rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung. Vertretenmüssen der Ertragsminderung durch den Steuerschuldner. Bindung an zurückverweisende BFH-Entscheidung. Urkundenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung sind Differenzierungen nach typischen oder atypischen, strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, nicht mehr von Bedeutung.

2. Für die Ablehnung des Grundsteuererlasses ist es im Ergebnis nicht notwendig, positiv festzustellen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, sondern vielmehr muss umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat.

3. Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung zu vertreten, wenn er verschiedene, nach Art und Ausstattung höchst unterschiedliche Gewerbeeinheiten in einer über dem ortsüblichen Mietpreis liegenden Preisspanne anbietet und in seinen Angeboten nicht nach Art und Ausstattung differenziert.

4. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, ist an jede abschließende rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der BFH im zurückverweisenden Urteil gesprochen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob sie für die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar oder nur mittelbar kausal ist.

5. Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten für den Urkundenbeweis nicht die formalisierten Beweisregeln der Zivilprozessordnung, vielmehr unterliegen die Urkunden der freien richterlichen Beweiswürdigung des Gerichts.

 

Normenkette

GrEStG § 33 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 3; GrStR Abschn. 38 Abs. 4; FGO § 126 Abs. 5, §§ 81-82, 96 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen II R 8/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 28. April 1997 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das im Sachwertverfahren bewertete Geschäftsgrundstück …straße in Berlin.

Das Grundstück ist mit zwei mehrstöckigen Gebäuden, einem Flachbau sowie einem kleineren Gebäude bebaut und verfügt zudem über 99 Stellplätze. Das im Folgenden als Gebäude A bezeichnete mehrstöckige Gebäude ist T-förmig und liegt parallel zur …straße. Es ist denkmalgeschützt und verfügt über einen Lift für alle Einheiten sowie einen zusätzlichen Lastenaufzug. Nebenan, ebenfalls parallel zur …straße, befindet sich ein kleineres, im Folgenden als Haus B bezeichnetes Gebäude. An den senkrecht zur Straße liegenden Flügel des Hauses A schließt sich das mehrstöckige Haus C an, das selbst keinen Straßenzugang besitzt. Es verfügt über eine Klinkerfassade und einen Lift. Schließlich befindet sich noch ein freistehendes, eingeschossiges und voll unterkellertes Gebäude auf dem Grundstück – Haus D. –, das von den asphaltierten Stellplätzen umgeben ist. In den vier Gebäuden befinden sich 21 getrennt zu Büro-, Lager-, Produktions- und Gewerbezwecken vermietbare Raumeinheiten von unterschiedlicher Größe.

Die jährliche Soll-Miete (nettokalt) für die 1998 vermieteten Einheiten betrug 848.262,89 DM. Zuzüglich der Soll-Miete für die 40 vermieteten Stellplätze i. H. v. insgesamt 16.800 DM ergab sich ein Soll-Mietgesamtbetrag für das Jahr 1998 von 865.062,89 DM.

Streitgegenständlich sind 59 Stellplätze sowie die Einheiten Nr. 1, 13, 18, 19 und 21, die zu Beginn des Jahres 1998 nicht vermietet waren.

Die 152,83 m² große Einheit Nr. 1 befindet sich im Haus A und ist eine Kellereinheit, die zu Lagerzwecken verwendet werden kann. Über einen Lastenaufzug ist die Räumlichkeit direkt mit der …straße verbunden. Die Einheit ist mit einem Industriefußboden und Elektrik ausgestattet. Die Einheit ist nicht beheizbar und verfügt über einfach verglaste Holzrahmenfenster.

Die Einheit Nr. 13 mit einer Größe von 551,06 m² im ersten Obergeschoss – OG – des Hauses A kann zur Produktion genutzt oder als Büroeinheit ausgebaut werden. Die Einheit verfügt über eine Unterteilung in einzelne Räume, Betonböden, Toilettenräume, Elektrik, zweifach verglaste Holzrahmenfenster und ist an die Zentralheizung angeschlossen.

Die Einheit Nr. 18 (247,33 m² groß) im ersten OG des Hauses C. (mit Sanitäranlage im Haus A.) besteht aus einem großen Raum und einem kleineren Büroraum. Die Einheit ist beheizbar, verfügt über einen Industriefußboden aus Beton, die notwendige Elektrik und hat Holzverbundfenster; die Wände sind weiß gestrichen. Ab dem 1. April 1998 vermieteten die Kläger die Einheit Nr. 18 für 9,50 DM/m² nettokalt an die Firma J..

Die Einheit Nr. 19 (312,82 m² groß) im ersten OG des Hauses C. (mit Sanitärräumen im Haus A.) besteht aus einem großen Raum sowie einem kleineren Büroraum. Die Ausstattung ist die gleiche wie die der Einheit Nr. 18 (beheizbar, Industriefußboden, Elektrik, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge