rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der erzielten Einkünfte des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes sind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung in dem ausgebildeten Beruf kurzfristig tätig wird, um eine Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung in einem neuen Beruf zu überbrücken.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für ihre am 31. Oktober 1976 geborene Tochter T Kindergeld von April bis Dezember 1998.

T befand sich von Oktober 1994 bis September 1997 in der Ausbildung zur Kinderkrankenschwester. Noch während der Ausbildungszeit bewarb sie sich im März 1997 auf einen Ausbildungsplatz als Physiotherapeutin und erhielt im Juni 1997 eine Ausbildungszusage ab April 1998. Nach Abschluß ihrer ersten Ausbildung war sie von Oktober 1997 bis März 1998 als Kinderkrankenschwester erwerbstätig. Planmäßig nahm sie im April 1998 ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin auf.

Mit Bescheid vom 25. November 1998 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr Kindergeld für T zu gewähren, ab. Den Einspruch, der sich auf die Ablehnung ab April 1998 beschränkte, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999 mit der Begründung zurück, die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahre 1998 hätten unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit von Januar bis März 1998 die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bringt insbesondere vor, daß die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter T im Jahre 1998 unter der Einkommensgrenze gelegen hätten. Denn die im Rahmen der Erwerbstätigkeit vom Januar bis März 1998 erzielten Einkünfte seien nicht anzurechnen, da T während dieser Zeit nicht als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen sei. Diese Vorschrift regele die Kindergeldberechtigung für Kinder, die mangels Ausbildungsplatzes eine Ausbildung nicht fortsetzen könnten. Vorliegend habe T jedoch bereits die Zusage für eine weitere Ausbildung erhalten, so daß es nicht an einem Ausbildungsplatz gemangelt habe. Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG sei die Gleichstellung von Kindern „ohne Ausbildung“, wenn sie trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden hätten. Die danach erforderliche Lücke zwischen einem beendeten Ausbildungs- oder Lebensabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt sei im Streitfall nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. November 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1999 für ihre Tochter T von April bis Dezember 1998 ein monatliches Kindergeld in Höhe von 220,-- DM zu gewähren und

für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der angefochtenen Entscheidung fest: Das Kind sei durchgängig für den gesamten Zeitraum einschließlich der Zeit der Berufstätigkeit berücksichtigungsfähig. Da es sich aus einer Ausbildung heraus um eine weitere Ausbildung bemüht habe, gelte es für die dazwischen liegende Zeit, in der es berufstätig gewesen sei, als ausbildungswillig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der die Klägerin betreffenden Kindergeldakte des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte das Kindergeld für die Tochter der Klägerin auf 0,00 DM festsetzte, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a Einkommensteuergesetz - EStG - wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Im Streitjahr erfüllt die Tochter der Klägerin diese Voraussetzungen seit April 1998, dem Beginn der Ausbildung als Physiotherapeutin.

Indes ist eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (vgl. § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG) nur möglich, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.360,-- DM im Kalenderjahr hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen hierfür nicht allein die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter im Zeitraum von April bis Dezember 1998 angesetzt werden, die unter der Einkommensgrenze liegen. Vielmehr sind auch deren Einkünfte und Bezüge im Zeitraum von Januar bis März 1998 einzustellen mit der Folge, daß die Berücksichtigung der Tochter wegen Überschreitens der Einkommensgrenze gemäß § 31 Abs. 4 EStG ausgeschlossen ist.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit Satz 6 EStG bleiben allein die...

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