Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung 1985 bis 1987. Gewerbesteuer 1985 bis 1987. Einheitswert auf den 01. Januar 1985 und 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen IV R 56/97)

 

Tenor

Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und die Gewerbesteuermeßbescheide jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21. Mai 1992 werden dahingehend geändert, daß abweichend von den angefochtenen Bescheiden von einem um … DM in 1985, … DM in 1986 und … DM in 1987 geminderten laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag auszugehen ist.

Gleichzeitig wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag um den Betrag erhöht, um die sich die Gewerbesteuerrückstellungen aufgrund der vorstehenden Änderungen vermindern. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Der Streitwert beträgt … DM.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin befaßte sich in den Streitjahren im wesentlichen mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Räumen und Inventar zum Betrieb von Gaststätten, teilweise betrieb sie die Gaststätten kurzfristig auch selbst oder verkaufte sie. Im einzelnen stellt sich ihre Tätigkeit wie folgt dar:

Gaststätten

Selbstbewirtschaftung

Verpachtung

Verkauf

1976 – Juli 1984

August 1984 – dato

12.5.85–21.8.85

9/85 – 31.12.87

1988 (50 %)

50 % weiter bis dato

13.12.75–31.12.76

1.1.77–4.10.81

05.10.81–30.04.82

1.5.82 – dato

09.04.81–31.03.82

1.4.82–1988

1988

1979

1980–31.5.82

01.06.82–31.12.83

1.1.84 – dato

1973–1975

1976–31.12.1985

15.11.1985

15.11.85–31.01.87

1.2.87–11.6.87

11.06.1987

16.12.86–01.03.87 (Ausbau)

02.03.87–13.08.87

13.08.1987

Für das von der Klägerin selbst betriebene Restaurant … führte das Finanzamt … für die Jahre 1985 und 1986 ein gesondertes Feststellungsverfahren durch, in dem es nach Durchführung einer Außenprüfung negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM für 1985 und … DM für 1986 feststellte. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Nach dem Kaufvertrag für das Restaurant … wurde der Kaufpreis teilweise gestundet. In Höhe der Umsatzsteuer sollte der Kaufpreis durch Abtretung des Vorsteuerguthabens der Käufer getilgt werden. Dazu kam es nicht, weil das für die Käufer zuständige Finanzamt … bereits im Jahre 1987 die abgetretenen Ansprüche nicht auszahlte, sondern mit Steuerschulden der Käufer verrechnete. Ebenfalls im Jahre 1987 gingen Wechsel, auf die der Restkaufpreis in 20 Monatsraten gezahlt werden sollte, zum Teil zu Protest. Daraufhin eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten im Folgejahr zur Beitreibung von mindestens … DM durch Kassenpfändungen. Am 16. Oktober 1988 teilte das Amtsgericht … dem Rechtsanwalt der Klägerin mit, daß die Käufer jeweils am 26. Oktober 1987 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten. Die Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1987 wurde am 29. November 1988 aufgestellt.

Im Jahre 1990 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 29. August 1990 niedergelegt sind. Darin heißt es, daß es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handele, da die Tätigkeit der Unternehmer durch die Vielzahl der vorgenommenen Verpachtungen und durch den Aufbau des Betriebes über das Maß einer Vermögens Verwaltung hinausgehe. Die Gesellschafter hätten die Veräußerung von Gaststätten zu Unrecht als Teilbetriebsveräußerungen beurteilt; denn die Klägerin und ihre Gesellschafter seien weiterhin auf dem Gebiet der Gaststättenvermietung tätig und hätten insoweit keine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben. Zudem bildeten die verkauften Objekte mangels Warenbestandes keine Teilbetriebe. Die Gewinne aus der Veräußerung der bis zum Verkauf selbst betriebenen Gaststätte … behandelte die Prüferin als begünstigte Gewinne aus der Veräußerung eines Teilbetriebes. Dementsprechend berücksichtigte sie diesen Gewinn auch nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte die Prüferin die Ergebnisse der von der Klägerin selbst geführten Gaststätte … aus den Jahren 1985 und 1986 nicht, da die Besteuerungsgrundlagen bereits abschließend vom Finanzamt … geprüft worden seien. Die zum 31. Dezember 1987 offenen Kaufpreisforderungen aus den Verkäufen der Betriebe … und … aktivierte die Prüferin mit dem von ihr errechneten Nennwert, indem sie ausgehend von den Bruttokaufpreisen und den von ihr ermittelten Tilgungen die Restforderungen errechnete. Forderungsabschreibungen lehnte sie ab, da erst im Herbst 1988 bekanntgeworden sei, daß weitere Zahlungen nicht mehr eingehen würden.

Der Betriebsprüfungsbericht wurde durch geänderte Feststellungsbescheide 1985 bis 1987 u...

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