Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lieferung bei sofortigem Rückerwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Lieferung liegt nicht vor, wenn das zivilrechtliche Eigentum vom Veräußerer übertragen wird, jedoch von vorneherein feststeht, dass er dies binnen kurzer Zeit zurückerwerben wird.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 929-930

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen V R 22/03)

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt unter der Firmenbezeichnung … ein Unternehmen zum Verkauf und zur Vermietung von Kopierern nebst Wartung.

Im 2. Halbjahr 1999 erwarb er von der Firma GmbH & Co. KG sechs Digitalkopierer zu einem Gesamtkaufpreis von 161 507,74 brutto einschließlich 22 276,92 DM Mehrwertsteuer. Diese Kopierer vermietete er an Dritte, in deren Geschäftsräumen die Kopierer aufgestellt wurden.

Zum Zweck der Finanzierung des Kopiererkaufs veräußerte der Kläger die genannten Kopierer mit mündlichem Vertrag vom 16. Dezember 1999 an die ... - im Folgenden: B-GmbH - und erteilte ihr am 16. Dezember 1999 eine Rechnung über 139 230,81 DM zuzüglich 22 276,93 DM Mehrwertsteuer. Gleichzeitig unterzeichnete er den Vordruck über einen Mietkaufvertrag zum Erwerb der genannten Kopierer mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Danach stellte ihm die B-GmbH die Kopierer für eine monatliche Mietkaufrate von 3 366,60 DM zur Verfügung.

Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopierern sollte erst mit Zahlung der letzten Mietkaufrate auf den Kläger übergehen. Bis dahin trug dieser die Gefahr des Untergangs der Kopierer und die Instandhaltungskosten. Eine Standortveränderung sowie eine Überlassung an Dritte waren nur mit Genehmigung der B-GmbH gestattet. Nach Ziff. 15 der Vertragsbedingungen des Mietkaufvertrages war der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Kopierer. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 24 f., 32 der Streitakte Bezug.

Ebenfalls am 16. Dezember 1999 unterzeichnete der Kläger sowohl als Mietkäufer als auch als "Lieferfirma" eine Übernahmebestätigung zum Mietkaufvertrag und gab als Übernahmetermin den 15. Dezember 1999 an. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 20 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten Bezug.

Die B-GmbH zeichnete den Mietkaufvertrag am 20. Dezember 1999 gegen und stellte dem Kläger einen Verrechnungsscheck als Kaufpreis für die ihr übereigneten Kopierer zur Verfügung. Gleichzeitig stellte sie ihm einen Nettobetrag von 161 596,80 DM (bestehend aus dem Nettokaufpreis von 139 230,81 DM und Mietgebühren in Höhe von 22 365,99 DM) zuzüglich 25 855,49 DM Mehrwertsteuer in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 34 Streitakte Bezug.

Der Kläger unterwarf in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr die Übereignung an die B-GmbH als steuerpflichtigen und steuerbaren Umsatz der Umsatzsteuer. Gleichzeitig machte er die ihm von der B-GmbH in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Höhe von 25 855,49 DM als Vorsteuer geltend.

Vom 16. bis 18. Januar 2001 führte im Auftrag des Beklagten das Finanzamt ... beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und der B-GmbH keine Lieferungen von Kopierern stattgefunden hätten. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei durchgängig beim Kläger verblieben.

Davon ausgehend erließ der Beklagte am 25. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 1999, mit dem er die Umsatzsteuer auf 133 908,00 DM festsetzte.

Mit dem dagegen am 25. Juni 2001 eingelegten Einspruch trug der Kläger vor, wenn man die von ihm für gegeben erachteten Liefervorgänge verneine, müsse man jedenfalls eine kraft Option steuerpflichtige Darlehensgewährung annehmen.

Dem schloss sich der Beklagte insoweit an, als er in der Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die B-GmbH dem Kläger gezahlt hatte, und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag ein Nettoentgelt für die Darlehensgewährung in Höhe von 25 944,55 DM sah. Dementsprechend berücksichtigte er weitere Vorsteuern in Höhe von 3 578,56 DM und setzte mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 die Umsatzsteuer auf 130 330,00 DM herab. Im Ubrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Auch wenn er dem Kläger dahingehend folgen könne, dass die B-GmbH ihm gegenüber die sonstige Leistung einer Darlehensgewährung erbracht habe, stelle insoweit nicht die Gesamtvergütung des Mietkaufvertrags das umsatzsteuerliche Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- dar. Dieses beschränke sich auf den Zinsanteil der Vergütung. Im Übrigen handele es sich um eine Tilgungsleistung. Des Weiteren schloss er sich den rechtlichen Folgerungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers an.

Darauf hat der Kläger am 20. Dezember 2001 Klage erhoben.

Er macht geltend, er habe die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Kopierern auf die B-GmbH übertragen. Die Verfügungsmacht sei entgegen der Annahme des Beklagten am 16. Dezember 1999 auch vollständig übertragen worden. Erst mit Abschluss...

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