rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Investitionszulage für digitale Druckvorlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der CtP-Technik(Computer to Plate) hergestellte digitalen Druckvorlagen stellen zwar grundsätzlich Wirtschaftsgüter dar, die bei einer voraussichtlichen Wiederverwendung auch dann zum Anlagevermögen gehören, wenn sie nicht von einer Druckerei, sondern von einem Verlag hergestellt werden.

2. Diese Druckvorlagen sind aber als nicht gem. § 2 InvZulG 2005 begünstigte immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine unveränderte Folgeauflage gedruckt wird und die digitalen Druckvorlagen deshalb ohne die jeweilige physische Druckplatte aufbewahrt werden.

 

Normenkette

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob digitale Druckvorlagen im Rahmen des § 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 2005 als begünstigte Wirtschaftsgüter anzusehen sind.

Der Kläger betreibt unter der Firma B. … ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Stadtplänen und Karten. Die Tätigkeit umfasst auch die Umsetzung der ermittelten und aufbereiteten Daten in digitale Druckvorlagen. Die für die Serienproduktion beauftragten Druckereien erhalten von dem Kläger eine CD-ROM mit druckfertigen pdf-Dateien. Der Kläger benutzt hierfür die Programme FreeHand (Macromedia) und QuarkXPress. Nach Übermittlung der pdf-Dateien an die Druckerei erhält der Kläger einen Korrekturabzug als Formproof-Ausdruck. Im Wege der digitalen Druckplattenbelichtung (Computer to Plate – CdP –) nutzt die Druckerei die pdf-Dateien direkt zur Belichtung der Offsetdruckplatte. Vor dem endgültigen Beginn der Serienproduktion erfolgt ein Erstandruck (Probedruck). Zu den weiteren Einzelheiten der Arbeitsschritte wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – auf die Schreiben der Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2008, vom 6. April 2009 und insbesondere vom 29. Oktober 2010 Bezug genommen.

Der Kläger stellte am 1. November 2007 als KMU einen Antrag auf eine 20%ige Investitionszulage für das Jahr 2006 nach § 2 InvZulG 2005, unter anderem für die Herstellung der digitalen Druckvorlagen der Freizeitkarten C … Süden und C … Norden. In der beantragten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.487 (C … Norden) und EUR 10.992 (C … Süden) waren jeweils EUR 204,11 Materialeinzelkosten (Schätzung der Kosten für den Erstandruck in Höhe von 10 % den gesamten Druckkosten) sowie Fertigungseinzelkosten in Höhe von EUR 3.315,44 (C … Norden) und EUR 6.847,43 (C. … Süden) enthalten. Der restliche Betrag entfiel auf Fertigungsgemeinkosten, die entsprechend der Höhe der Fertigungseinzelkosten aller im Jahr 2006 gefertigten Karten aufgeteilt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Anlagen zum Antrag auf Gewährung von Investitionszulage sowie auf die Erläuterungen der Bevollmächtigten im Schreiben vom 20. November 2009 Bezug genommen.

Der Beklagte setzte die Investitionszulage im Bescheid vom 4. Dezember 2007 auf EUR 1.995 fest. Dabei wurden die für die digitalen Druckvorlagen geltend gemachten Investitionskosten nicht berücksichtigt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich nicht um Anlagevermögen handele. Außerdem seien diese Druckvorlagen als nicht begünstigte immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch beruft sich der Kläger auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 18. Juli 2007 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2007, 458) zur Gewährung von Investitionszulage für digitale Druckvorlagen. Danach seien die digitalen Druckvorlagen, die als Anlagevermögen im Besitz des Unternehmens verblieben, keine immateriellen Wirtschaftsgüter. In die Herstellungskosten seien alle Aufwendungen einzubeziehen, die bis zur Druckvorstufe (Erstandruck) entstünden. Die Herstellungskosten für die Endprodukte, d. h. für die zum Verkauf bestimmten Pläne, seien aus dem Wertverzehr des Anlagevermögens (einschließlich Druckvorlagen) und den laufenden Kosten (Druckkosten, Papier) zu berechnen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2008 als unbegründet zurück. Die Druckvorlagen stellten unter Beachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Juni 1975 (I R 24/73, BStBl II 1975, 809) schon kein Wirtschaftsgut dar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederverwendbarkeit liege allenfalls ein nicht begünstigtes immaterielles Wirtschaftsgut vor. Denn im Vordergrund stehe nicht der Datenträger (CD-ROM), sondern der geistig-schöpferische Inhalt. Die Druckvorlagen seien mit Verlagsarchiven vergleichbar, die der BFH ebenfalls als immaterielle Wirtschaftsgüter qualifiziert habe (Urteil vom 5. Februar 1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737). Außerdem würden die Daten den Druckereien im Streitfall druckfertig zur Verfügung...

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