rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen in andere Kapitalgesellschaft und Weiterveräußerung der eingelegten Anteile: Rückabwicklung der Weiterveräußerung kein rückwirkendes Ereignis im Hinblick auf den die verdeckte Einlage besteuernden Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters. Verzinsung nach § 233a AO auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO und nicht nach § 233a Abs. 2a AO bei vom FA unzutreffend auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützter Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Alleingesellschafter seine Anteile an mehreren GmbH`s in eine neugegründete GmbH verdeckt eingelegt und wurde bei der Besteuerung dieser verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der teilweisen sofortigen Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielt hat, so liegt im Hinblick auf den die verdeckte Einlage besteuernden, bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, wenn später der fremde Dritte die neugegründete GmbH erfolgreich vor dem Landgericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hat und die neugegründe GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner dazu verurteilt worden sind, dem fremden Dritten den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen. Der Umstand, dass sich nachträglich ein niedrigerer Wert der Geschäftsanteile der GmbH-Anteile herausgestellt hat, ist insoweit eine wertaufhellende Tatsache, nicht jedoch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

2. Hat das FA gleichwohl den bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheid unzutreffend nach § 175 Abs. 1 S. 1 N. 2 AO geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorgelegt hätten, so richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AO und nicht nach der für Änderungen gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geltenden Ausnahmeregelung des § 233a Abs. 2a AO. Für die Frage, ob eine Steuererstattung, die in einem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer festgesetzt ist, auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO tatsächlich – objektiv – vorlagen.

3. Eine Verzinsung nach § 233a AO ist auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 2a, 1, 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2019; Aktenzeichen IX R 25/18)

BFH (Urteil vom 23.07.2019; Aktenzeichen IX R 25/18)

 

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 16.03.2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 08.03.2017 sich ergebenden Einkommensteuererstattungsbetrag gemäß der Abrechnungsmitteilung vom 24.05.2017 gemäß § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO zu verzinsen.

Die Zinsberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Finanzamts zur Festsetzung von Guthabenzinsen zur Einkommensteuer 2006.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1972 geborene Kläger wurde für das Jahr 2006 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B. vom beklagten Finanzamt C. zur Einkommensteuer veranlagt. Mittlerweile ist der Kläger von Frau B. geschieden und nunmehr mit seiner neuen Partnerin, Frau D., verheiratet.

Der Kläger ist Immobilienkaufmann und war vormals Alleingesellschafter folgender Kapitalgesellschaften: E. GmbH, F. GmbH sowie G. GmbH.

Im Mai 2006 gründete er die H. GmbH. Er war Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ebenso im Mai 2006 übertrug er die Geschäftsanteile an den zuvor genannten drei Kapitalgesellschaften zum Nominalwert auf die neu gegründete H. GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom Mai 2006 veräußer...

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