Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für eine Betriebsprüfung bei zwischenzeitlich getrennt und im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Finanzämter wohnender Ehegatten. Zulässigkeit einer Betriebsprüfung zur Überprüfung der Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie von ungeklärten Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soll eine Betriebsprüfung bei während des Prüfungszeitraums noch zusammenveranlagten Ehegatten durchgeführt werden und ist die Ehefrau nach der Trennung der Ehegatten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts umgezogen, so bleibt gleichwohl nach § 25 Satz 1 AO das Finanzamt, das die Zusammenveranlagungsbescheide erlassen hat, auch für eine Änderung dieser Bescheide und damit auch für eine bei der Ehefrau durchzuführende Betriebsprüfung zuständig. Eine vom „Zusammenveranlagungs”-Finanzamt an die nicht mehr in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnende Ehefrau erlassene Prüfungsanordnung ist daher rechtmäßig.

2. Will das Finanzamt die Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie ungeklärte erhebliche Vermögensbewegungen zwischen Ehegatten überprüfen, ist es nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 195 S. 1, § 25 S. 1, §§ 18, 19 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen VIII B 79/07)

BFH (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen VIII B 79/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im zweiten Rechtsgang gegen eine auf die Einkommensteuer der Jahre 1993 bis 1996 und die Vermögensteuer im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. Januar 1996 bezogene Außenprüfungsanordnung.

Die Klägerin war in den Jahren 1993 bis 1996 verheiratet, zusammen mit ihrem Ehemann im Bezirk L wohnhaft und mit ihm vom Beklagten zusammen veranlagt. Ab dem Kalenderjahr 1997 erfolgte eine getrennte Veranlagung der Eheleute. Im Laufe des Jahres 1998 gingen sie auseinander. Im Frühjahr 1999 verzog die Klägerin nach M in den Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes M, während ihr Ehemann jedenfalls bis 2002 nach wie vor im Bezirk des Beklagten wohnhaft war.

Nachdem der Beklagte im August 1998 bereits an ihren damaligen Ehegatten eine im Wesentlichen gleichlautende Außenprüfungsanordnung gerichtet hatte, ordnete er mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 auf der Grundlage von § 193 Abs. 2 Nr. 2 der AbgabenordnungAO – auch gegenüber der Klägerin eine Außenprüfung bezogen auf die Einkommensteuer der Jahre 1993 bis 1996 sowie auf die Vermögensteuer im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. Januar 1996 an. Zur Begründung hieß es, dass die steuerliche Erfassung des Erwerbs und der Veräußerung von GmbH-Anteilen sowie der damit verbundenen Vermögensbewegungen zu überprüfen sei.

Die Klägerin erhob dagegen Einspruch. Sie stützte ihn darauf, dass ihr gegenüber eine an Amtsstelle beabsichtigte Außenprüfung gesetzlich ausgeschlossen und der Beklagte seit ihrem längere Zeit zurückliegenden Wegzug aus L für eine solche Anordnung ihr gegenüber auch nicht mehr zuständig gewesen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. April 2001 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Für die Außenprüfungsanordnung sei er nach den §§ 18 ff., 195 Satz 1 AO weiterhin zuständig geblieben, da die Klägerin und ihr Ehemann bezogen auf die fraglichen Prüfungszeiträume in seinem Zuständigkeitsbereich gewohnt hätten und bei ihm auch zusammen veranlagt worden seien. Da sich für die Zeit der Zusammenveranlagung die Zuständigkeit nicht aufteilen lasse, spiele es insofern keine Rolle, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Prüfungsanordnung bereits nach M verzogen gewesen sei.

Ihre anschließende, unter dem Az. 5 K 5129/01 erhobene Klage wies das Finanzgericht Berlin durch Urteil vom 3. September 2002 ab. Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage machte es sich dabei die Begründung der Einspruchsentscheidung zu eigen. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof – BFH – durch Beschluss vom 25. April 2003 (Az. VIII B 266/02, in: Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2003, 1335) die bezeichnete Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Berlin zurück. Mangels Angabe einer konkreten Rechtsnorm für die vom Beklagten für den Erlass der streitigen Prüfungsanordnung beanspruchte Kompetenz sei das angefochtene Urteil bisher unzulänglich begründet. Es stehe auch nicht zweifelsfrei fest, dass die Aufhebung oder Zurückverweisung nur zu einer Wiederholung des angefochtenen Urteils führen könne. Insbesondere sei die Vorschrift des § 127 AO im Streitfall nicht anwendbar.

Für ihre nunmehr unter dem Az. 7 K 5332/03 B weitergeführte Klage hält die Klägerin daran fest, dass eine Zuständigkeit des Beklagten für die Prüfungsanordnung vom 13. Oktober 1999 nicht begründbar...

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