Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1984 bis 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen XI R 9/97)

 

Tenor

Hinsichtlich der Gewerbesteuer 1984 und 1985 wird das Verfahren eingestellt.

Abweichend von den Gewerbesteuermeßbescheiden 1986 und 1987 vom 21. Juni 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1992 werden die Gewerbesteuermeßbeträge auf 2 512,00 DM bzw. 0,00 DM festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 98,5 %, der Kläger zu 1,5 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert beträgt bis zum 19. Januar 1993 513 092,00 DM, in der Zeit danach 505 092,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Alleinerbe des verstorbenen Herrn … Dieser betrieb in der Form eines Einzelunternehmens eine gewerbliche Kesselwagenvermietung. Im Rahmen dieses Betriebes nahm er bei einer Luxemburger Bank auf DM lautende Euro-Kredite auf und beauftragte die Bank, diese Kreditbeträge jeweils auf über US-Dollar lautende Festgeldkonten anzulegen. Die Festgeldguthaben wurden zur Absicherung der Euro-Kredite verpfändet. Anfangs ergaben sich aus diesen Geschäften Gewinne durch die Zinsdifferenz (z. B. Aufnahme und Anlage am 1. Oktober 1984: Kreditzinssatz 6 9/16 %, Festgeldzinssatz 10 3/4 %) und durch Kursgewinne.

Kreditaufnahme und zugehörige Festgeldanlage erfolgten jeweils für einen Monat. Danach wurde in jedem Einzelfall neu über die Fortsetzung des Engagements entschieden. Nachdem zunächst die Kredite sofort aus den fälligen Festgeldern zurückgeführt worden waren, wurden etwa ab Februar 1985 die eingeräumten Kredite und Festgeldanlagen bei Fälligkeit jeweils um einen weiteren Monat verlängert. Die Kredit- und Guthabenzinsen wurden dabei regelmäßig dem jeweiligen Betrag hinzugerechnet, so daß sich Kreditsumme und Anlagesumme um die entsprechenden Zinsen erhöhten. Grund für die veränderte Handhabung war eine rückläufige Entwicklung des Kurses des US-Dollars. Durch die Verlängerung der Engagements sollte in der Hoffnung auf einen Kursanstieg die Realisierung der eingetretenen Kursverluste vermieden werden. Aufgrund der Zinsdifferenzen ergaben sich – auch nach Umrechnung in CM – bis Ende 1985 gleichwohl weiterhin Gewinne. Danach wurden jedoch wegen der geringer gewordenen Zinsdifferenz und des weiteren Kursverfalls des Dollars nach Umrechnung der Guthaben in DM Buchverluste erzielt.

In der Zeit von März bis Juni 1986 wurden die Kreditzinsen aus den angefallenen Guthabenzinsen bei Fälligkeit entrichtet; später wurden in unterschiedlicher Weise mal die Zinsen und mal der Zuschlag auf die angewachsene Kreditsumme bezahlt.

Kreditrückzahlungen erfolgten erstmals wieder im Juni und Juli 1986. Die damit zusammenhängenden Festgeldanlagen blieben jedoch zunächst bestehen. Erst im August 1987 erfolgte der Verkauf eines Teilbetrages von 1 101 395,00 US-Dollar.

Aus dem Engagement sind folgende Zinsen angefallen:

1986:

9 488 894,00 DM

1987:

7 429 506,00 DM

Die Kreditbeträge betrugen auf den

1.1.1986:

165 865 532,00 DM

1.1.1987:

154 278 342,00 DM

Diese Kredite und Kreditzinsen wurden im Rahmen einer Außenprüfung als Dauerschulden i. S. v. § 8 Nr. 1 GewerbesteuergesetzGewStG- bzw. als Dauerschuldzinsen i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG behandelt, was sich infolge laufender Verluste jedoch nur auf den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital in 1986 und 1987 auswirkte.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Kredite bei ihrer Entstehung jeweils exakt bestimmten Festgeldanlagen zuzurechnen gewesen seien. Erst in der späteren Abwicklung der Kredite habe es Fälle gegeben, in denen Tilgungen aus anderen Mitteln als aus aufgelösten Festgeldguthaben erfolgt seien. Dies habe im wesentlichen seinen Grund darin gehabt, die hohen Aufwendungen und damit Verluste durch die erheblich gestiegenen Kreditzinsen zu verringern. Außerdem sei eine Tilgung der Kredite nur aus den Festgeldguthaben ohnehin nicht möglich gewesen, weil diese – in DM umgerechnet – durch den Kursverfall des US-Dollars weit unter den Stand der entsprechenden DM-Verbindlichkeiten gesunken gewesen seien. Darüber hinaus habe es – trotz der langjährigen Geschäftsbeziehung – immer wieder Aufforderungen der Bank gegeben, den Schuldsaldo abzubauen.

Es sei unzweifelhaft, daß die Kredite ausschließlich der Finanzierung der Festgeldanlagen gedient hätten und daß diese Festgeldanlagen dem Umlaufvermögen zuzurechnen seien. Aus der dargelegten Objektgebundenheit der Kredite ergebe sich, daß sie dem Betrieb nicht als Dauerkapital gedient hätten, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig hätte zur Verfügung haben müssen.

Der Kläger beantragt,

abweichend von d...

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