Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1979

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein im Jahre 1976 gegründeter eingetragener Verein. Im Streitjahr 1979 hatte er ca. 120 Mitglieder. Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob er wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Streitjahr von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist.

Der Satzungszweck ist in § 2 der für das Streitjahr maßgeblichen Vereinssatzung (Blatt 3 ff. Körperschaftsteuerakte), auf die Bezug genommen wird, wie folgt angegeben:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

Der Verein hat den Zweck, sich mit den individuellen und gesellschaftlichen Problemen homosexueller Menschen zu befassen und in jeder Hinsicht Hilfestellung zu leisten, um diese Probleme lösen zu helfen.

Ein gleichrangiges Ziel ist es, die in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen gegen homosexuelle Menschen abzubauen, um das Leben dieser Menschen in unserer Gesellschaft zu normalisieren.

Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch seine Mitglieder Einrichtungen schaffen, erhalten und fördern, die diesen Zweck entsprechen.

Diese Ziele umfassen im einzelnen folgende Aufgaben:

  1. die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung einer individuellen Informations- und Beratungsstelle unter Mitarbeit von Sozialarbeitern, Psychologen, Juristen, Theologen und Medizinern. Von dieser Einrichtung kann und soll außer homosexuell veranlagten Menschen auch jeder Bürger kostenlos Gebrauch machen, der in irgendeiner Form mit den Problemen der Homosexualität konfrontiert wird, z.B. Eltern, Erzieher, Firmen oder bereits bestehende karitativ und sozial wirkende Institutionen;
  2. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Podiumsdiskussionen und Seminare von Soziologen, Psychologen, Juristen, konfessionellen Vertretern, Medizinern u.a., weiterhin durch Pressekonferenzen und Mitarbeit an Rundfunk- und Fernsehsendungen zum Thema Sexualerziehung, Minderheitenprobleme u.a. die, insbesondere zum Thema Homosexualität, in aufklärender Weise auf die Bevölkerung wirksam werden soll;
  3. die Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins zum Zwecke der Information und Verbesserung der Kommunikation;
  4. die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, Institutionen und Organisationen (z.B. „Anonyme Alkoholiker”, Telefonseelsorge e. V., u.a.).”

Im Streitjahr erwirtschaftete der Kläger u.a. durch die Unterhaltung eines kleinen Küchenbetriebs in den Vereinsräumen durch die Durchführung geselliger Veranstaltungen wie z.B. „Alt-Weiber-Fete”, „Kaffee-Klatsch” und „Silvester-Fete”, durch den Verkauf von Zeitschriften und Anhängern und durch die Einnahmen aus Inseraten in/der Vereinszeitung „…-Info” einen Gewinn, der vom Beklagten mit 7.122,– DM ermittelt wurde. Dieser Betrag ist nach Angaben des Klägers neben den Mitgliedsbeiträgen (1979: 15.901,– DM) für die Vereinsarbeit ge- und verbraucht worden. In den beiden Vorjahren lagen die erwirtschafteten Gewinne unter diesem Betrag.

Der Beklagte hat den Kläger auf der Grundlage des genannten Gewinns für 1979 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.

Er gibt an, die satzungsmäßigen Zwecke im Veranlagungszeitraum 1979 u.a. durch folgende Aktivitäten verfolgt zu haben:

  • Diskussionsforum in der … Halle in … mit Parteienvertretern zu § 175 Strafgesetzbuch,
  • Petition an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages,
  • Veranstaltung „Männerforum” an der Volkshochschule K. geleitet von einem Mitglied der … e.V.,
  • Initiative zur Einrichtung eines Beratungszentrums für Lesben und Schwule,
  • ständige Beobachtung der Presse und Information der Mitglieder über Berichterstattung zu homosexuellen Themen,
  • Betreuung von Strafgefangenen, die wegen der §§ 174, 175, 176 Strafgesetzbuch verurteilt sind bzw. von homosexuellen Strafgefangenen, die in der Haftanstalt zusätzlich diskriminiert werden,
  • Einrichtung von Arbeitsgruppen innerhalb der FDP, Jungsozialisten, Jungdemokraten sowie der Alternativen Liste,
  • Mitarbeit in der International Gay Association
  • Diskussionsveranstaltung mit den Mitarbeitern der Telefonseelsorge (im Rahmen der Mitarbeiterfortbildung).

Diese vielfache Tätigkeit sei durch ständige Arbeitsgruppen („Ärzte und Therapeuten”, „Rat und Tat”, „Juristen”, „Gefangenenbetreuung” usw.) ermöglicht worden.

Der Kläger weist darauf hin, daß die in der Satzung angeführte Durchführung geselliger Veranstaltungen nicht „als Selbstzweck zum Vergnügen” gedient habe, sondern nach dem Satzungswortlaut – der Information und Verbesserung der Kommunikation. Der Kläger ist sinngemäß der Ansicht, daß die Erwähnung der geselligen Veranstaltungen nicht dem Ausschließlichkeitserfordernis des § 56 Abgabenordnung – AO– ent...

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