rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Darlehen und Vorschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter einem Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf eine noch zu bewirkende Leistung zu verstehen. Hiervon ist das Darlehen abzugrenzen, bei dem der Eingang des Geldes aus einer Schuldaufnahme stammt.

2. Anders als Darlehen stellen Vorschüsse im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Betriebseinnahmen dar. Soweit die Vorschüsse später zurückgezahlt werden, liegen Betriebsausgaben im Jahr der Rückzahlung vor.

3. Im Streitfall waren die als „Vorschuss” bezeichneten Leistungen eines Verlags an den als freiberuflicher Autor/Musikproduzent tätigen Kläger insbesondere deshalb nicht als Darlehen, sondern als Vorschusszahlungen für noch zu erbringende Leistungen zu qualifizieren, weil eine Mindestablieferungsverpflichtung des Künstlers bestand, keine Rückzahlungsmodalitäten geregelt waren und die Zahlungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2016; Aktenzeichen VIII R 4/14)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2010 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus selbständiger Arbeit um 41.639,42 EUR gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 37 % dem Beklagten und zu 63 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2004 bis 2006 unter anderem als Autor/Musikproduzent Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Nach zunächst antragsgemäßer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung beim Kläger betreffend den Prüfungszeitraum 2004 bis 2006 durch, über die der Bericht vom 12. März 2010 erstellt wurde. Neben nicht streitigen Feststellungen nahm die Prüferin in Textziffer 11 des Prüfungsberichtes eine geänderte steuerliche Beurteilung der Einnahmen des Klägers aus dem im Jahre 1998 mit der Firma B. GmbH & Co. KG abgeschlossenen Autoren-Exclusivvertrag vom 13. /27. November 1998 vor.

Im Rahmen dieses Vertrages hatte der Kläger mit der B. GmbH & Co. KG eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Publikation und verlegerischen Auswertung von Werken der Tonkunst (Kompositionen mit/ohne Text sowie Text allein und Bearbeitungen freier Werke) vereinbart. Der Vertrag sah u.a. folgende Vertragsbestimmungen vor:

§ 1

Vertragsgegenständliche Werke sind sämtliche Werke der Tonkunst, die während der Vertragszeit vom Autor (Kläger) allein oder mit anderen Autoren geschaffen werden sowie sämtliche Werke, die vor der Vertragszeit geschaffen und bisher noch nicht verlegerisch verwertet wurden. Autor und B. GmbH & Co. KG sind sich darüber einig, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen Werken um jeweils neue, bisher noch unveröffentlichte Werke handelt. Autor muss sämtliche derart neu geschaffene Werke ausschließlich erst dem Verlag anbieten. Über jedes von B. GmbH & Co. KG in Verlag genommene Werk wird ein gesonderter Autorenvertrag abgeschlossen (nach dem beigefügtem Muster).

§ 2

Da B. GmbH & Co. KG Mitglied der GEMA ist, verpflichtet sich der Autor Mitglied der GEMA zu werden, falls er es nicht bereits sein sollte. Sollte der Autor aus der GEMA ausscheiden, darf B. GmbH & Co. KG den Vertrag sofort kündigen. Sämtliche unter diesem Vertrag von B. GmbH & Co. KG geleisteten und noch nicht zurückgeführten Zahlungen sind in diesem Fall zur Rückzahlung fällig.

§ 3

Der Autor räumt B. GmbH & Co. KG sämtliche Nutzungsrechte für alle Nutzungs- und Verwertungsarten ein (Recht der mechanischen Verbreitung, Aufführungsrechte, Filmherstellungsrechte, Druckrechte, Recht der werblichen Nutzung, Multimedia-, Datenbank- und Telekommunikationsrechte und sonstige Rechte). Unter Buchstabe "I" ist geregelt, dass die Regelungen des Verteilungsplanes der GEMA in der jeweils geltenden Fassung gelten sollen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Gesamtheit der Autoren im Recht der mechanischen Vervielfältigung gemäß Verteilungsplan B, § 3 Ziffer 5, mit 60% beteiligt ist und der Verlag mit 40%. Im Rahmen des Verteilungsplans A für Aufführungs- und Senderechte, § 4 Ziff. 2, ist die Gesamtheit der Autoren einschließlich evtl. Bearbeiter mit 8/12 beteiligt und der Verlag mit 4/12.

Im Anhang zum Vertrag sind unter den Ziffern 4., 6., 7. die Höhe der Beteiligungen des Autors geregelt, für die die GEMA keine Gebühren einzieht (z.B. Druckrechte, Filmherstellungsrechte).

§ 6

Die B. GmbH & Co. KG rechnet ab und zahlt kalenderhalbjährlich jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Dies gilt für sämtliche Beteiligungen aufgrund dieses Vertrages, die nicht aufgrund von Rechtsüber...

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