Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Vornahme monatlicher Summenziehungen durch Einnahme-Überschussrechner

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Einnahme-Überschuss-Gewinnermittler ist nicht lediglich zur geordneten Sammlung seiner Eingangs- und Ausgangsbelege verpflichtet. Gegen die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht für solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind, wird verstoßen, wenn lediglich Ein- und Ausgangsrechungen, Bank- und Kassenbelege sowie Nachweise über den Zahlungsein- und -ausgang ohne regelmäßige monatliche Summenziehungen vorgelegt werden.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 1, § 162; EStG § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7; UStG § 22; UStDV § 63 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.05.2020; Aktenzeichen VIII B 117/19)

BFH (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen VIII R 5/14)

BFH (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen VIII R 5/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater und erzielt im Wesentlichen Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit sowie Vermietung und Verpachtung. Er führte freiwillig Bücher auf elektronischem Wege. Der Beklagte stellte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2003 mit Verlustfeststellungsbescheid vom 28.7.2005 auf 99.860,00 EUR fest. In seiner am 8.3.2006 im Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2004 erklärte der Kläger u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 63.292 EUR sowie Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 109.122 EUR. Aus der Erklärung ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von –30.773,00 EUR. Eine antragsgemäße Veranlagung erfolgte nicht.

Aufgrund der während einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung getroffenen Feststellungen setzte der Beklagte die Einkommensteuer unter Erhöhung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit um 162.010 EUR und Verbrauch des gesamten festgestellten Verlustvortrags erstmalig mit Bescheid vom 4.8.2006 fest (Bl. 28 der Einkommensteuerakte Bd. VII). Gleichzeitig stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 auf 0,00 EUR fest (Bl. 36 der Einkommensteuerakte Bd. VII). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 94 der Umsatzsteuerakte Bd. II).

In der Folge setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2004 mit Bescheid vom 9.10.2006 unter Zugrundelegung einer Erhöhung der erklärten Umsätze um nur noch 77% (Einkünfte nach § 18 EStG insgesamt 165.030,00 EUR) auf 0,00 EUR fest (Bl. 40 der Einkommensteuerakte Bd. VII). Dabei wurde ein Verlustvortrag in Höhe von 72.223 EUR verbraucht. Demgemäß stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9.10.2006 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 auf 27.697 EUR fest (Bl. 44 der Einkommensteuerakte Bd. VII).

Mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2007 wies der Beklagte den Einspruch gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 als unbegründet zurück.

Nachdem das Gericht den Beklagten im Hinblick auf den stattgebenden Beschluss im Aussetzungsverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004 (5 V 5044/07) und die darin geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung zur weiteren Stellungnahme aufgefordert hatte, bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.9.2010 um Vorlage verschiedener Unterlagen. Daraufhin reichte der Kläger entsprechend der Aufforderung des Gerichts am 4.11.2010 beim Beklagten sieben Aktenordner mit Unterlagen ein. Diese enthielten die Ein- und Ausgangsrechungen, Bank- und Kassenbelege sowie Nachweise über den Zahlungsein- und -ausgang. Die bezahlten Rechnungen waren dabei alphabetisch abgelegt. Buchungsunterlagen über Aufwands- und Sachkonten übersandte der Kläger nicht. Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 auf die fehlenden Nachweise einer regelmäßigen Summenziehung hingewiesen hatte, hat der Kläger am 25.5.2011 Buchungserfassungsprotokolle beim Gericht eingereicht, welche eine chronologische Auflistung der Geschäftsvorfälle ohne Angabe von Belegnummern –außer beim Konto „Kasse”– enthalten.

In seiner Klagebegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass er seiner Erklärungspflicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe sämtliche erforderlichen Belege, Kontoauszüge und Kassenaufzeichnungen vorgelegt. Da er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle, sei er nur zu einer geordneten Ablage seiner Belege verpflichtet. Die Anforderung von Unterlagen zu den Sachkonten sei rechtswidrig. Da der Beklagte die Konten „Reinigung”, „Bewirtung”, „Repräsentation” und „Geschenke” anhand der vorgelegten Unterlagen habe überprüfen können, müsse dies auch für die übrigen Konten und Belege gelten.

Die vorgenommene Schätzung sei als so genannte „Mondschätzung” mit der Folge der Erhebung einer Strafsteuer unzulässig und der angefochtene Bescheid nichtig.

Der Umsatzrückgang im Vergleich zum Jahr 2003 lasse sich durch die eingetretene Insolvenz der Mandantin B… GmbH erklä...

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