rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Vereinbarung einer Barlohnumwandlung auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestelltes Leasingfahrzeug: kein Werbungskostenabzug für mit dem Leasingfahrzeug durchgeführte Dienstreisen des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Verwendung unter Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung dergestalt, dass der Barlohn des Arbeitnehmers u. a. um die vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten gekürzt und die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung besteuert wird, so kann der Arbeitnehmer für die mit dem Leasingfahrzeug durchgeführten Dienstreisen keinen Werbungskostenabzug geltend machen. Auch ein nach der sog. 1 %-Regelung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG versteuerter Sachbezug des Arbeitnehmers führt nicht zur Zulässigkeit eines (anteiligen) Werbungskostenabzugs in Bezug auf die vom Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug durchgeführten Dienstfahrten.

2. Dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellte Treibstoffmehrkosten können nicht zusätzlich als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn sie schon vom Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes steuermindernd berücksichtigt worden sind.

3. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn verzichtet wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2011 einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren volljährigen Söhnen B. und C. in D. wohnten. Sie wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war ganzjährig als Angestellter in der Funktion eines Consultanten bei der E. GmbH mit Sitz in F. beschäftigt. Er erbrachte seine Arbeitsleistungen ganz überwiegend von zuhause aus (sog. home office).

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 einen laufenden Bruttoarbeitslohn, bestehend aus 14 Monatsgehältern, in Höhe von 65 462,93 EUR zuzüglich eines ermäßigt besteuerten Arbeitslohnes für mehrere Kalenderjahre in Höhe von 4 757,41 EUR, also insgesamt brutto 70 220,34 EUR.

Am 19. März/12. April 2010 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine „Nutzungsüberlassungsvereinbarung über einen Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung”. Darin heißt es u. a.:

„Vorbemerkung: … In der Folge wird der „Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung” als „ALfa-Firmenwagen” bezeichnet (ALfa steht für „Automobile Lease for all”).

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

E. GmbH überlässt dem Mitarbeiter (mit Wirkung ab Datum der FahrzeugÜbergabe) den PKW Marke …, Typ/Modell … laut beigefügtem Leistungsangebot Nr. 339790.

Im Gegenzug wandelt der Mitarbeiter während der Nutzungsüberlassungsdauer einen Teil seines monatlichen Bruttogehaltes in Höhe der E. GmbH entstehenden Leasingvertragskosten zuzüglich der Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil (§ 2) in Höhe von 580,93 Euro/Monat um. Die Höhe und Zusammensetzungdes Gehaltsumwandlungsbetrages setzt sich wie folgt zusammen und ist im beiliegenden Leasingvertragsangebot ausgewiesen:

  1. Mtl. Fullservice-Leasingrate
  2. Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil (Listenpreis × 1 % + Listenpreis × 0,03 % × km) /199 × 19)

Sollten sich die Gesamtkosten (Gehaltsumwandlungsbetrag) aufgrund Listenpreisänderungen außerhalb der Preisbindungsfrist (siehe Policy Punkt 3.2.0.0 – Änderung der Finanz-Leasingrate) und/oder Bestelländerungen verändern, so sind sich beide Parteien darüber einig, dass diese Vereinbarung mit der aktualisierten Anlage erneut unterschrieben werden muss. …

Diese Vereinbarung endet mit Beendigung des Leasingvertrages, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

§ 2 Steuerliche Behandlung

Die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsüberlassung erfolgt zu Lasten des Mitarbeiters im Rahmen der jeweils gültigen Steuergesetze. …

§ 3 Kostenbestandteile und deren Abrechnung

a) Kostenverrechnung während der Laufzeit

Die Fullservice-Leasingrate setzt sich aus folgenden fixen und variablen Kostenbestandteilen zusammen, die im Wege der hiermit vereinbarten Brutto-Gehaltsumwandlung belastet werden. Fixkosten:

  • Finanz-Leasingrate zur Finanzierung des Leasingfahrzeuges
  • Inspektion und Wartung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fahrzeugherstellers einschließlich der erforderlichen Ersatzteile, Beseitigung von Verschleißschäden …
  • Ausstattung mit jeweils einem Satz Sommer- und Winterreifen (auf Felge)
  • Reifenersatz …
  • Reifenwechsel und -einlagerung
  • Überführung, Zulassung und Abmeldung des Fahrzeuges
  • Versicherung

(Es erfolgt grun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge