Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit nach § 14b ZDG - kein Ausbildungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem „anderen Dienst im Ausland“, mit dem nach § 14b ZDG der Zivildienst ersetzt werden kann, handelt es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 63 Abs. 1 S. 2; ZDG § 14b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 92/01)

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 92/01)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für seinen am 23. August 1979 geborenen Sohn J rückwirkend von August bis November 1999 aufhob und die Kindergeldzahlungen in Höhe von 1.000,-- DM zurückforderte.

Nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 1999 bemühte sich J, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden und einen als Zivildienstersatz nach § 14b ZDG anerkannten „anderen Dienst im Ausland“ aufzunehmen. Für die Übergangszeit setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1999 das Kindergeld für J von August bis November 1999 auf monatlich 250,--DM fest.

Seit September 1999 war J freiwillig in der internationalen Jugendbegegnungsstätte „Kloster T“ tätig. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und offiziellen Zuweisung nahm er dort im Januar 2000 seinen „anderen Dienst im Ausland“ auf.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom August 1999 auf und forderte die vier Kindergeldraten in Höhe von insgesamt 1.000,-- DM zurück. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom 9. November 2000 mit der Begründung zurück, der Zeitraum zwischen Beendigung der Schule und Aufnahme des „anderen Dienstes“ habe die Viermonatsfrist überschritten.

Mit seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend: Er habe für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b EStG sei in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten jedenfalls dann für die ersten vier Monate Kindergeld zu gewähren, wenn das Kind glaubhaft mache, daß es sich um die sofortige Aufnahme einer neuen Ausbildung bemühe, und der Beginn der Ausbildung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Stelle sich später der Mißerfolg der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz heraus, dürfe der Kindergeldanspruch nicht rückwirkend entfallen.

Ferner sei eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung nicht möglich. Denn sollte die Viermonatsfrist überschritten worden sein, hätten sich die Verhältnisse nicht zum 1. August 1999, sondern erst zum 1. Dezember 1999, dem Ablauf der Frist, geändert.

Der Kläger beantragt,

  1. Der Kindergeldänderungsbescheid vom 18. 10. 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. 11. 2000 werden aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,00 zu zahlen.
  3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  4. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorlägen, da J den „anderen Dienst im Ausland“ nicht innerhalb der Viermonatsfrist begonnen habe. Er verweist darauf, daß er in Fällen der vorliegenden Art stets das während des Zeitraums gewährte Kindergeld zurückfordere.

Die den Kläger betreffende Kindergeldakte hat dem Gericht vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid mit dem der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers J von August bis November 1999 aufhob und den bereits gezahlten Betrag von 1.000,00 DM zurückforderte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b Einkommensteuergesetz - EStG - wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. Diese Voraussetzungen erfüllt der Sohn des Klägers nicht. Denn bei dem „anderen Dienst im Ausland“, mit dem nach § 14b ZDG der Zivildienst ersetzt werden kann, handelt es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne der Nr. 2 lit. b, das Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zum Erreichen eines Ausbildungszieles erforderlich sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch der Umstand, daß Nr. 63.3.3 Abs. 3 der Dienstanweisung des Bundesamtes für Finanzen zur Durchführung des steuerlichen Familienausgleichs (DA-FamEStG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. April 1998 (BStBl I 1998, 386) den Übergangszeiten auch Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes, einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im ...

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