Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsanspruch auf Anwendung von Pauschsätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf die Anwendung von Pauschsätzen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung besteht kein Rechtsanspruch, wenn die Anwendung der Pauschsätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen VI R 44/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung des Klägers.

Der Kläger ist ledig. Er war in den Streitjahren mit Hauptwohnung in A. dem Sitz der elterlichen Landwirtschaft, gemeldet. Berufstätig war der Kläger als Arbeitnehmer, und zwar vom 2.1.1996 bis 29.3.1996 an verschiedenen Betriebsstätten, zuletzt in B., und vom 1. 4.1996 bis zum 30.11.1996 in C. für die Firma Z.

Vom 1.12.1996 bis zum 31.12.1997 war der Kläger in D., für die Firma Y. tätig. Der Kläger unterhielt Wohnungen in C.1 und ab 1.12.1996 in D.1 sowie ab 1.12.1998 in D.2. Es handelte sich jeweils um 1-Zimmer-Wohnungen mit Küche und Bad.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.06.1995 regelte der noch 1995 verstorbene Vater des Klägers die Hofübergabe an seinen ältesten Sohn J., den älteren Bruder des Klägers, im Wege vorweggenommener Erbfolge. Nach dem Vertrag hat der Hoferbe seine Geschwister abzufinden, denen u.a. auch dingliche Wohnrechte auf dem Hof eingeräumt wurden. Diesbezüglich hat der Vertrag - den Kläger betreffend - folgenden Wortlaut:

"XIV. Leistungen an Geschwister:

...

4.

Der Übernehmer räumt hiermit seinem Bruder H. das unentgeltliche Recht auf die Dauer des ledigen Standes, längstens bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres ein, im Wohnhaus A. im zweiten Obergeschoß das Zimmer nach der Wendeltreppe unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen, verbunden mit dem Recht auf Mitbenützung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Anlagen und häuslichen Bequemlichkeiten, wie Bad und WC.

5.

Schuldrechtlich wird zu den Wohnungsrechten vereinbart, daß der Übernehmer für die Zimmer seiner Geschwister sämtliche laufenden Kosten für Strom, Heizung, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser etc. zu tragen hat."

Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen, er habe in den Streitjahren einen doppelten Haushalt geführt, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit in A. befunden.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 07.05.1998 und für 1997 vom 17.02.1999 versagte das Finanzamt die von dem Kläger beantragte Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, weil der Kläger einen eigenen Hausstand in A. nicht nachgewiesen habe.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 28.09.2001 für 1996 und vom 04.10.2001 für 1997 insoweit als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er die Anerkennung weiterer Werbungskosten (für doppelte Haushaltsführung) in Höhe von 20 357,00 DM für 1996 und in Höhe von 10 457,00 DM für 1997 begehrt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, die doppelte Haushaltsführung habe 1996 begonnen, er sei in den Streitjahren alle zwei Wochen nach Hause gefahren, zunächst mit dem eigenen PKW, ab Mai 1997 mit dem Pkw seiner Mutter. Für die Heimfahrten mit dem nicht ihm gehörenden PKW habe er die Benzinkosten getragen, Steuern und Versicherung habe seine Mutter bezahlt.

Er unterhalte auf dem elterlichen Hof in A. einen eigenen Hausstand, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle. Im Jahre 1996 hätten er und sein Bruder eine mündliche Vereinbarung geschlossen, wonach der Kläger tatsächlich nicht die ihm durch den Erbfolgevertrag zugewiesenen Räume, sondern im Austausch dafür die abgeschlossene 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß links zu eigenen Wohnzwecken nutze, die im Jahre 1996 durch Umbau der vorhandenen Garage geschaffen worden sei. Die ihm ursprünglich zugewiesenen Räume, die nur von der Wohnung seines Bruders zugänglich seien, nutze dieser nun allein. Für die vom Kläger genutzte Wohnung zahle dieser seinem Bruder aufgrund der erbrechtlichen Bestimmungen seines verstorbenen Vaters keine Miete, weil die Nutzung im Austausch mit dem unentgeltlichen Wohnrecht erfolge. Die Betriebskosten trage entsprechend dem Übergabevertrag ebenfalls sein Bruder.

Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, er fahre so oft wie möglich nach Hause, um seinem Bruder, der seit dem Tod des Vaters die Landwirtschaft alleine führe, bei der Arbeit zu helfen. Die wirtschaftliche Situation erlaube es nicht, Fremdarbeitskräfte einzustellen.

In A. würden neben der Mutter und den Geschwistern auch alle Freunde des Klägers wohnen. Ferner sei der Kläger dort im Sportverein aktiv. Vor allem habe auch seine Freundin in der Nähe gewohnt, nämlich in E.. Mit ihr zusammen habe er regelmäßig die Wochenenden in seiner Wohnung in A. verbracht. In den Zweitwohnu...

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