rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung einer Steuerberatungs-GmbH als Kommanditistin an mehreren GmbH & Co.KGs und Auslagerung von Buchführungsarbeiten auf diese Kommanditgesellschaften zur Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO. umsatzsteuerliche Organschaft mit Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Anwendung des § 42 AO im Umsatzsteuerrecht sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu Missbrauchssachverhalten, wie sie vom EuGH verbindlich ausgelegt werden, zu beachten. § 42 AO ist im Umsatzsteuerrecht also nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH zu prüfen.

2. Lagert eine Steuerberatungs-GmbH von ihr bisher selbst erbrachte Buchführungs- und Lohnabrechnungsarbeiten für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mandanten (z. B. Heilberufe) auf mehrere GmbH & Co. KGs aus, an denen sie jeweils als Kommanditistin beteiligt ist, mit denen aber keine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, erbringen die KGs ihre Leistungen mit dem Personal der GmbH und ist nach den gesamten Umständen das einzige und wirkliche Hauptziel der Gestaltung, dass die KGs jeweils die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen und ihre Leistungen den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen können, so ist umsatzsteuerlich von einem Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO auszugehen und sind die zivilrechtlich den Kommanditgesellschaften zuzurechnenden Umsatz umsatzsteuerlich der GmbH zuzurechnen. Für eine missbräuchliche Gestaltung spricht es, dass u. a. teilweise die gleichen Kunden nacheinander von mehreren der KGs bedient wurden und den anderen Gesellschaftern der KGs nur eine schwach ausgeprägte wirtschaftliche Beteiligung an den Geschäftschancen der KGs (z. B. keine Beteiligung an stillen Reserven) eingeräumt wurde.

3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der Begriff „juristische Person” (jedenfalls) auch eine GmbH & Co. KG umfasst. Es ist an dem Erfordernis einer Eingliederung i. S. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses (Eingliederung mit Durchgriffsrechten) festzuhalten und eine Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft kommt weiter (nur) in Betracht, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

 

Normenkette

AO § 42 Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2 Sätze 1-2; UStG § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen XI R 26/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin die Umsätze mehrerer Kommanditgesellschaften – KG –, an denen sie in den Streitjahren 2009 bis 2011 als Kommanditistin beteiligt war, umsatzsteuerlich zuzurechnen sind.

Die Klägerin wurde 1995 gegründet und ist als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Sie war in den Streitjahren eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – (im Jahr 2014 nach §§ 190 ff. UmwandlungsgesetzUmwG – formwechselnd in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – PartG mbB – umgewandelt). Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren B. (90 %) und C. (10 %, vgl. Bl. 1 der Vertragsakte der Klägerin).

Die Klägerin war in den Streitjahren an insgesamt 6 KGs (sog. SD-Gruppe) jeweils als Kommanditistin beteiligt, die überwiegend laufende Geschäftsvorfälle buchten bzw. – in einem Fall – Lohnabrechnungen vornahmen. Alleinige Komplementärin aller sechs KGs war die D. GmbH (mittlerweile umfirmiert in E. GmbH), deren Geschäftsführerin Frau F. war. Frau F. war bei der Klägerin angestellt und bezog zudem von der D. GmbH ein monatliches Entgelt aufgrund eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Bl. 57ff. der Vertragsakte der D. GmbH, Bl. 112 der Betriebsprüfungsakte (Betriebsprüfungsstelle) der D… GmbH; in den Streitjahren geringfügige Beschäftigung). Alleingesellschafterin der D… GmbH war in den Streitjahren G…, die Ehefrau von B… (von dem sie die Anteile 2003 erworben hatte, vgl. Vertrag Bl. 48ff. der Vertragsakte der D… GmbH). Die Beteiligungsverhältnisse bei den KGs der SD-Gruppe stellten sich in den Streitjahren im Einzelnen wie folgt dar (vgl. die Feststellungserklärungen der einzelnen KGs, Übersicht Bl. 12 der Betriebsprüfungsakte (Betriebsprüfungsstelle) Allgemeines der Klägerin und Beschluss des Senats vom 05.06.2014 7 V 7037/14):

H. GmbH & Co. KG:

Komplementärin: D. GmbH mit 90 % Kapitalbeteiligung bis 31.12.2010, danach 0,99 %; Kommanditisten: I. mit 10 % Kapitalbeteiligung bis zum 23.08.2009, danach bis 31.12.2010 J. mit 10 % Kapitalbeteiligung, ab 01.01.2011 K. (Ehefrau von C.) mit 9,9 % und zusätzlich die Klägerin mit 89,11 %.

L. GmbH & Co. KG:

Komplementärin: D. GmbH mit 0,99 % Kapitalbeteiligung Kommanditiste...

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