rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines außerhalb von Bodenrichtwertzonen gelegenen Grundstücks. Schätzung unter Rückgriff auf umliegende Bodenrichtwertzonen und ein Privatgutachten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgeblich für die Bewertung des Grund und Bodens ist zunächst der jeweilige Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss zu ermitteln ist.

2. Liegt kein Bodenrichtwert für ein zu bewertendes Grundstück vor, kann das FA die Bestimmung eines Bodenrichtwertes vom Gutachterausschuss anfordern. Das FA ist also nicht ohne weiteres selbst befugt, eine Bodenrichtwertlücke zu schließen, vielmehr muss dazu erst der Gutachterausschuss einbezogen werden.

3. Teilt der angerufene Gutachterausschuss mit, er werde im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks keinen Bodenrichtwert ermitteln, so ist dieser zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dabei auf Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen zurückgegriffen wird.

4. Diese Vorgehensweise (Tz. 1 bis 3) widerspricht nicht dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck des § 145 Abs. 3 BewG.

5. Ein Gutachten kann der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, sofern es den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien entspricht und inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung des Gerichts, das nicht an jede einzelne Wertableitung gebunden ist, sondern im Detail bei Vorliegen triftiger Gründe davon abweichen und einen anderen Verkehrswert schätzen kann.

 

Normenkette

BewG § 147 Abs. 2, § 145 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen II R 42/09)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 1. Januar 2001 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird der Grundbesitzwert für das Grundstück G. 1. auf … DM (… EUR) festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 43 % der Klägerin und zu 57 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts zum 1. Januar 2001 für das … qm großes Grundstück G. 1. in A, das zusammen mit anderen Grundstücken von X in das Betriebsvermögen der zuvor gegründeten Klägerin eingebracht worden war, die auf diesem Gelände den B – Betrieb betreibt. Zur Festsetzung der durch die Einbringung entstandenen Grunderwerbsteuer wurde die streitige Feststellung erforderlich.

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass für das zu bewertende Grundstück kein Bodenrichtwert von den Gutachterausschüssen festgestellt war. Allerdings war auf den Einbringungszeitpunkt 1. Januar 2001 ein Gesamtverkehrswertgutachten von der C – GmbH für alle …betriebe, die X zu diesem Zeitpunkt in die klagende GmbH eingebracht hatte, erstellt worden, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (s. 2 Aktenordner). Daraus ließ sich für das hier streitgegenständliche Grundstück ein Grund- und Bodenwert von …DM entnehmen. Die Klägerin fügte demgemäß ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes den entsprechenden Auszug aus dem Gesamtverkehrswertgutachten (überschrieben mit „Anlage IV-B”) bei und begehrte den Ansatz des genannten Wertes.

Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 1. Januar 2001 vom … für das bebaute Grundstück erklärungsgemäß einen Grundstückswert von … DM (… EUR) fest. Diesen ermittelte er gemäß § 147 Abs. 2 BewertungsgesetzBewG –. Dabei zog er zunächst einen Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 von 1.300 DM/m² heran. Nach Berücksichtigung des Abschlags von 30 % ergab sich ein höherer Wert als aus dem Gesamtverkehrswertgutachten auf den 1. Januar 2001, so dass Letzterer der Feststellung zugrunde gelegt wurde. Dem so ermittelten Bodenwert von … DM wurde dann der – vorliegend unstreitige – Gebäudewert von … DM hinzugerechnet.

Mit ihrem fristgemäß eingelegten Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung des Grund und Bodens. Sie machte geltend, es müsse ein deutlich niedrigerer Wert festgestellt werden.

Zur Begründung bezog sie sich insbesondere auf ein von ihr vorgelegtes Wertgutachten des D vom … über den Gesamtstandort des B – Betriebes, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Heftung zur Streitakte). Dieses kam auf den Stichtag 31. Dezember 2000 für das streitbefangene Grundstück zu einem Bodenwert von … DM. Davon entfielen … DM auf … m² Bauland (290 DM/m²) und … DM auf … m² Grünfläche/Verkehrsfläche (10 DM/m²).

Da das zu bewertende Grundstück außerhalb von Bodenrichtwert...

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