Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbarkeit der Annahme eines Kaufangebots durch Dritte

 

Leitsatz (redaktionell)

Bietet der Eigentümer eines Grundstücks dem Kläger oder Dritten ein Grundstück zum Kauf an, so verwirklicht der Kläger keinen Tatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG, wenn Dritte das Angebot annehmen, ohne dass der Kläger die betreffenden Erwerber gegenüber dem Veräußerer benannt hat oder eigene oder wirtschaftliche Interessen eines Dritten, dem gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts gebunden war, verfolgt hätte.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 6-7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.05.2009; Aktenzeichen II B 16/09)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2005 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

In der notariellen Verhandlung vom 1. November 2002 (UR-Nr. … des Notars B. bot die Eigentümerin des Grundstücks Z., der A-GmbH oder Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück an.

Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

„An dieses Angebot hält sich der Anbieter unwiderruflich bis zum Ablauf des 15. Januar 2004 gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Angebotsempfänger oder Dritte … während des Bestands des Angebots dieses zu notarieller Urkunde annimmt, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbieter ankommt. … Der Anbieter erteilt dem Angebotsempfänger über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht sowie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auf den Kaufgegenstand bezogene Vollmacht ab dem Tag der Beurkundung: … Vereinbarungen mit Versorgungsunternehmen zu treffen und die Erschließung des Grundstücks zu betreiben, … Baugenehmigungsverfahren einzuleiten und zu betreiben, …

Mit Annahme des Angebots durch den Angebotsempfänger oder Dritte kommt ein dieser Urkunde als Anlage angefügter Grundstückskaufvertrag zwischen dem Anbieter/Verkäufer einerseits und dem Angebotsempfänger/Käufer andererseits zustande, wobei der Angebotsempfänger oder Dritte berechtigt sein sollen, den Vertragsgegenstand dahin abzuändern bzw. neu zu bestimmen, dass an die Stelle des bisherigen Vertragsgegenstandes Trennstücke des angebotenen Grundstückes, soweit teilungsrechtlich zulässig, oder Miteigentumsanteile treten können.”

Ferner heißt es in der notariellen Urkunde, dass die Klägerin unwiderruflich verpflichtet ist, die nicht bis zum 15. Januar 2004 durch Dritte erworbenen Teilflächen bis zu diesem Zeitpunkt selbst zu notarieller Urkunde anzunehmen. Ferner verpflichtete sich die Grundstückseigentümerin, bis zum Ablauf der Angebotsfrist sich jeglicher anderweitiger rechtsgeschäftlicher Verfügung über den in der Anlage bezeichneten Grundbesitz zu enthalten. Außerdem wurde der Vertreter der Klägerin ab dem 1. November 2002 ermächtigt, befreit von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zur Eintragung in das vorbezeichnete Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten usw. zu bewilligen und zu beantragen, die der Entwicklung des Grundstücks dienen und für die Durchführung der Erschließung und Bebauung erforderlich sind.

Das betreffende Angebot nahmen laut Urkunden vom 1. April 2003 (UR-Nr. … und … des Notars B.) und vom 21. Mai 2003 (UR-Nr. … des Notars B.) hinsichtlich Teilflächen drei Erwerbergemeinschaften an. In der notariellen Verhandlung vom 26. Mai 2003 (UR-Nr. … des Notars B.) erklärte die Eigentümerin gegenüber den Erwerbergemeinschaften, „das zu vorgenannten Urkunde (richtig: Urkunden) angenommene (geänderte) Angebot uneingeschränkt wiederum anzunehmen und alle dort abgegebenen Erklärungen zu genehmigen.” Der eben genannten Urkunde war ein Lageplan beigefügt, auf der für jede Erwerbergemeinschaft ein unvermessenes Trennstück und dessen Größe verzeichnet sind.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Grunderwerbsteuerbescheid über …– EUR mit einer Bemessungsgrundlage von …– EUR. Als Sachverhalt ist dort angegeben, dass die Klägerin durch das notarielle Angebot vom 1. November 2002 und die Annahme vom 26. Mai 2003 (UR-Nr. … des Notars B.) das streitige Grundstück erworben habe. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es:

„Mit dem Vertrag vom 1. November 2002 wurde Ihnen das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages unterbreitet. In diesem Vertrag haben Sie sich unwiderruflich verpflichtet, dieses Angebot ganz oder teilweise anzunehmen, soweit zwischenzeitlich nicht die Annahme durch Dritte erfolgt ist. Gleichzeitig hat sich die Veräußerin verpflichtet, sich jeglicher anderweitiger rechtsgeschäftlicher Verfügung über das Grundstück zu enth...

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