Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991 nach dem Investitionszulagengesetz

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen III R 12/97)

 

Tenor

Die Investitionszulage für 1991 nach dem Investitionszulagengesetz wird unter Aufhebung des Investitionszulagebescheides vom 29. Juni 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1992 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR–, bestehend aus den Gesellschaftern … und … mit Sitz in … betreibt die gewerbliche Wohnmobil Vermietung. Sie erwarb am 8. Juli 1991 ein – neues – Wohnmobil zu einem Kaufpreis von … DM netto, das sie in der Folgezeit an verschiedene Nutzer, regelmäßig Privatpersonen, für Reisezwecke vermietete. Das Fahrzeug wurde von den Mietern jeweils in … übernommen und dort von ihnen auch zurückzugeben.

Die Klägerin beantragte für das Wohnmobil beim Beklagten am 14. Januar 1992 eine 12%ige Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz –InvZulG– 1991 von … DM. Auf Anforderung des Beklagten reichte sie die bis Anfang 1992 abgeschlossenen Mietverträge mit den Mietern ein, aus denen sich u. a. die Mietdauer – zwischen drei und sechzehn Tagen – und das jeweilige Reiseziel, zum Teil allerdings nur sehr pauschal mit Angaben wie „Deutschland” oder „Dänemark”, ergaben. Mit Bescheid vom 29. Juni 1992 lehnte es der Beklagte ab, die Investitionszulage zu gewähren. Er begründete dies damit, daß das Wohnmobil nicht innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt worden sei.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Sie reichte im Einspruchsverfahren die bis August 1992 abgeschlossenen weiteren Mietverträge ein, die Laufzeiten von 3 bis 34 Tagen auswiesen. Zwei der Verträge mit Mietdauern von 15 bzw. 34 Tagen, enthielten keine Angaben zum Reiseziel. Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, daß es sich bei dem Wohnmobil um ein Transportmittel handele. Transportmittel seien begünstigt, wenn sie überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Wohnmobil sei mehr als die Hälfte der Betriebstage und ohne größere zeitliche Unterbrechung im Fördergebietsverkehr eingesetzt worden.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vertrat der Beklagte die Ansicht, das Wohnmobil sei nicht als Transportmittel anzusehen, denn es diene vor allem der Freizeitgestaltung. Es handele sich bei ihm um ein sonstiges Wirtschaftsgut, das seiner Art. nach nicht dazu bestimmt und geeignet sei, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Für solche Wirtschaftsgüter sei es zulagenschädlich, wenn sie länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt würden. Das Wohnmobil sei schon im Jahre 1991 für 63 Tage außerhalb des Fördergebiets verwendet worden, so daß die Verbleibensvoraussetzungen nicht vorlägen. Aber auch dann, wenn man das Wohnmobil als Transportmittel ansähe, wären die Zulagenvoraussetzungen nicht erfüllt. Es sei für mehr als 14 Tage mit dem Reiseziel …, also in ein Gebiet außerhalb des Fördergebiets vermietet gewesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Zur Begründung hält sie an ihrer Auffassung fest, daß das Wohnmobil nach den für Transportmittel entwickelten Kriterien zu beurteilen sei. So sei die Unterstellung des Beklagten, Wohnmobile würden typischerweise für den Urlaub gemietet, unzutreffend. Häufig seien beispielsweise Handelsvertreter mit Wohnmobilen unterwegs, gelegentlich nutzten auch Unternehmen derartige Fahrzeuge für Werbeveranstaltungen. Aber auch wenn ein Wohnmobil zum Urlaub eingesetzt werde, werde dadurch die Transportmitteleigenschaft nicht aufgehoben. Anders als bei den nur der Freizeitgestaltung dienenden Wirtschaftsgütern wie Segel–, Ruder-, Paddel- und Motorboote sei der Hauptzweck von Wohnmobilen eben auch der, mit ihnen an ein Reiseziel zu gelangen. Der regelmäßige Einsatz im Fördergebietsverkehr ergebe sich daraus, daß das Wohnmobil so gut wie ausschließlich für Reisen von unter 14 Tagen Dauer vermietet worden sei. Entgegen der Annahme des Beklagten sei nämlich nicht auf das Reiseziel, sondern auf den Vermietungszeitraum abzustellen.

Zum Nachweis des überwiegenden Einsatzes des Wohnmobils im Fördergebiet hat die Klägerin eine das erste Betriebsjahr vom 8. Juli 1991 bis 8. Juli 1992 umfassende Aufstellung zu den Streitakten überreicht (Bl. 73 der Streitakten), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung haben die Gesellschafter der Klägerin erklärt, daß ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge