rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationaler Feuerwerkswettbewerb als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende „Theateraufführung”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerks bestehende, in Form eines internationalen Feuerwerkswettbewerbs durchgeführte Feuerwerksdarbietung mit künstlerischem Charakter stellt eine als Theateraufführung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu beurteilende Leistung dar, so dass die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

2. Das Vorliegen von Theatervorführungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt nicht voraus, dass die Vorführung von oder in einem Theater dargeboten wird oder dass die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters (d. h. die Aufführung durch ein Ensemble und die Existenz eines Spielplans) gegeben sind; erforderlich ist nur, dass es sich um persönlich-geistige Schöpfungen in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe handelt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen XI R 34/12)

 

Tenor

Die Bescheide über Umsatzsteuer 2009 vom 20.5.2001 und über Umsatzsteuer 2010 vom 13.3.2012 werden dahingehend geändert, dass die Erlöse aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin veranstaltet jährlich seit 2006 auf in L. den internationalen Feuerwerkswettbewerb „X…”. Dabei treten verschiedene Teams an, die Feuerwerksdarbietungen, bestehend aus einem Pflicht- und einem Kürteil, erbringen. Der Pflichtteil besteht aus einem 1,5 minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die Kür hat ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück zum Gegenstand. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik und die künstlerische und technische Ausführung. In einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die Monate August und September 2006 bewertete der Prüfer die Leistungen der Klägerin als begünstigt im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG und unterwarf die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz. Eine während der Prüfung von dem Beklagten beantragte Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG wurde von der Senatsverwaltung abgelehnt. Im Ergebnis einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend das erste Halbjahr 2009 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin dem regulären Steuersatz unterliegen. Auf den Bericht vom 25.11.2009 wird verwiesen. Dementsprechend wurde die Klägerin ab dem Voranmeldungszeitraum 2009 veranlagt. Die gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Dezember 2009 und Januar bis April 2010 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.7.2010 als unbegründet zurück.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, ihre Leistungen seien gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG steuerbegünstigt, da sie den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Leistungen erbringe. Der Schwerpunkt der Arbeit des Pyrodesigners liege auf der künstlerischen Umsetzung des Feuerwerks, das er virtuell mit Hilfe von Computer und Bildschirm vorbereite, nachdem er zuvor schriftlich die Umsetzung, ähnlich einem Filmdrehbuch, geschaffen habe. Seine Auffassung von Farbzusammensetzung, Einsatz besonderer Effekte, der Kreation neuer Pyroeffekte, Aufnahme der musikalischen Stimmung sowie seine eigenschöpferische Choreographie ergebe das künstlerische Gesamtergebnis. Der Wettbewerbscharakter, auf den der Beklagte sich berufe, sei ein künstlerischer, ähnlich den Theaterwettbewerben, die gleichwohl ermäßigt besteuert würden. Schließlich sei der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG nicht auf die Theateraufführung im engen Sinne beschränkt. Viele Vorschriften des UStG stammten aus Zeiten, als neue künstlerische Darbietungsformen noch nicht bekannt gewesen seien. So würden heute z. B. Shows von DJs als steuerbegünstigte Konzerte anerkannt. Die bereits aufgenommene Musik werde dabei erst durch das manuelle Eingreifen des DJ zur künstlerischen Darbietung, also vergleichbar mit der Choreographie des Feuerwerksdesigns und der damit verbundenen Musik.

Nachdem der Beklagte am 20.5.2011 einen Bescheid über Umsatzsteuer 2009 und am 13.3.2012 einen Bescheid über Umsatzsteuer 2010 erlassen hat, beantragt die Klägerin,

die Bescheide über Umsatzste...

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