Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit einer Steueranmeldung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verfahren gegen eine Steueranmeldung für Abzugssteuern kann nur über die Befugnis des Anmeldenden, die Steuer zu Lasten der Vergütungsgläubigerin einzubehalten, befunden werden.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1; KStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen I R 20/04)

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen I R 20/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1), eine im Inland ansässige GmbH, war 1998 Veranstalterin für Deutschland der

Tour der X.-Band.

Die Beteiligten dieses Verfahrens streiten darum, ob die von der Klägerin zu 1) geschuldete Vergütung von ... DM für Dienstleistungen eines Produktionsmanagement- und Technikerteams zur Koordinierung und Präsentation sämtlicher Aspekte des Bühnenaufbaus, des Beleuchtungs- und Tonsystems durch die Klägerin zu 2),

dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige unterliegt.

Gegen den von der Klägerin zu 1) insoweit angemeldeten Steuerabzug zur Körperschaftsteuer von DM und zum Solidaritätszuschlag von ... DM richten sich nach erfolglosen Einsprüchen beider Kläger die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen.

Wegen des Vertrages zwischen den Klägern über die Bereitstellung von technischen Materialien und Dienstleistungen für Engagements im Rahmen der ... Tournee wird auf die Übersetzung des ... Vertrages (Anlage zum Schreiben der Klägerin zu 2) im Verfahren 3 K 3001/99) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Den auf § 50 a Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-, § 2 Körperschaftsteuergesetz -KStG- gestützten Klagen muss der Erfolg bereits deshalb versagt bleiben, weil die Klägerin zu 1) jedenfalls befugt war, die Steuern zu Lasten der Klägerin zu 2) als Vergütungsgläubigerin anzumelden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 13. August 1997 1 B 30/97 und 25. November 2002 1 B 69/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 700 und Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 398) . Soweit die Klägerin zu 2) ihre Steuerschuldnerschaft in Abrede stellt, muss sie ihre Rechte anderweit in einem Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren geltend machen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG) . In jenem Verfahren kann auch der Einwand wiederholt werden, dass die durchgeführte Besteuerung erdrosselnde Wirkung habe, weil gegen Dritte keine die Besteuerung ausgleichenden Aufwendungsersatzansprüche bestünden.

Im Übrigen wäre die Klage auch sonst nicht begründet gewesen. Was den Auftritt der Musikgruppe anlangt, kommt es auf die umstrittene Aufspaltung der Leistungen in verschiedenen Verträgen hier nicht an (vgl. aber Abschnitt 227 b Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien -EStR-). Abgesehen davon, dass der Senat der Ansicht zuneigt, dass der Klägerin zu 1) zwar pro forma das Recht zugestanden worden ist, die geplanten Leistungen der Klägerin zu 2) nicht in Anspruch nehmen zu müssen, sondern statt dessen z. B. einen inländischen Partner heranzuziehen, handelt es sich bei den Leistungen der Klägerin zu 2) um den künstlerischen Darbietungen der X.-Band ähnliche Leistungen, sodass es nicht darauf ankommt, wem die Einnahmen zufließen (vgl. §§ 50 a Abs. 4 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG). Denn die Leistungen der Klägerin zu 2) sind nicht ausschließlich handwerklicher Natur wie die Justierung von Lautsprechern und die Aufstellung eines Bühnengerüstes für den Auftritt, sondern weisen, wie sich neben Hinweisen in den vertraglichen Vereinbarungen auch aus Veröffentlichungen in den Medien ergibt, ein detailliertes Aufführungskonzept auf. Danach wird die Darbietung der Musikgruppe planmäßig um optische und akustische Effekte im Sinne einer erfolgreichen Bühnenshow bereichert. Soweit die Klägerin zu 2) für ihren gegenteiligen Sachvortrag einer rein mechanischen Zusammenführung von Einzelleistungen und nicht in der Konzeptionierung und Entwicklung einer Bühnenshow angeregt hat, ihre Geschäftsführer ... zu vernehmen, stehen diese Personen als gesetzliche Vertreter nicht als Zeugen zur Verfügung. Von einer Beteiligtenvernehmung sieht der Senat aber ab. Der weiteren Anregung der Klägerin zu 2), zu dem Beweisthema Angestellte als Zeugen zu vernehmen, entspricht der Senat wegen fehlender Namensnennung der Angestellten ebenfalls nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO, §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz -GKG-. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil er der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht beimisst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1085821

IStR 2003, 496

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