Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate April bis September 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen V R 45/99)

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate April und Mai 1996 vom … und für die Monate Juni bis September 1996 vom … jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … werden die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate April bis September 1996 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge wie folgt festgesetzt:

April 1996

DM

Mai 1996

./.

DM

Juni 1996

DM

Juli 1996

DM

August 1996

DM

September 1996

DM.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger in Vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert beträgt 421 946,41 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz 1993 – UStG– einen Anspruch darauf hat, daß Vorsteuerbeträge aus der Bezahlung von Rechnungen, welche die Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung erhalten hatte, bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in den entsprechenden Voranmeldungszeiträumen nach Konkurseröffnung berücksichtigt werden.

Der Kläger verwaltet das Vermögen der Firma … … die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft … herstellte. Seit dem … befindet sich die AG i. K. im Konkursverfahren.

Der Beklagte führte bei der Gemeinschuldnerin im Jahr 1997 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate April bis Oktober 1996 durch. Dabei stellte der Prüfer fest, daß der Kläger als Konkursverwalter im Prüfungszeitraum verschiedene Rechnungen bezahlt hatte, welche die Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung erhalten hatte. Die Vorsteuer für diese Rechnungen wurde vom Kläger für die Voranmeldungszeiträume April bis September 1996 wie folgt geltend gemacht:

April 1996

DM

Mai 1996

DM

Juni 1996

DM

Juli 1996

DM

August 1996

DM

September 1996

DM

insgesamt

DM.

Der Prüfer vertrat die Auffassung (Tz. 2 der Anlage zum Bericht vom … über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung), der Kläger habe mit der Bezahlung der Rechnungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung lediglich die Kaufverträge erfüllt. Die Resterfüllung von Kaufverträgen durch den Konkursverwalter begründe keinen neuen Leistungsaustausch zugunsten der Masse. Der Vorsteuerabzug verbleibe deshalb bei der Gemeinschuldnerin. Zur Begründung wurde auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15. März 1994 (XI R 89/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1995, 74) verwiesen. Die Vorsteuer sei um insgesamt … DM zu mindern.

Der Beklagte folgte dieser Rechtsauffassung und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entgegen den Voranmeldungen des Klägers für die Monate April bis September 1996 durch Bescheide vom … (für die Monate Juni bis September aus hier nicht streitigen Gründen nochmals geändert durch Bescheide vom …) ohne Berücksichtigung der streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt … DM fest. Die sich aufgrund der Berichtigung der Vorsteuer in den Monaten des Rechnungserhalts – und somit vor Konkurseröffnung – ergebenden Guthaben zugunsten der Gemeinschuldnerin verrechnete der Beklagte mit Steuerforderungen gegen die Gemeinschuldnerin.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom ….Zur Begründung führte er aus, daß es sich bei den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen um Korrekturbeträge im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG handele.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entstehe seitens des Finanzamts –FA– im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Vorsteuer-Rückforderungsanspruch dadurch, daß Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die ursprünglich zum Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 UStG berechtigt hätten, unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG als uneinbringlich gälten. Der Konkursverwalter sei deshalb verpflichtet, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug, der auf den im– Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch offenen Verbindlichkeiten laste, zu korrigieren. Hierbei sei im vorliegenden Fall noch nicht abschließend geklärt, ob die Uneinbringlichkeit im wesentlichen nicht bereits im Zeitpunkt der Stellung des Konkursantrags gegeben sei. Unabhängig davon sei die Vorsteuerkorrektur für sämtliche im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch offenen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin jedenfalls durchgeführt worden.

Durch die nach Eröffnung des Konkursverfahrens teilweise erfolgte Betriebsfortführung habe der Kläger in erheblichem Umfang Verbindlichkeiten aus, Lieferungen vor der Eröffnung des Verfahrens nachträglich beglichen. Hierdurch ergebe sich ein erneutes Korrekturerfo...

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