rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1994 und Feststellung nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz –KStG– zum 31.12.1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert beträgt 427.433,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Jahr 1973 gegründete (Kapitalgesellschaft) niederländischen Rechts mit Sitz in A. erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Januar 1992 zum Kaufpreis von 1.700.000,00 DM das Grundstück … in … Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich Nebenkosten auf insgesamt 2.112.051,00 DM.

Da sich der von der Klägerin im Rahmen eines Gesamtkonzepts beabsichtigte Kauf der Nachbargrundstücke … sowie nicht realisieren ließ, veräußerte sie das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 22. April 1994 für 4.000.000,00 DM weiter.

Der Beklagte ging davon aus, daß die Klägerin im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f Einkommensteuergesetz –EStG– in Höhe von 1.887.949,00 DM erzielt habe, wobei er die Höhe der Einkünfte aus der Differenz des Verkaufspreises zu den erklärten Anschaffungskosten ermittelte. Er setzte demzufolge die Körperschaftsteuer 1994 abweichend von dem erklärungsgemäßen Bescheid vom 12. Dezember 1995 (Bl. 91) mit gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geändertem Bescheid vom 6. August 1996 (Bl. 124) unter weiterer Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 10.728,00 DM und Verlustvorträgen aus 1992 und 1993 (insgesamt 859.522,00 DM) in Höhe von 427.433,00 DM fest und erließ einen Bescheid nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz –KStG– zum 31. Dezember 1994.

Den dagegen am 12. August 1996 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 30. September 1996 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 1. Oktober 1996 erhobene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Bei der Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG dürften nicht die historischen Anschaffungskosten für das Grundstück angesetzt werden, sondern lediglich der Teilwert zum 1. Januar 1994, da die durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts –StMBG– vom 21. Dezember 1993 eingefügte Vorschrift nach § 52 Abs. 1 in der Fassung des StMBG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1994 zur Anwendung komme. Dem Gesetz, lasse sich nicht entnehmen, ob vor diesem Zeitpunkt entstandene stille Reserven der deutschen Besteuerung unterlägen, so daß die Streitfrage aus der Systematik des Einkommensteuerrechts unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beantworten sei. Außerdem vertritt sie die Ansicht, daß der Gewinn grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. EStG zu ermitteln sei. Dies ergäbe sich aus dem Rückwirkung bzw. einer „tatbestandlichen Rückanknüpfung” führe im Streitfall zu Verfassungswidrigkeit, da die Position der Klägerin nachträglich im ganzen entwertet werde und dies bei ihren Dispositionen nicht berücksichtigt werden konnte. Außerdem sei der vor dem 1. Januar 1994 eingetretene Wertzuwachs auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit denjenigen Steuerpflichtigen, die ihre Immobilien bereits vor dem Stichtag veräußerten hätten, geboten.

Da das von der Klägerin veräußerte Grundstück am 1. Januar 1994 keinen anderen Wert als zum Zeitpunkt der Veräußerung gehabt habe, sei ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nicht entstanden.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1994 sowie den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1994 vom 6. August 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1996 zu ändern und die Körperschaftsteuer unter Außerachtlassung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks festzusetzen und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG entsprechend festzustellen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 ff. EStG zu ermitteln seien, da die Vorschrift keine eigenständige Gewinnermittlungsvorschrift enthalte. Der Wertansatz für das Grundstück mit den historischen Anschaffungskosten ergäbe sich allerdings aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Klägerin betreibe seit der Anschaffung des Grundstücks einen Gewerbebetrieb, da ihre Tätigkeit derjenigen eines Gewerbetreibenden entspräche. Da die Klägerin zum Erwerb des Grundstücks … sowie dem geplanten Kauf der angrenzenden Nachbargrundstücke in erheblichem Umfang Fremdmittel aufgenommen habe, läge keine Vermögensverwaltung vor, da dies mit der Durchführung fremdfinanzierter Geschäfte nicht in Einklang zu bringen sei. Da die Grundstücke von der Klägerin gemeinsam erschlossen und bebaut werden sollten, mache bereits das Investitionsvolumen die Klägerin zu einer Gewerbetreibenden. Außerdem ...

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