Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart

 

Leitsatz (redaktionell)

Reicht ein Grundstückshändler zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung –eine nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums erstellte – Eröffnungsbilanz, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und eine Berechnung der Gewinnkorrektur aufgrund des Überganges zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein, kann er erst im folgenden Gewinnermittlungszeitraum zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung übergehen, da er sich durch die Erstellung der Eröffnungsbilanz zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entschieden hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus der Vermittlung von Versicherungen und dem Handel mit Immobilien. Im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels erwarb der Kläger in der Zeit von 1992 bis 1997 42 Objekte und veräußerte 34 Objekte.

Für den Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels erstellte der Kläger am 30. April 1994 eine Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 1993. Im Februar 1995 reichte er zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Eröffnungsbilanz, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und eine Berechnung der Gewinnkorrektur aufgrund des Überganges zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein. Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ergab sich ein negativer Korrekturposten von DM 1 470 162,11 und insgesamt ein Verlust in Höhe von DM 2 373 374,85. Etwa im Juli 1995 teilte das seinerzeit für den Kläger zuständige Finanzamt S… (FA S) dem Steuerberater des Klägers mit, dass der Kläger im Jahr 1993, dem Streitjahr, buchführungspflichtig gewesen sei. Dem trat der Steuerberater des Klägers mit Schreiben vom 25. Juli 1995 entgegen.

Das FA S setzte die Einkommensteuer zunächst mit Bescheid vom …, der gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, auf DM 0 fest. Dieser Bescheid wurde auf den Einspruch des Klägers wegen hier nicht mehr streitiger Punkte durch Bescheid vom … geändert.

In den Jahren 1998 bis 2000 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Danach vertrat das FA S die Auffassung, dass der Grundstückshandel des Klägers nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich mache. Das FA S ermittelte danach den Gewinn für den gewerblichen Grundstückshandel nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG mit der Folge, dass nur noch ein Verlust in Höhe von DM 30 112,66 anzuerkennen war. Der entsprechende Änderungsbescheid wurde am … zur Post gegeben. Der Einspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass Art und Umfang des gewerblichen Grundstückshandels keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich machten, hatte keinen Erfolg. Der inzwischen für den Kläger zuständig gewordene Beklagte vertrat die Auffassung, dass wegen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und Erfassung der Einnahmen und Ausgaben über Konten nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger sein Wahlrecht zugunsten einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung i.S.d. §§ 4 Abs. 3 EStG ausgeübt habe. Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts sei nicht möglich. Im Übrigen hielt der Beklagte an der Ansicht fest, dass der Grundstückshandel des Klägers nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich mache.

Der Kläger tritt der Auffassung, dass sein Grundstückshandel nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich mache, entgegen. Er macht geltend, dass die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung trotz Erstellung einer Eröffnungsbilanz und laufender Buchführung auch nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres getroffen werden könne, indem der Steuerpflichtige auf den Abschluss der Buchführung verzichte. Die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sei bei richtigem Verständnis des § 4 Abs. 3 EStG nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige Bücher führe, sondern nur dann, wenn er Bücher führe und Abschlüsse mache. Folglich werde die Wahl zugunsten des § 4 Abs. 3 EStG erst durch die Entscheidung, einen Abschluss zu erstellen, ausgeschlossen. Er, der Kläger, habe die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah aufgestellt, sondern erst im Jahre 1995 und damit zeitgleich mit der Übergangsrechnung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Damit habe er seine Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wiederholt. Die Eröffnungsbilanz sei somit zumindest gegenstandslos, wenn nicht nichtig. Er, der Kläger, habe gar nicht mehr die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wählen können, zum einen, weil er für drei Jahre an seine zuvor ausgeübte Wahl für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gebunden gewesen sei, zum anderen wegen des steuerlich...

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