rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung des Begriffs „Konzert“

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Auslegung des Konzertbegriffs können selbst „Mischformen“ von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7a; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabsatz 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen V R 50/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Umsätze der Klägerin aus der Veranstaltung „xxxxxx“ der Organgesellschaft xxxxxxxxx xxxxxxx in Höhe von 1 578 579,00 DM brutto dem Regelsteuersatz von 15 % nach § 12 Abs. 1 UmsatzsteuergesetzUStG- oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG zu unterwerfen sind.

Die Klägerin war im Streitjahr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR-, welche unter anderem den Erwerb und die Vermarktung fremder Urheberrechte, die Musikproduktion, die Verschaffung von Auftrittsmöglichkeiten für unter Vertrag stehenden Künstler und die weltweite Organisation und Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen zum Gegenstand hatte. Die xxxxxxxxxxx war umsatzsteuerliches Organ der Klägerin. Die Veranstaltung „xxxxxx“ wurde von ihr bis xxxx zweimal im Jahr an verschiedenen Orten in Deutschland durchgeführt. Seit dem Jahr xxxx findet diese Veranstaltung, auf der jeweils die aktuellen Stars der internationalen Techno- und Housemusik-Szene auftreten, einmal jährlich um den xxxxxxxxxxxxxxxx in der xxxxxxxxxx statt, wobei drei Hallen genutzt werden. Die drei Hallen von unterschiedlicher Größe werden jeweils mit zwei Auftrittsmöglichkeiten für die Künstler versehen. Die Künstler – ca. 50 an der Zahl – treten verteilt über zwei Tage auf, wobei sich DJs (Disk-Jockeys) und Live-Auftritte von Bands abwechseln. Dabei wird die Musik teilweise parallel in den verschiedenen Hallen zu Gehör gebracht.

In der Zeit vom 7. April 1999 bis 9. April 2001 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die mit Bericht vom 29. Juni 2001 und Ergänzungsbericht vom 15. April 2002 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Erlöse aus den Kartenverkäufen für die „xxxxxx“- Veranstaltungen dem vollen Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien, da die betreffenden Veranstaltungen weder nach der Intention der Veranstalter noch nach der tatsächlichen Abfolge zu den reinen Hörkonzerten gerechnet werden könnten, sondern vielmehr zu Tanzveranstaltungen mit Partycharakter im Bereich der Techno- und Housemusik. Im Anschluss hieran änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 1997 mit Bescheid vom 28. Mai 2002 dahingehend, dass er den Umsatz aus der Veranstaltung „xxxxxx“ der xxxxxx GmbH in Höhe von 1 578 579,00 DM dem vollen Umsatzsteuersatz unterwarf. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Der hiergegen gerichtete Einspruch war insoweit erfolgreich, als der Beklagte den nicht korrekten Ansatz der Umsätze der xxxxxxxxxxx zu 7 % von 1 485 448,00 DM auf 1 475 308,00 DM verringerte, im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies darauf, dass die Veranstaltung „xxxxxx“ nicht als „Konzert“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG zu verstehen sei, da es sich bei den auf der Veranstaltung dargebrachten, weitaus überwiegenden Musikstücken im Bereich Techno und House nicht um solche handle, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt würden. Die Auftritte der DJs mit ausschließlichem Plattenmix überstiegen mengenmäßig bei weitem die anderen, bei denen zusätzlich auch ein Musikinstrument oder die menschliche Stimme eingesetzt werde, und stellten damit den Kernpunkt der Veranstaltung dar, d.h. gäben ihr insoweit den Charakter bzw. das Gepräge. Darüber hinaus seien auch die Musikvorführungen der DJs allein nicht der eigentliche Zweck der Veranstaltung „xxxxxx“. Die visuellen Vorführungen und das Tanzen sowie auch die Möglichkeiten zur Kommunikation stünden diesen mindestens gleichwertig gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die ausführlichen Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Bl. 31- 35 Hilfs-UStA 1997).

Die Klägerin hält der vom Beklagten vertretenen Auffassung entgegen, dass der ermäßigte Steuersatz auch bei Popkonzerten gelte, die hinsichtlich der sonstigen Umstände, also dem Verzehr von Speisen und Getränken und dem Bewegungsdrang von Konzertbesuchern, Technoveranstaltungen gleichzusetzen seien. Es sei nicht zu vermuten, dass die Besucher bei Eintrittspreisen zwischen 75,00 DM und über 100,00 DM lediglich der Kommunikation und des Essens wegen kämen. Bei Konzertveranstaltungen der heutigen Zeit sei es gerade im Bereich sog. „moderner Musikrichtungen“ üblich, die Darbietungen in großen Hallen ohne Bestuhlung durchzuführen. In den angemieteten Hallen würden zwar Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft, dies geschehe aber nicht durch die Organgesellschaft, sondern über eine vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge