Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines leer stehenden Teileigentums an eine Bank bei anschließender Nutzung als Bankgebäude. Zulässigkeit einer Änderung nach § 174 AO auch bei falscher Sachverhaltswürdigung des Finanzamts im Zusammenhang mit zeitlicher Zuordnung einer Vorsteuerberichtigung. Kein einheitlicher „bestimmter Sachverhalt” i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Verkauf mehrerer Teileigentümer in einer Urkunde. „Später geänderter Bescheid” i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO bei Verböserung im Rahmen der Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn bislang leer stehende, nach dem Geschäftsmodell des Eigentümers zur Vermietung bestimmte Teileigentümer an eine Bank verkauft werden, die dort anschließend ihr Bankgeschäft betreibt.

2. Hing bei einer zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führenden, an einem 30. Dezember notariell protokollierten Grundstücksveräußerung der Übergang von Nutzen und Lasten als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorsteuerberichtigung von der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto ab, ist der Kaufpreis tatsächlich bereits an diesem 30. Dezember auf dem Notaranderkonto hinterlegt worden ist und hat der Betriebsprüfer trotz diesbezüglicher Anhaltspunkte wegen der Nichtvorlage der angeforderten Notarunterlagen zum genauen Zeitpunkt des Zahlungseingangs eine Zahlung erst im Folgejahr angenommen und eine Vorsteuerberichtigung erst bei der Umsatzsteuer des Folgejahres veranlasst, so kann der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr der Grundstückslieferung nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn nach einer Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid des Folgejahres die vom Betriebsprüfer veranlasste Durchführung einer Vorsteuerberichtigung im Folgejahr wieder rückgängig gemacht worden ist.

3. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dem aufgehobenen bzw. geänderten Bescheid ein Fehler des Finanzamt bei der tatsächlichen Würdigung zugrunde lag. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Finanzamt nicht vorsätzlich (im Sinne eines sicheren Wissens) einen „falschen” Bescheid erlassen hat.

4. Wurden zwei Teileigentümer in einer Urkunde an denselben Erwerber veräußert, stellt jedes Teileigentum für sich einen „bestimmten Sachverhalt” i. S. v. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO dar; insoweit liegt kein einheitlicher bestimmter Sachverhalt vor.

5. Wurde ein Steuerbescheid geändert und erst nach dem Einspruchsverfahren im Rahmen der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des später für die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO streitigen Punktes verbösert, so ist der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung als der „später geänderte Bescheid” i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO anzusehen.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 1, 3-4; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, §§ 15a, 1 Abs. 1a S. 2; UStG 2002 § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 27 Abs. 8; UStDV § 44 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen V R 45/09)

BFH (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen V R 45/09)

 

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 25.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2006 wird die Umsatzsteuer 1996 unter Minderung des Berichtigungsbetrages nach § 15 a UStG um 113.788,– DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb mit Vertrag vom 19.03.1993 das Grundstück … in D zum Preis von 14.423.089,– DM.

Dabei handelt es sich um ein Geschäftshaus, das in den Jahren 1913/1914 erbaut und zwischenzeitlich unter Denkmalschutz gestellt worden war. Im Zeitpunkt des Erwerbs wurde das Gebäude durch die Verkäuferin und verschiedene Mieter genutzt. Die Verkäuferin räumte das Gebäude kurz nach Kaufvertragsschluss. Die Mietverhältnisse wurden zeitnah beendet, so dass die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen 1993 bis 1995 keine Mieterlöse und im Jahresabschluss 1996 nur Mieterlöse in Höhe von 800,– DM auswies. In den Jahren 1993 bis 1995 wurde das Objekt mit einem Aufwand von ca. 5,5 Mio. DM grundlegend modernisiert und die Nutzfläche erweitert. Die Klägerin behandelte die Bauaufwendungen in ihren Jahresabschlüssen als nachträgliche Herstellungskosten. Während der Umbauphase wurde das Objekt mit einer Anzeige in der … Zeitung vom 04.03.1994 (Blatt 104 Gerichtsakte) zur Vermietung angeboten. Die Vermietungsbemühungen blieben jedoch zunächst ohne Erfolg, abgesehen von einer kurzfristigen Vermietung des 3. OG für Filmaufnahmen.

Am 20.12.1996 teilte die Klägerin das Objekt in ...

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