rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Wahlrecht hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerfreien Geschäftsveräußerung. Veräußerung einer vermieteten Ferienwohnung bei fortgesetzten Vermietungseinkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Veräußerung einer Ferienwohnung, die an ständig wechselnde Feriengäste vermietet wird, stellt sich als umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar, wenn der Erwerber umgehend das für den Veräußerer tätige Vermittlungsunternehmen kontaktiert, die Vermietung mit diesem Unternehmen fortsetzt und sich so eventuell vorhandene Stammkunden sichert.

2. Der Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, dass der Erwerber vom Inventar der Wohnung lediglich die Küche übernommen hat, da eine Geschäftsveräußerung auch dann vorliegt, wenn er das Unternehmen in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.

3. Einer Erwähnung der Geschäftsveräußerung im Kaufvertrag bedarf es nicht. Die für die Annahme einer Geschäftsveräußerung notwendige Unternehmensfortführung zeigt sich im tatsächlichen Verhalten des Erwerbers.

 

Normenkette

UStG 2005 § 1 Abs. 1a, § 15a Abs. 10, 1, 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen V R 10/13)

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen V R 10/13)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 19.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2011 wird die Umsatzsteuer 2007 ohne Berücksichtigung des Vorsteuerkorrekturbetrages nach § 15a UStG in Höhe von 19.736,77 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb im Jahr 2003 eine Ferienwohnung in B. und machte die ausgewiesene Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. In der Folge wurde die Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Vermietung erfolgte über die ortsansässige Appartement-Vermittlung C….

Mit Vertrag vom 30.10.2007 verkaufte die Klägerin die Wohnung ohne Umsatzsteuerausweis. Eine nachträgliche Abänderung des Kaufvertrages hinsichtlich eines Umsatzsteuerausweises hat der Käufer abgelehnt. Die Prozessvertreter der Klägerin teilten ihr mit Schreiben vom 6.4.2009 hierzu mit, dass der Erwerber nach Rücksprache mit seinem Steuerberater keine Kaufvertragsänderung wünsche, weil eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung nachteilig sei. Er – der Erwerber – wisse nicht, wie lange er das Objekt in dieser Form noch nutzen möchte.

Die Klägerin verpflichtete sich im Kaufvertrag dazu, bis auf die Einbauküche alle Möbel zu entsorgen. Sie wurden im Januar 2008 vom Erwerber ersetzt. Die Übergabe der Wohnung sollte bis zum 4.11.2007 erfolgen. An diesem Tag schloss der Erwerber der Wohnung mit der Appartement-Vermittlung C. einen Vertrag über die Vermittlung befristeter Mietverhältnisse. Im Jahr 2007 war die Wohnung zuletzt in der Zeit vom 1.11.-4.11. an Feriengäste vermietet.

Auf Bitte der Klägerin vom Februar 2009 bestätigte der Erwerber ihr gegenüber, dass er die Wohnung weiter als Vermietungsobjekt betreibe. Mit Schreiben vom 19.6.2012 bestätigte die Inhaberin der Appartement-Vermittlung, dass die ehemalige Wohnung der Klägerin vom Erwerber seit dem Kauf als Ferienappartement an Feriengäste vermietet werde.

Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 19.10.2009 berichtigte der Beklagte den Vorsteuerabzug gemäß § 15a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – i. H. v. 19.736,77 EUR. Zur Begründung des hiergegen gerichteten Einspruchs vertrat die Klägerin die Ansicht, bei der Veräußerung der Wohnung habe es sich um eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG gehandelt, für die nach § 15a Abs. 10 UStG keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei. Der Erwerber führe als Unternehmer die Vermietung der Ferienwohnung fort. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.7.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass aufgrund der umsatzsteuerfreien Veräußerung der Wohnung der Vorsteuerabzug zu berichtigen sei. Eine Geschäftsveräußerung liege nicht vor, da der Erwerber keinen Mietvertrag und außer der Einbauküche auch keine Möbel übernommen habe. Zudem enthalte der Kaufvertrag keinerlei Klauseln, die auf eine Geschäftsveräußerung oder Übertragung an einen Unternehmer hinwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 19.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2011 die Umsatzsteuer 2007 ohne Berücksichtigung des Vorsteuerkorrekturbetrages nach § 15a UStG in Höhe von 19.736,77 EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich auf die Fortführung bestehender Mietverträge ankomme. Soweit er im Verfahren V R 25/09 trotzdem eine Ge...

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