rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Realisation eines Spekulationsverlusts bei Ratenzahlung des Veräußerungspreises erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung in § 23 Abs.3 EStG ist eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durchbrechende Vorschrift. Sie hat zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem Spekulationsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen – ebenso wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar sind, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt.

2. Fließt der Veräußerungserlös in mehreren Raten gestreckt über mehrere Veranlagungszeiträume zu, sind sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem eine Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss ist in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen. Ein Veräußerungsverlust realisiert sich daher erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 3, § 11 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen IX R 18/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verteilung des Verlusts aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 EinkommensteuergesetzEStG – im Jahr 2007.

Die Klägerin ist eine 1995 gegründete Grundstücksgemeinschaft. Mit Vertrag vom 15.9.1998 erwarb die Klägerin die hälftigen Anteile an zwei zusammenhängenden, insgesamt 3089 m² großen Grundstücken in L… (Flurstücke 286a und 286/8), zu einem Preis von 425.000 DM. Einschließlich Anschaffungsnebenkosten wendete die Klägerin insgesamt: 231.339,23 EUR auf. Aufgrund von Rückübertragungsansprüchen befanden sich die anderen Miteigentumsanteile an den Grundstücken bereits im Eigentum der Klägerin.

Mit notariellem Vertrag vom 4.5.2007 verkaufte die Klägerin die Grundstücke in L. zu einem Kaufpreis von 250.000 EUR an die X. GmbH. Die GmbH beabsichtigte, das Flurstück 286a so aufzuteilen, dass der mit einer Halle bebaute Grundstücksteil getrennt wird, eine Fläche von 1381 m² erhält und als Parzelle 1 bezeichnet wird. Der andere Grundstücksteil des Flurstücks Nr. 286a, der mit einem Mehrfamilienhaus bebaut war, sollte eine Fläche von 688 m² und die Parzellennummer 3 erhalten. Der Zugang und die Medienanbindung der Parzelle 3 sollten über das andere Grundstück (Flurstück Nr. 286/8) mit der zukünftigen Parzellennummer 2 erfolgen.

Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien für die Parzelle 1 100.000 EUR und für die Parzellen 2 und 3 jeweils 75.000 EUR. Die Hälfte des Teilkaufpreises für die Parzelle 1 i. H. v. 50.000 EUR war binnen 4 Wochen nach Zugang einer Mitteilung des Notars beim Erwerber zu überweisen, dass Auflassungsvormerkungen eingetragen und Negativatteste erteilt waren. Der Restbetrag war bis zum Ablauf von 15 Monaten nach der Beurkundung zu zahlen.

Die Teilkaufpreise für die Parzellen 2 und 3 waren binnen 18 Monaten nach der Beurkundung nicht jedoch vor Eintritt der Fälligkeit der 1. Hälfte des Teilkaufpreises für die Parzelle 1 fällig. Die Zahlungen sollten auf ein Konto der Klägerin erfolgen.

Hinsichtlich der Parzelle 1 sollte der Besitzübergang am Tag der Beurkundung erfolgen. Hinsichtlich der Parzellen 2 und 3 sollte der Besitz jeweils mit Eingang der vollständigen Teilkaufpreise beim Verkäufer übergehen. Zum Zeitpunkt des jeweiligen Besitzübergangs sollten auf den Erwerber die Pflicht zur Tragung öffentlicher Abgaben und Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, die Verkehrssicherungspflicht sowie die Nutzung des Vertragsobjekts übergehen.

Die Klägerin war berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sofern die Erwerberin eine der Kaufpreisraten trotz Nachfristsetzung nicht überwiesen hätte.

Im Zusammenhang mit ihrer im Dezember 2008 eingereichten Feststellungserklärung für 2007 teilte die Klägerin mit, dass Kaufpreisraten von 150.000 EUR noch nicht entrichtet worden seien. Ihr stünde noch immer ein Rücktrittsrecht zu. Sobald der vollständige Kaufpreis eingegangen sei, werde sie eine Anl. SO zur Feststellungserklärung nachreichen.

Mit Bescheid vom 30.3.2009 setzte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin einheitlich und gesondert i. H. v. ./. 15.772 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Mit Antrag vom August 2009 begehrte die Klägerin die einheitliche und gesonderte Feststellung eines weitergehenden Verlusts aus der Veräußerung der L… Grundstücke. Sie teilte mit, dass der Verkauf der Grundstücke mit Eingang der letzten Zahlung am 12.6.2009 abgeschlossen sei. Die Zahlungen seien folgendermaßen erfolgt: 2007: 100.000 EUR; 2008: 18.039,39 EUR und 2009: 131.960,61 EUR.

Mit Bescheid vom 8.2.2010 wies der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Änderung des...

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