn die Beklagte hat darin die Umsätze aus gastronomischen Leistungen ab dem … zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Soweit die Klage zurückgenommen worden is...

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