Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Pilotenausbildung im Streitfall nicht abzugsfähig i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG. Abzugsverbot bei erstmaliger Berufsausbildung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Dienstverhältnis i.S.v. § 12 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige von einer Schulungseinrichtung zum Piloten ausgebildet wird und die Ausbildung durch Zuschüsse und Darlehen eines Unternehmens finanziert, das ihm für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung die Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt hat.

2. § 12 Nr. 5 EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in typisierender Weise Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium als nichtabzugsfähig einordnet.

 

Normenkette

EStG 2002 § 12 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2011; Aktenzeichen VI R 22/09)

BFH (Urteil vom 15.09.2011; Aktenzeichen VI R 22/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Nach seinem Schulabschluss und dem nachfolgenden Grundwehrdienst bei der Bundeswehr schloss der Kläger mit der A… Flight Training GmbH – AFT – im August 2003 einen Schulungsvertrag über die fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der A. AG ab. Nach dem Schulungsvertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, war der Kläger verpflichtet, an allen amtlichen und internen Prüfungen zu den festgesetzten Terminen teilzunehmen; bei einer Erkrankung musste der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 8 des Schulungsvertrages). Der Kläger musste auf eigene Rechnung eine Krankenversicherung abschließen (§ 9 Abs. 5 des Schulungsvertrages). Die Schulungskosten trug die A. AG mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von EUR …,–, den der Kläger zu tragen hatte (§ 9 Abs. 1 des Schulungsvertrages). Der Eigenanteil war zwölf Monate nach Beginn der Schulung fällig. Nach § 9 Abs. 4 des Schulungsvertrages war der Kläger verpflichtet, die entstandenen Schulungskosten – je nach Schulungsstand bis zur Höhe des Eigenanteils in Höhe von EUR …,– zu tragen, wenn das Schulungsverhältnis aus vom Kläger zu vertretenen Gründen vorzeitig endet. Ferner bestimmt § 14 des Schulungsvertrages, dass dem Kläger nach der erfolgreichen Schulung zum Erwerb der Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot License – ATPL –) und dem Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster bei der A. AG oder einer Gesellschaft, die unter den Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal fällt, ein Arbeitsplatz als Pilot angeboten werde, sofern ein Personalbedarf bestehe und dem Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstünden.

Außerdem schloss der Kläger im August 2003 mit der A. AG einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag mit der AFT ab. Nach diesem Vertrag, auf dessen Inhalt gleichermaßen Bezug genommen wird, gewährte die A. AG dem Kläger ein Darlehen in Höhe des Eigenanteils an den Schulungskosten. Dieses Darlehen sollte an den Kläger bei Fälligkeit des Eigenanteils durch Zahlung an die AFT ausgeschüttet werden (§ 2 des Darlehensvertrages). Das Darlehen war für die Dauer der Schulung und bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses im A.-Konzern zins- und tilgungsfrei. Nach dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses im A.-Konzern war das Darlehen zu verzinsen und zu tilgen (§ 3 des Darlehensvertrages).

Anfang August 2004 stellte die AFT dem Kläger den Eigenanteil für die Schulung in Rechnung. Auf der Grundlage des Darlehensvertrages mit der A. AG zahlte die A. AG den Eigenanteil für den Kläger an die AFT aus.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung den Eigenanteil an den Schulungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte folgte der Steuererklärung im Hinblick auf § 12 Nr. 5 EinkommensteuergesetzEStG – nicht und lehnte die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2004 ab. Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor, zwischen ihm und der A. AG habe seit dem Beginn der Schulung ein Dienstverhältnis bestanden. Er, der Kläger, sei nach dem Schulungsvertrag zur Ausbildung verpflichtet gewesen und es habe eine Beschäftigungsgarantie für den A.-Konzern bestanden. Er, der Kläger, habe von der A. AG Arbeitslohn in Form der über den Eigenanteil hinausgehenden Ausbildungskosten erhalten. Daher seien die Aufwendungen für die Ausbildung, einschließlich weiterer Kosten in Höhe von EUR …, – (Verpflegungsmehraufwendungen; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Kontoführungsgebühren), als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor, es habe ein Ausbildungsverhältnis mit der A. AG bestanden. Dieses Ausbildungsverhältnis sei als Dienstverhältnis zu qualifizieren. Zumindest habe aber ein fak...

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