rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungsgeld. fehlende Angaben zum Mitteilungspflichtigen. IT-Dienstleister als Erfüllungsgehilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, dass die Regelung des § 22a Abs. 5 EStG zum Verspätungsgeld verfassungsgemäß ist.

2. Eine Rentenbezugsmitteilung für das Bezugsjahr 2014 erfordert die Angabe der Kundennummer des Mitteilungspflichtigen.

3. Dem Mitteilungspflichtigen ist ein etwaiges Verschulden eines IT-Dienstleisters dann nicht zuzurechnen, wenn er dem IT-Dienstleister nicht die Verarbeitung und Übermittlung der fraglichen Daten übertragen hat, sondern von diesem lediglich das Programm bezieht, mit dem er selbst die Datenverarbeitung und -übermittlung vornimmt. In diesem Fall ist der IT-Dienstleister nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Mitteilungspflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 22a Abs. 1, 5; AO § 150 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2020; Aktenzeichen X R 8/19)

 

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungsgeldes vom 10.6.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 23.5.2017 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Einrichtung der Tierärztekammer B… das Versorgungswerk der Tierärzte in B…, C…, D… und E…. Zur Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen an die zuständige Stelle bediente sich die Klägerin von Beginn an der Ärzteversorgung B… als Geschäftsbesorgerin, die ihrerseits hierfür eine für sie von der F… GmbH mit Sitz in G… als externem Dienstleister entwickelte Software einsetzte. Aufgrund des Fehlers eines von der F… GmbH eingespielten Updates wurden die von der Klägerin zu übermittelnden Meldungen für den Veranlagungszeitraum 2014 nicht unter ihrer Kundennummer abgegeben, sondern unter derjenigen der Ärzteversorgung B…. Ansonsten enthielten die Meldungen die Identifikationsnummer, den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers, die Beträge der Leibrente, der anderen Leistungen und der Rentenanpassungen sowie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs einschließlich der Laufzeiten etwaiger vorheriger Renten. Die fehlerhafte Angabe der Kundennummer bemerkten weder die Klägerin noch die Ärzteversorgung B…. Eine Empfangsbestätigung für die eingegangenen Daten erteilte die Beklagte nicht.

Im Rahmen einer durchgeführten Prüfung stellte die Beklagte im Prüfungsbericht vom 18.11.2015 fest, dass bis zum 1.9.2015 insgesamt 1530 Meldungen unterblieben seien. Sie, die Beklagte, habe die Datensätze zwar empfangen, allerdings unter der Kundennummer der Ärzteversorgung B…, so dass für die Klägerin keine Meldungen vorlägen. Daraufhin erfolgte nach Fehlerbehebung durch die F… GmbH eine Nachmeldung der beanstandeten Datensätze.

Mit Bescheid vom 10.6.2016 (Bl. 116 ff. der Gerichtsakte) setzte die Beklagte gegen die Klägerin ein Verspätungsgeld im Sinne von § 22 a Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – i. H. v. 50.000,00 EUR fest und führte zur Begründung unter anderem aus, dass sich die Klägerin das Verschulden der Ärzteversorgung B… und des IT-Dienstleisters zurechnen lassen müsse, weil sie sich dieser als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass § 22 a Abs. 5 Satz 1 EStG dem Wortlaut nach nur bei einer fehlenden Übermittlung eingreife, nicht aber bei einer fehlerhaften Übermittlung. Letztere liege im zu entscheidenden Fall vor, weil die Daten vollständig übermittelt worden seien und lediglich irrtümlich die falsche Kundennummer angegeben worden sei. Damit sei der Zweck des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens, eine ordnungsgemäße Besteuerung der Rentenzahlungen sicherzustellen, nicht gefährdet gewesen. Hierfür sei die Angabe der zutreffenden Kundennummer des Mitteilungspflichtigen nicht erforderlich. Auch der Steuerpflichtige müsse in seiner Steuererklärung keine Angaben über den Leistenden oder dessen Kundennummer machen. Hinzu komme, dass die Datenübermittlung über die Angabe der Ärzteversorgung B… zu dieser hätte nachverfolgt werden können, was den gesetzlichen Anforderungen an die Authentifizierung nach § 22 a Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 150 Abs. 6 AbgabenordnungAO – genüge, weil nach der damaligen Fassung dieser Normen auch ein Dritter befugt gewesen sei, die Daten unter seiner eigenen Authentifizierung zu übermitteln. Der Mitteilungspflichtige habe nach § 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung lediglich unter Angabe der Anschrift bezeichnet werden müssen. Die Authentifizierung sei über die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 6 AO nur für den Übermittler erforderlich gewesen. ...

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