Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersvorsorgezulage. kein Bestandsschutz für Grenzgänger zur Schweiz, deren Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nach dem 31.12.2009 begründet wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Grenzgängerin zur Schweiz, deren Altersvorsorgevertrag seit November 2008 besteht und die ihre Pflichtmitgliedschaft im gesetzlichen Alterssicherungssystem der Schweiz nicht vor dem 1.1.2010, sondern erst am 1.11.2010 begründet hat, kann sich für den Fortbestand ihres Anspruchs auf Altersvorsorgezulage im Streitjahr 2011 weder unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz auf die Bestandsschutzregelung des § 52 Abs. 24c S. 2 EStG (i. d. F. von Art. 1 Nr. 7b EU-VorgabenG) berufen.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1, § 79 S. 1, § 52 Abs. 24c; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen X R 11/15)

BFH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen X R 11/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum, dem Beitragsjahr 2011, Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.

Die Klägerin schloss ab November 2008 einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B. AG – Anbieter – ab.

Die Klägerin wohnt im Inland und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seit November 2010 arbeitet sie in der Schweiz und ist dort gesetzlich rentenversichert in der „AAI des Kantons C.” (AAI). Eine Rentenversicherungspflicht im Inland bestand für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz nicht.

Am 25. Januar 2012 beantragte die Klägerin Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011. Die Beklagte ermittelte eine Altersvorsorgezulage in Höhe von 139,24 EUR, die sie auf den Altersvorsorgevertrag zur Auszahlung brachte. Diese Zulage forderte sie am 25. Juni 2013 wieder zurück.

Auf den Festsetzungsantrag der Klägerin vom 29. August 2012 hin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2013 die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage ab.

Nachdem zunächst von einem Dritten am 2. April 2013 per E-Mail Einspruch eingelegt worden war, erhob die Klägerin selbst am 28. Mai 2013 Einspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2013. Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen – BMF –, wonach in analoger Anwendung des § 52 Abs. 24c Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Gleichstellung der in einer ausländischen Pflichtversicherung Versicherten mit denen, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind, stattfinde, wenn ein Anleger vor dem 1. Januar 2010 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011, weil sie in diesem Jahr weder in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei noch die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 52 Abs. 24c EStG erfülle, denn die Pflichtmitgliedschaft in der ausländischen Alterssicherung sei erst nach dem 1. Januar 2010 begründet worden.

Mir ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Altersvorsorgezulage zum Altersvorsorgevertrag sei ein steuerlicher Ausgleich. Sie, die Klägerin, sei unzweifelhaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und bei Abschluss des Altersvorsorgevertrages im Inland in der Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Nachträgliche Veränderungen könnten nicht zu ihren Lasten erfolgen. Sie habe Anspruch auf Vertrauensschutz. An ihrer einkommensteuerlichen Situation habe sich durch den Wechsel auf einen Arbeitsplatz in der Schweiz nichts geändert. Für die Zulageberechtigung sei entscheidend, wo die Altersvorsorgesparerin steuerpflichtig sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2013 die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da dieser nicht rechtswidrig ist, § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2011, da sie jedenfalls nicht zum zulageberechtigten Personenkreis gehörte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wirksam Einspruch eingelegt hatte, da auch eine verspätete Einspruchseinlegung, ebenso wie die Nichtzugehörigkeit zum zulageberechtigten Personenkreis, zur Unbegründetheit der Klage führen würde (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 09. November 2005 I R 111/04, BFHE 211, 392, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2006, 219).

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