Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen XI R 2/96)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage bezüglich der Einkommensteuer 1990 zurückgenommen haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Ingenieur. Seit 1985 verpachtete er der A-GmbH für monatlich 25.000,00 DM (jährlich 300.000,00 DM) diverse für den Betrieb einer Gießerei wesentliche bewegliche Wirtschaftsgüter, die er zuvor u. a. von der B-GbR erworben hatte. Da dem Kläger zugleich sämtliche Anteile an der GmbH gehörten, gingen die Beteiligten einvernehmlich von einer Betriebsaufspaltung im steuerlichen Sinne aus.

Am 31. August 1989 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet, weshalb der Beklagte anläßlich einer Außenprüfung zum Ergebnis gelangte, daß nunmehr wegen der fehlenden personellen Verflechtung die Betriebsaufspaltung beendet worden sei und der Kläger nicht mehr gewerbliche Einkünfte als „Besitzunternehmer” erziele. Dies führte insbesondere dazu, daß der Beklagte die geltend gemachten erhöhten Abschreibungen gemäß § 14 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– für die in den Jahren 1988 und 1989 erworbenen Wirtschaftsgüter nicht mehr anerkannte. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, daß sie nicht drei Jahre in einer Berliner Betriebsstätte verblieben seien. Außerdem errechnete er bereits für 1989 und nicht wie der Kläger für 1990 einen Veräußerungsgewinn. Die lineare Absetzung für Abnutzung –AfA– für immaterielle Wirtschaftsgüter und Sachanlagen berücksichtigte er daher nur für acht Monate.

Es ergaben sich für die Streitjahre 1988 und 1989 folgende Änderungen gegenüber den vom Kläger erklärten gewerblichen Einkünften

vom Kläger erklärt

nach BP

1988

./. 515.247,35 DM

./. 219.282,35 DM

(Erhöhung wegen § 14 BerlinFG: 295.965,00 DM),

1989

./. 550.523,31 DM

+ 142.710,11 DM

(Erhöhung wegen

a) § 14 BerlinFG: 53.412,00 DM;

b) AfA Sachanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter: 120.233,68 DM;

c) Entnahme Zinsen: 28.981,92 DM; insgesamt: 202.627,60 DM).

Außerdem ermittelte der Beklagte für 1989 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 519.587,74 DM und somit einen Gesamtgewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 142.710,11 DM.

Die Abnutzung der vermieteten Wirtschaftsgüter berücksichtigte der Beklagte nunmehr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und erkannte insoweit Werbungskosten in Höhe von 25.000,00 DM (1989) an.

Mit seinem Einspruch gegen die geänderten Bescheide machte der Kläger u. a. geltend, daß er einen Betrieb im ganzen und nicht lediglich einzelne Wirtschaftsgüter verpachtet habe, weshalb die Wirtschaftsgüter auch nach Beendigung der Betriebsaufspaltung in seinem Betriebsvermögen verblieben seien.

Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte führte u. a. aus: Unstreitig hätten die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen. Die Betriebsaufspaltung habe mit Wegfall der personellen Verflechtung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geendet. Dies bedeute für das Besitzunternehmen des Klägers zugleich eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– mit der Folge, daß die vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern seien (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BStBl II 1989, 363). Zwar könnten die Grundsätze über die Betriebsverpachtung Anwendung finden (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983, a. a. O.; vom 15. Dezember 1988, a. a. O. und vom 1. Dezember 1989 III R 94/87, BStBl II 1990, 500). Eine Betriebsverpachtung setze jedoch die Verpachtung des ganzen Gewerbebetriebes, insbesondere sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen und die Fortführung dieses Gewerbebetriebes durch den Pächter voraus. Davon könne hier nicht gesprochen werden, da die Betriebsaufspaltung nicht als sogenannte echte Betriebsaufspaltung ein ursprünglich einheitliches Unternehmen des Klägers betroffen habe, sondern als sogenannte unechte Betriebsaufspaltung erst nachträglich dadurch entstanden sei, daß der Kläger als Besitzunternehmer Anlagegüter gekauft und später ergänzt bzw. erweitert habe, um diese der ihm allein gehörenden GmbH zur Nutzung zu überlassen. Die Verpachtung des Anlagevermögens sei lediglich deshalb zu einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts geworden, weil sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgte. Danach erlange eine als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen würde, die Eigenschaft eines Gewerbebetriebes. Die Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter – wie im Streitfall – stelle aber keine Betriebsverpachtung dar. Der Umstand, daß das Besitzunternehmen einen Betrieb im Sinne der Betriebsaufspaltung sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn der Begriff „Betrieb” im Sinne der Betriebsaufspaltung sei nicht identisc...

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