Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I trotz Nutzungsbefugnis durch die Gesellschaft auf Grund eines Erbbaurechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Grundstück gehört auch dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I eines atypisch stillen Gesellschafters, wenn das Grundstück bereits durch die Gesellschaft auf Grund eines erworbenen Erbbaurechts genutzt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen IV R 79/06)

BFH (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen IV R 79/06)

 

Tatbestand

Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin sind der Grundstückshandel und die Vermietung eigenen Grundbesitzes. An ihrem Geschäftsbetrieb waren im Streitjahr die Herren

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als atypisch stille Gesellschafter beteiligt.

Von den sich aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung zunächst ergebenden Streitpunkten ist nunmehr allein noch die Frage geblieben, ob das Eigentum an dem Grundstück xxxxxxxxxxx in Berlin, das die Klägerin aufgrund eines von ihr erworbenen Erbbaurechts für ihren Gewerbebetrieb nutzte, Sonderbetriebsvermögen des Mitgesellschafters xxxxxxxxxxxx darstellte.

Das bereits seit 1980 bestehende Erbbaurecht erwarb am 14. Mai 1990 durch Kauf eine xxxx, deren gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung mit der der Klägerin identisch ist. Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 23. November 1991 erwarb die Klägerin dieses Erbbaurecht von der xxx xxxx für 9,5 Mio. DM.

Der Gesellschafter xxxxx xx xxxxx erwarb am 11. März 1991 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück für 2 Mio. DM und veräußerte es am 22. Oktober 1993 für 4,5 Mio. DM an die Klägerin weiter (vgl. zu alledem Tz. 33 des Betriebsprüfungsberichts vom 10. Juni 1998; Auftrags-Nr. xxxxxxx für die Feststellungszeiträume 1990 bis 1993). Die Klägerin veräußerte das Grundstück – einschließlich des Erbbaurechts – im Jahre 1998 für 12 Mio. DM.

In einem Bewertungsgutachten aus dem Jahre 1998 kam der Gutachter xxxxxxx. xxxxxxxxxx zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 85 Jahren (Bl. 116 ff. Streitakte).

Der Mitgesellschafter xxxx xxxxx behandelte das Grundstück als Privatvermögen. Anlässlich einer Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen handele. In zivilrechtlicher wie in bilanzrechtlicher Sicht sei das Erbbaurecht im Wesentlichen ein befristetes Nutzungsrecht, dessen Inhalt zum einen die „verdinglichte“ Befugnis des Erbbauberechtigten sei, das Grundstück fortwährend in bestimmter Weise zu nutzen. Das bestellte Erbbaurecht umfasse nicht nur das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sondern damit verbunden auch das Recht, den Grund und Boden, zu dessen Lasten es bestellt worden sei, zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht erstrecke sich nicht nur auf den bebauten Grundstücksteil, sondern auf das Grundstück insgesamt. Es komme dabei nicht darauf an, wer das Erbbaurecht bestellt und zu wessen Gunsten er dieses bestellt habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass der atypisch stille Gesellschafter die Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin dulde und diese Duldung einer Nutzungsüberlassung entspreche.

Der Beklagte folgte dem Außenprüfer und legte den angefochtenen Feststellungs- und Festsetzungsbescheiden die Rechtsauffassung zugrunde, dass das Grundstück xxxxxxxxx xxxxx notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Mitgesellschafters xxxxxxxxxxxxx sei.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, das Eigentum an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück als Privatvermögen des Herrn xxx xxxxx xxx xxxxx zu behandeln, weiter. Sie verweist darauf, dass zu dem Zeitpunkt, als Herr xxx xxxxx xxxx einen Kaufvertrag über den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück abgeschlossen habe, dieses bereits seit rund elf Jahren durch Dritte mit dem streitbefangenen Erbbaurecht belastet gewesen sei. Weder sei der Erwerb des Eigentumsrechts an dem Grundstück durch Herrn xxx xxxxx xx xxxx noch später für die Klägerin selbst für die Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin erforderlich oder nützlich gewesen, denn die Berechtigung hierzu habe sich bereits aus dem von ihr erworbenen Erbbaurecht ergeben.

Das Gericht hat den persönlich betroffenen Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung zu dem Verfahren beigeladen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Beigeladene habe das Eigentum an dem Grundstück in seinem Privatvermögen gehalten. Der Beigeladene habe sich am gewerblichen Grundstückshandel stets nur als Mitunternehmer beteiligt und sei auf diesem Gebiet nie als Einzelunternehmer tätig gewesen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass er das Grundstückseigentum deutlich früher angeschafft habe als die Klägerin das Erbbaurecht. Der Erwerb des Grundstücks in das Privatvermögen sei auch eine attraktive Geldanlage gewesen, weil der Beigeladene einen jährlichen Erbbauzins von 160 000,00 DM erhalten habe (s...

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