Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträglichen Anschaffungskosten aufgrund verlorener Gesellschafterdarlehen nach Inkrafttreten des MoMiG. Nachweisanforderungen hinsichtlich des Bestehens und der Höhe krisenbestimmter Gesellschafterdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Seit Inkrafttreten des MoMiG führen verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung (Anschluss an BFH, Urteil v. 11.7. 2017, IX R 36/15). Der Senat folgt dem BFH jedoch nicht hinsichtlich der übergangsweisen Weiteranwendung des alten Rechts.

2. Den Nachweisanforderungen hinsichtlich des Bestehens und der Höhe krisenbestimmter Gesellschafterdarlehen genügt es nicht, allein die Liquidationsbilanz vorzulegen, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos der Buchführung ergibt.

3. Die zum Nachweis vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen (im Streitfall Buchführungsunterlagen, namentlich Konten, sowie Jahresabschlüsse) können nur generell auf Plausibilität und Seriosität daraufhin geprüft werden, dass der Darlehensbestand dann insgesamt an- oder abzuerkennen ist; eine Berücksichtigung lediglich von plausibel gemachten Teilbeträgen kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4; GmbHG § 32a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2019; Aktenzeichen IX R 13/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Liquidationsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei Auflösung einer GmbH. Den Verlust des Stammkapitals hat das Finanzamt – FA – im Streitjahr 2012 anerkannt, jedoch sind steuerliche Berücksichtigung und ggf. Höhe des Verlustes eines Darlehens in Form eines über die Jahre in der Buchführung der GmbH geführten Verrechnungskontos für Einlagen und Entnahmen des alleinigen Gesellschafters, zugleich alleinigen Geschäftsführers, streitig.

I.1.

Die GmbH wurde als „B… GmbH” mit Gesellschaftsvertrag vom 11.04.1997 errichtet und am 05.09.1997 in das Handelsregister eingetragen mit dem Unternehmensgegenstand „Anlagen- und Gleisbau, Hoch- und Tiefbau sowie Projekt- und Baumanagement, Logistik, Qualifizierung im Bauwesen für eigene und in- und ausländische Mitarbeiter”. Am 25.11.1997 wurde der Kläger als einziger Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Am 01.08.2000 wurde der Sitz von C… nach D… verlegt, die Firma geändert in „E… GmbH” und der Unternehmensgegenstand in „Baumanagement im Bereich Gleisbau, Hoch- und Tiefbau und Durchführung von Handelsgeschäften, auch Handel mit Immobilien”. Am 23.12.2008 wurde die Firma geändert in „F… GmbH” und der Unternehmensgegenstand in „Handel mit Immobilien sowie die Verwaltung fremder und eigener Immobilien”. Die GmbH betrieb ein Bauunternehmen einschließlich Bauplanung (FG-A Bl. 60).

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2009 (des Klägers als Alleingesellschafters) wurde die Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2009 aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt (Hinweis-A Bl. 12). Im Anschluss wurden die Vermögensgegenstände veräußert und die Schulden, soweit sie nicht gegenüber dem Kläger bestanden, beglichen. Die letzte Bilanz zum 31.12.2011, aufgestellt am 25.04.2012, weist nur noch Verlust, gezeichnetes Kapital (25.564,59 EUR, früher 50.000 DM) und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in Höhe von 196.350,19 EUR aus. Am 01.10.2012 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht mit dem Vermerk: „Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”

2.

Am 23.12.1999 schloss die GmbH, vertreten durch den Kläger, mit dem Kläger einen Darlehensvertrag (Hinweis-A Bl. 8 = FG-A Bl.100). In diesem ist bestimmt, dass wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder Gelder für die Gesellschaft verauslagt oder sonstige Einlagen in die Gesellschaft leistet, diese Beträge auf einem Darlehenskonto des Geschäftsführers verbucht werden, und wenn die Gesellschaft dem Kläger ein Darlehen gewährt oder Beträge verauslagt, diese ebenfalls auf einem Darlehenskonto gebucht werden; zum Jahresende werden die Darlehenskonten saldiert. Weiter ist bestimmt, dass ein Darlehen des Klägers an die Gesellschaft nicht zu verzinsen ist, jedoch ein Darlehen der Gesellschaft an den Kläger mit 5 % p. a. Jede Seite kann ihr Darlehen jederzeit tilgen. Eine Kündigung durch den jeweiligen Darlehensgeber ist hingegen nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich (§ 3 des Vertrages – Tilgung). Weiter ist (§ 4 des Vertrages – Krisenbestimmung) bestimmt, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer unwiderruflich erklärt, dass er das Darlehen auch in der Krise stehen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Tilgungen vornehmen werde, das Darlehen somit krisenbestimmt sei.

3.

Erstmals dem Jahresabschluss zum 31.12.2006 ist eine vom Kläger unter dem 29.11.2007 unterzeichnete Niederschrift beigefügt, in der im Zusammenhang mit dem Vortrag des Jahresfehlbetrages von 80.112,09 EUR auf...

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