rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähigkeit von neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Basisversicherungsbeiträgen zur privaten Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen bzw. bei der Günstigerrechnung nach § 10 Abs. 4a EStG 2013

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden von einem in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Steuerpflichtigen sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch Basisversicherungsbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung geleistet, gehören nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber die Basisversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung, zu den nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG 2013 unbeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG 2013 (vgl. BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3-S 2221/12/10010:004, Tz. 69).

2. Nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG 2013 sind die unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2013 fallenden Basiskrankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ohne Höchstbetragsbegrenzung in voller Höhe abzugsfähig. Wenn bereits die Basiskrankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2013 den geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG ausschöpfen oder darüber hinausgehen, bleibt für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2013 kein Raum.

3. Die Basisversicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung stellen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG 2013 solche i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG 2004 dar, deren Summe die Ausgangsgröße für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG 2004 darstellt.

4. Ein weitergehender Abzug der PKV-Basisabsicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG 2013 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, b, Nr. 3a, Abs. 4 Sätze 1-4, Abs. 4a; EStG 2004 § 10 Abs. 3, 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen X R 5/17)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 2013 wird unter Änderung des Bescheides vom 09.03.2015 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2015 dahingehend neu festgesetzt, dass im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG ein Betrag i. H. v. 8.202,00 EUR (statt 7.959,00 EUR) als Sonderausgaben abgezogen wird. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 94 % den Klägern und zu 6 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 Satz 1-3 Einkommensteuergesetz – EStG – 2013 auf gezahlte Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung – PKV – zur Basisabsicherung neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung – GKV – bei der Einkommensteuer 2013. Hilfsweise begehren die Kläger die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Beide Eheleute waren im Streitjahr in der GKV pflichtversicherte Rentner mit Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur GKV. Der Ehemann wandte Beiträge zur Basiskrankenabsicherung bei der C… Krankenkasse i. H. v. 2.148,74 EUR auf, die Ehefrau solche i. H. v. 2.340,92 EUR (Bl. 12ff. der Gerichtsakte – GA –). In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machten sie in der Anlage Versorgungsaufwand (Bl. 208f. der Einkommensteuerakte – ESt –, Zeile 31) diese PKV-Beiträge neben Beiträgen zur GKV und gesetzlichen Pflegeversicherung (Ehemann: GKV 5.872,92 EUR, Pflegeversicherung 968,64 EUR; Ehefrau: GKV 643,26 EUR, Pflegeversicherung 160,80 EUR) und Beiträgen zu über die Basisabsicherung hinausgehenden privaten Krankenversicherungen (Ehemann: 424,30 EUR, Ehefrau: 510,88 EUR) sowie Beiträgen zu Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen i. H. v. 466,00 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 09.03.2015 (Bl. 5ff. GA) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2013 auf 3.356,00 EUR fest und zog dabei als beschränkt abziehbare Sonderausgaben insgesamt 7.959,00 EUR ab, die er (im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG 2013) wie folgt ermittelte:

Versicherungsbeiträge

9.050,00 EUR

Vorwegabzug

4.200,00 EUR

4.200,00 EUR

Verbleibende Versicherungsbeiträge

4.850,00 EUR

Höchstbeträge § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG (a. F.)

2.668,00 EUR

2.668,00 EUR

verbleiben

2.182,00 EUR

Davon 50 % abziehbar

1.091,00 EUR

1.091,00 EUR

Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben

7.959,00 EUR

Der Ausgangsbetrag i. H. v. 9.050,00 EUR entspricht der Summe der (jeweils aufgerundeten) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zu über die Basisabsicherung hinausgehenden privaten Krankenversicherungen ...

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