rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Deckelung der nach der 1 %-Methode ermitteltend Nutzungsentnahme eines Pkws des Sonderbetriebsvermögens in Höhe der Sonderbetriebsausgaben bei höheren Mietkosten der Gesellschaft im Billigkeitsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vermietet ein Mitunternehmer einen Pkw an die Personengesellschaft zu einem Mietpreis, der die nach der sog. 1 % Methode ermittelte Nutzungsentnahme einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erheblich übersteigt, ist es nicht sachlich unbillig i. S. d. § 163 AO, wenn es das FA ablehnt, die pauschalierten Wertansätze auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen des Mitunternehmers zu begrenzen (sog. Kostendeckelung).

2. Obgleich die dem Gesellschafter als Vorabgewinn zugerechneten „Pkw-Privatanteile”, soweit sie die von ihm getragenen Pkw-Kosten übersteigen, dazu führen, dass der Gesellschafter insoweit bei vordergründiger Betrachtung anscheinend steuerlich „doppelt” belastet wird, liegt keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot vor.

 

Normenkette

EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 163; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen VIII R 28/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Berücksichtigung niedrigerer Privatanteile eines ihrer Gesellschafter im Zusammenhang mit der privaten Pkw-Nutzung im Billigkeitsweg nach § 163 AbgabenordnungAO –.

Die Klägerin ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende …, die ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt.

Aufgrund schriftlicher Mietverträge vom … 1999 und … 2003 (Bl. 95, 96 Feststellungs – F-Akte) vermietete der am Gewinn und Verlust der Klägerin zu 60 % beteiligte Gesellschafter X der Klägerin neben einem weiteren Fahrzeug den in seinem Eigentum stehenden F.1. mit Anschaffungskosten zum … 1998 von ca. 203.000 DM (rund 104.000 EUR). In dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag, der binnen zwei Wochen (frei) kündbar war, ist als Mietzins ein Betrag von monatlich 2.454,20 EUR (Jahresbetrag netto: 29.450,40 EUR) zuzüglich monatlich 392,67 EUR Umsatzsteuer (16 %) bestimmt. Sämtliche Aufwendungen für die Fahrzeuge (Betriebs-Wartungs- und Reparaturkosten) waren vom Gesellschafter X zu tragen. Diese betrugen für das bereits abgeschriebene Fahrzeug F.1. in den Streitjahren 3.379,66 EUR (2003) und 4.709,35 EUR (2004). Ein Fahrtenbuch existierte nicht. Der Gesellschafter X nutzte das Fahrzeug in den Streitjahren an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der fünf Kilometer entfernten Betriebsstätte der Klägerin und darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten.

Die weiteren vom Gesellschafter X an die Klägerin vermieteten Fahrzeuge, bis Dezember 2003 ein F.2. und danach ein F.3., wurden offenbar ausschließlich betrieblich genutzt. Dies schließt der erkennende Senat daraus, dass die Klägerin diese Fahrzeuge weder in die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der 1 %-Methode einbezogen, noch die für diese Fahrzeuge entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des von ihr errechneten Deckelungsbetrages berücksichtigt hat. Außerdem ist auch der Beklagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung dieser Behandlung der anderen Fahrzeuge durch die Gesellschaft gefolgt, sodass das Gericht keine Veranlassung sieht, den zu beurteilenden Sachverhalt in dieser Richtung anzuzweifeln bzw. weiter aufzuklären.

In den für die Streitjahre erstellten Einnahme-Überschussrechnungen erfasste die Klägerin das von ihr entrichtete Mietentgelt in vollem Umfang als Betriebsausgabe. Damit korrespondierend wurde bei dem Gesellschafter X eine Sonderbetriebseinnahme in derselben Höhe angesetzt. Als Sonderbetriebsausgaben wurden die vom Gesellschafter getragenen laufenden Pkw-Kosten mindernd berücksichtigt. Die Privatnutzung des F.1. durch den Gesellschafter wurde als Sonderbetriebseinnahme auf der Grundlage der 1 %-Methode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit jährlich 12.490,28 EUR (104.085 EUR * 1 v. H. * 12 Monate) ermittelt. Diesen Betrag deckelte die Klägerin in ihren Gewinnermittlungen (Sonder-Einnahme-/Überschussrechnungen X) auf die vom Gesellschafter X für dieses Fahrzeug getragenen Aufwendungen in Höhe von 3.379,66 EUR (2003) und 4.709,35 EUR (2004). Zusätzlich wurden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung/Betriebsstätte in Höhe 158,40 EUR für 2003 (0,36 EUR * 2 Km * 220 Tage) und 132 EUR für 2004 (0,30 EUR * 2 Km * 220 Tage) in Abzug gebracht, sodass sich folgende Privatanteile des Gesellschafters X ergaben:

für 2003: 3.221,26 EUR (3.379,66 EUR ./. 158,40 EUR)

für 2004: 4.577,35 EUR (4.709,35 EUR ./. 132 EUR).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den für den Gesellschafter X erstellten Einnahme-Überschussrechnungen der Streitjah...

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