Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung mit Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich hinsichtlich der Steuerklasse, des Steuersatzes, der Freibeträge nach den §§ 16, 17 ErbStG sowie der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft keinen Anspruch auf Anwendung der für Ehegatten vorgesehenen Regelungen haben und nach der ungünstigsten Steuerklasse III besteuert werden (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).

2. Hinsichtlich des Fehlens eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sieht sich das Gericht im Ergebnis auch bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 20.9.2007 (2 BvR 855/06), der die Frage betraf, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hätten, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhielten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren. Das Gericht hat die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf den Gleichheitssatz verneint – trotz der vom Verfassungsgericht festgestellten weiteren Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch das LPartÜAG.

3. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO, um gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einzuholen, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht bezüglich derzeit anhängiger Verfassungsbeschwerden (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) bereits verschiedene Stellungnahmen eingeholt bzw. angefordert hat.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 17 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1; LPartG § 1 Abs. 1; FGO § 74

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Aufgrund notariellen Erbvertrages vom … wurde der Kläger Alleinerbe seines am … verstorbenen Lebenspartners, Herrn A, mit dem er seit … eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 26.01.2004 die Erbschaftsteuer gegen den Kläger wegen des Erwerbs von Todes wegen nach der Steuerklasse III und dem damit zusammenhängenden persönlichen Freibetrag von 5.200,00 Euro fest. Daraus ergab sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 28.382 EUR. Hiergegen machte der Kläger im Einspruchswege geltend, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich hinsichtlich der Steuerklasse, der Freibeträge und des Steuersatzes einem Ehegatten gleichzustellen seien. Lebenspartner seien ebenso wie Ehegatten einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie trügen füreinander Verantwortung und seien einander zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet, so dass der Kläger nicht lediglich als sonstiger Erwerber im Sinne der Steuerklasse III des § 15 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzErbStG – angesehen werden könne.

Mit Bescheid vom 02.03.2004 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer aus Gründen, die für das Klageverfahren ohne Bedeutung sind, auf 27.232 EUR herab und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.07.2004 als unbegründet zurück. Der Freibetrag für Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlange i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG, dass zum Besteuerungszeitpunkt eine nach deutschem Recht wirksame Ehe vorliege; dies könne nicht – auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung – auf Erwerber von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt werden. Die solchermaßen getroffene gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Denn Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG – stelle die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Dies ermögliche es dem Gesetzgeber, ohne Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG Regelungen zu treffen, die zwischen Ehegatten und Nichtehegatten differenzierten und nur die ersteren begünstige. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es danach auch zulässig, dass Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich privilegiert würden. Die inzwischen eingetretene, annähernde rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der bürgerlichen Ehe in einigen Rechtsgebieten stelle diese Betrachtungsweise nicht in Frage.

Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger eine Steuerfestsetzung wie wenn die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften über den Erwerb von einem Ehegatten gelten würden. Zur Begründung macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Versagung der erbschaftsteuerrechtlichen Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartners...

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