rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG. Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem im BMF, Schreiben v. 12.4.2004, IV A 5 – S 7306 – 5/05 veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung. Bei der hiernach vorzunehmenden Zuordnung nach Ertragsfaktoren handelte es sich aber nicht um einen Umsatzschlüssel im Sinne von Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie, so dass die für die Bildung des Pro-rata-Satzes vorgesehene Aufrundungsregelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie kann gerade nicht für Fälle gelten, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.

2. Hat also eine Bank auf der Basis des „Neuen Konzepts für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” das Aufteilungsverhältnis der Vorsteuern aus dem Verhältnis ermittelt, in dem die Margen aus den im Kalenderjahr bilanzierten Ertrags- und Aufwandspositionen aus den banktypischen Geschäftsfeldern, in denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Kredit-, Devisen- und Wertpapierhandel, Avalgeschäften und sonstigen Geschäften in Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. a, b und e UStG) oder nicht ausgeschlossen ist (Kreditgeschäfte gegenüber Empfängern im Drittlandsgebiet, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG), zu den Umsätzen aus steuerpflichtigen Depotgebühren und zu anderen steuerpflichtigen Umsätzen stehen, so ist der hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelte Anteil abzugsfähiger Vorsteuern für das Jahr (z. B. Prozentsatz von 0,54 %) nicht auf den nächsten vollen Prozentsatz (im Beispielsfall: 1,00 %) nach oben aufzurunden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Sätze 1-2, § 4 Nr. 8 Buchst. a, b, e; EWGRL 388/77 Art. 11, 17 Abs. 5 Unterabs. 1, Abs. 5 Unterabs. 2, Abs. 5 Unterabs. 5, Abs. 5 Buchst. c, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Sie führte in den Streitjahren 1997 bis 2000 ganz überwiegend steuerfreie Umsätze aus banktypischen Geschäften aus, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Für 1997 hatte sie zunächst mit im Jahre 1998 eingegangener Umsatzsteuererklärung eine Umsatzsteuer von 79.988,60 DM und mit geänderter Erklärung im Jahre 2000 eine Umsatzsteuer von 80.166,69 DM angemeldet. Der Beklagte folgte diesen Umsatzsteuererklärungen ebenso wie denen für die Folgejahre, die ab 1999 bei ihm eingingen, sodass sie insoweit als Festsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung galten.

Von 2003 bis 2004 erfolgte eine Außenprüfung für die Streitjahre. Dabei kam es zu einigen nachfolgend nicht streitigen Feststellungen mit umsatzsteuerlicher Auswirkung. Daneben beantragte die Klägerin während der Prüfung eine Aufteilung der Vorsteuern aus gemischt verwendeten Eingangsumsätzen nach § 15 Abs. 4 UmsatzsteuergesetzUStG – anhand eines Bankenschlüssels nach den Grundsätzen, die das Bundesministerium für Finanzen – BMF – in seinem Schreiben vom 12. April 2004 IV A 5 – S 7306 – 5/05 (Umsatzsteuer-Rundschau – UR-2005, 574) als „Neues Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” veröffentlicht hatte. Danach errechnete sie das Aufteilungsverhältnis der Vorsteuern aus dem Verhältnis, in dem die Margen aus den im Kalenderjahr bilanzierten Ertrags- und Aufwandspositionen aus den banktypischen Geschäftsfeldern, in denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Kredit-, Devisen- und Wertpapier-Handel, Avalgeschäften und sonstigen Geschäften in Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a, b und e UStG) oder nicht ausgeschlossen ist (Kreditgeschäfte gegenüber Empfängern im Drittlandsgebiet, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG), zu den Umsätzen aus steuerpflichtigen Depotgebühren und zu anderen steuerpflichtigen Umsätzen standen. Die Margen aus den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht berechtigenden Kreditgeschäften ermittelte sie, indem sie die Gesamtmarge aus den Kreditgeschäften nach den Anteilen der Kreditvolumina aufteilte, die auf Geschäfte mit Kreditempfängern in Drittländern und Kreditgeschäfte mit anderen Empfängern entfielen. Sie kam so für die aufzuteilenden Vorsteue...

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