Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.12.1994; Aktenzeichen 1 BvR 2282/94)

BFH (Beschluss vom 12.10.1994; Aktenzeichen XI B 20/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der am 21. August 1975 errichtete Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein. Er hatte in den Streitjahren 1986 bis 1988 ca. 100 Mitglieder, die aus ca. 45 verschiedenen Branchen stammten. Nach der am 03. April 1986 in das Vereinsregister eingetragenen, geänderten Satzung besteht der Zweck gemäß § 2 Abs. 2 darin,

„unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen, insbesondere der Mitglieder, zu bekämpfen”.

Dieser Zweck war in der zuvor geltenden Fassung der Satzung vom 18. Dezember 1980 durch folgenden Zusatz ergänzt:

„… und die Verbraucherinteressen durch Aufklärung, Beratung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wahren. Die Verbindung dieser Aufgaben soll bewirken, daß das Verständnis des Verbrauchers über das Zusammenwirken von Hersteller, Händler und freiberuflich Tätigen durch sachliche Informationen gestärkt wird.”

Dieser Zweck soll durch eine Reihe von – in § 2 der Satzung näher beschriebenen und unverändert gebliebenen – Maßnahmen erfüllt werden, wozu unter anderem die Abmahnung und erforderlichenfalls gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gehört.

Die satzungsmäßige Tätigkeit des Klägers besteht darin, Verstöße gegen Wettbewerbsregeln, insbesondere im Bereich unlauterer Werbung (z.B. Verstöße gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb –UWG–, das Heilmittelwerbegesetz, das Rabattgesetz, das Rechtsberatungsgesetz, das Abzahlungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das AGB-Gesetz, etc.), zu ermitteln und zu unterbinden, indem er den Regelverletzer auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Darüber hinaus setzt der Kläger die Beachtung sogenannter wertneutraler Ordnungsvorschriften über § 1 UWG durch (z.B. Gewerbeordnung, Handwerksordnung, Kreditwesengesetz, Preisangaben- und Zugabenverordnung, Ladenschlußgesetz, Personenbeförderungsgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, Textilkennzeichnungsgesetz, Fernmeldeanlagengesetz etc.), deren Verletzung regelmäßig strafbewehrt oder zumindest als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Der Kläger wird hier konkurrierend zu den Ordnungsbehörden und der Staatsanwaltschaft tätig.

Dies geschieht in der Weise, daß der Kläger den Regelverletzer zunächst durch ein Verwarnungsschreiben (Abmahnung) auf den Verstoß hinweist und ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert, die mit einem Vertragsstrafeversprechen verbunden ist. Für die Verwarnung erhebt der Kläger eine Gebühr. Kommt eine derartige Übereinkunft nicht zustande, so macht der Kläger Gericht geltend. Der Kläger überwacht ferner die Einhaltung der Unterlassungserklärungen und setzt im Falle von Zuwiderhandlungen seinen Anspruch auf Erfüllung der Vertragsstrafeversprechen durch.

Schriftsätzlich hat der Kläger vorgetragen, er erziele neben den Abmahngebühren und Vertragsstrafen Einnahmen aus Vereinbarungen mit seinen Kontrahenten, indem er Regelverletzern gegen Zahlung eines vereinbarten Betrages gestatte, die beanstandete Werbung noch eine zeitlang fortzusetzen, beispielsweise um wertvolles Prospektmaterial aufzubrauchen. Außerdem komme es häufiger vor, daß der Kläger bei Verletzung eines gerichtlichen Titels den von ihm gestellten Antrag nach § 890 Zivilprozeßordnung –ZPO– wieder zurücknehme, sofern der Verletzer eine pauschale Vertragsstrafe an den Kläger zahlt. All diese Einnahmen buche der Kläger als „zweckbestimmte Zuwendungen” oder „Spenden”.

Weitere Einnahmen fließen dem Kläger in Form von Mitgliederbeiträgen, Zinserträgen sowie Von Erlösen aus Verkäufen einer regelmäßig monatlich erscheinenden Sammlung wettbewerbsrechtlich relevanter Entscheidungen unter dem Titel „…” usw. zu.

Nachdem der Beklagte den Kläger zunächst als gemeinnützig anerkannt hatte, hielt er wegen der im April 1986 eingetragenen Satzungsänderung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz –KStG– ab 01. Januar 1986 nicht mehr für gegeben. Nach Auffassung des Beklagten habe sich durch die Neufassung der Satzung der Schwerpunkt des Vereinszwecks von der Verbraucheraufklärung in Richtung auf die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder verschoben, so daß die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung mit Wirkung ab 01. Januar 1986 nicht mehr gegeben seien. Der Beklagte forderte deshalb den Kläger auf, für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Eröffnungsbilanz auf den 01. Januar 1986 vorzulegen.

Da der Kläger, der unter Berufung auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 11. November 1985 (II ZB 5/85) eine gravierende Änderung des Satzungszwecks und seiner Tätigkeit verneinte, lediglich die betreffende Bilanz, aber trotz Aufforderung keine Steuererklärungen einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuer...

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