Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1981 bis 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen IV R 54/97)

 

Tenor

Im Wege des Zwischenurteils wird festgestellt,

1. daß abweichend von den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1982 und 1983 vom 2. Dezember 1983 und 18. Juli 1988 bzw. vom 18. Oktober 1985 und 3. Februar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1994 die Einkünfte mit der Maßgabe festzustellen sind, daß die „Vorauszahlungsmittel” im Streitjahr 1982 i. H. v. 568 528,79 DM und im Streitjahr 1983 i. H. v. 626 697,00 DM zu passivieren sind,

2. daß abweichend von den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1981 bis 1983 vom 21. Juli 1982 und 18. Juli 1988 bzw. vom 2. Dezember 1983 und 18. Juli 1988 bzw. vom 18. Oktober 1985 und 3. Februar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1994 die Einkünfte mit der Maßgabe festzustellen sind, daß Abschreibungen nach § 14 b Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– auf Teile von Herstellungskosten nicht erst nach Beendigung aller Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch bei einheitlicher Auftragsvergabe bereits nach Abschluß einzelner abgeschlossener Katalogmaßnahmen des § 14 b Abs. 3 BerlinFG zu gewähren sind, und

3. daß abweichend von dem geänderten Feststellungsbescheid für 1984 vom 31. März 1987 bzw. vom 3. Februar 1989 sowie abweichend von dem Feststellungsbescheid für 1985 vom 3. Februar 1989 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1994 die Einkünfte mit der Maßgabe festzustellen sind, daß die beantragten Abschreibungen nach § 14b BerlinFG erklärungsgemäß zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt die Instandsetzung und Modernisierung von – auch teilgewerblichen – Mietwohngrundstücken sowie deren Verwaltung. Die Klage richtet sich

1. gegen die gewinnerhöhende Auflösung der Passivierung von Fördermitteln nach dem Berliner Landesmodernisierungsprogramm –LaMod– für das Grundstück O. Straße i. H. v. 568 528,79 DM für 1982 und i. H. v. weiteren 58 168,21 DM für 1983 sowie

2. gegen die Versagung der Abschreibungen nach § 14 b BerlinFG auf abgeschlossene Katalogmaßnahmen ([Teil]Herstellungskosten) für das genannte Grundstück i. H. v. 315 535,35 DM für 1981, i. H. v. 83 013,01 DM für 1982 und i. H. v. 173 975,52 DM für 1983 sowie für das Grundstück M.-straße i. H. v. 434 840,86 DM für 1982 und i. H. v. 131 952,26 DM für 1983 sowie die darauf beruhende von den Feststellungserklärungen abweichende Berücksichtigung der Abschreibungen in den Folgejahren 1984 und 1985.

Der Klägerin waren Fördermittel nach dem LaMod-Programm in Höhe von insgesamt 1 617 800,00 DM bewilligt worden, und zwar in Höhe von 993 600,00 DM als einmaliger Zuschuß und in Höhe von 624 200,00 DM als sogenannte „Vorauszahlungsmittel”.

Im „Modernisierungsvertrag zum LaMod” zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin – WBK–, und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der ABC-Gesellschaft … KG, vom … 1981 heißt es auszugsweise:

㤠1 РVertragsziel

(1) Ziel dieses Vertrages ist die öffentliche Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Altwohngebäuden im Rahmen des LaMod unter Berücksichtigung städtebaulicher, sozialer und wohnungswirtschaftlicher Vorgaben gemäß Senatsvorlage zum Landesmodernisierungsprogramm, insbesondere um für eine breite Schicht der Bevölkerung eine tragbare Mietbelastung zu erreichen.

§ 4 – Finanzierung der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten und Förderungsmaßnahmen

(1) Die Finanzierung der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten erfolgt durch Eigenkapital, langfristige Fremdmittel und Förderungsmittel.

(4) Der verbleibende Teil der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten wird bis zu 45 % der insgesamt zugrunde zu legenden Kosten durch einen einmaligen Baukostenzuschuß, darüber hinaus durch Vorauszahlungsmittel analog § 39 Abs. 5 Städtebauförderungsgesetz –StBauFG– abgedeckt. 10 Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit wird vom Land Berlin unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Mieten entschieden, in welcher Höhe die Vorauszahlungsmittel in Darlehen umgewandelt bzw. endgültig als Zuschuß gewährt werden.

(8) Der Eigentümer, verpflichtet sich, die analog § 39 Abs. 5 StBauFG gewährten Vorauszahlungsmittel durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch an der von der WBK bestimmten Rangstelle zugunsten der WBK dinglich zu sichern. …

(9) Die WBK verpflichtet sich, unverzüglich nach erfolgter Umwandlung von Vorauszahlungsmitteln in Zuschüsse insoweit Löschungsbewilligungen zu erteilen.

§ 8 – Auflösung des Vertrages

(1) Sollte der Eigentümer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwider handeln oder das Vertragsziel aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erreicht werden, so ist die WBK zum Rücktritt berechtigt. Die ausgezahlten Förderungsmittel h...

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