rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten Mietvertrags mit der Mutter. Steuerhinterziehung durch Angabe eines steuerlich nicht anzuerkennenden Angehörigen-Mietverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast.

2. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter betreffend eine von einer Scheune in ein Wohnhaus mit Garten umgebaute Immobilie ist nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.

  • im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,
  • sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,
  • der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,
  • der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u. a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten), und
  • der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.

3. Es ist von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist wie es schriftlich vereinbart worden war.

 

Normenkette

AO § 41 Abs. 2, §§ 85, 88, 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1 Nrn. 1-2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1; StGB § 15

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Einschränkung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2012 nur noch um die Frage, ob negative Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung eines von ihm als Erbbauberechtigter genutzten und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in X (…) aufgrund eines Mietverhältnisses mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter steuerrechtlich anzuerkennen und demgemäß im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1998 bis 2003 steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, von Beruf selbständiger Krankengymnast (…), wurde vom Beklagten für die Streitjahre 1998 bis einschließlich 2000 zusammen mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau (vgl. rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichts T. vom … Februar 2004), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verkäuferin erzielte, zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind. Die Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2003 wurden unter Mitwirkung der Steuerberatersozietät W. & S. (ab Mitte 2000 um einen zusätzlichen Partner auf W., S., G. erweitert) aus K. erstellt, die auch die Verfahrensbevollmächtigten der Steuerpflichtigen in den jeweiligen Veranlagungs- und Einspruchsverfahren waren.

In einem am … Oktober 2002 notariell geschlossenen „Ehevertrag nebst Scheidungsfolgenvereinbarung” (UR-Nr. … des Notars G.) heisst es auf Seite 2 wörtlich:

„Wir leben seit Februar 1992 voneinander getrennt. Der Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt aus der ehemaligen Ehewohnung … in … K. ausgezogen. Ein Antrag auf Scheidung unserer Ehe ist nicht gestellt.”

Für die Streitjahre 2001 bis 2003 erfolgte aufgrund der Trennung eine Einzelveranlagung.

In den Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2003, in denen der Kläger seine Wohnanschrift durchgängig mit „…Straße 30, … K.” angab, wurden folgende negative Einkünfte des Klägers aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks … in X. an die am … … 1929 geborene, verwitwete Mutter des Klägers erklärt (hinsichtlich des Streitjahres 1998 sowie des 1. Halbjahres 1999 mangels Abschluss eines Mietvertrages als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers i. S. von § 21 EStG; außerdem wurden weitere negative Einkünfte aus der Vermietung einer dem Kläger gehörenden Immobilie in … erklärt):

1998 (Eingang beim Beklagten am 15. August 2000): ./. … DM;

1999 (Eingang beim Beklagten am 20. April 2001): ./. … DM;

2000: ./. … DM;

2001: ./. … DM;

2002: ./. … EUR;

2003: ./. … EUR.

Der Kläger hatte das Grundstück in X. im Jahr 1998 im Wege der Erbpacht von der örtlichen evangelischen Gemeinde zur Nutzung überlassen bekommen (vgl. Vertrag vom … Juli 1998 – UR-Nr. … des Notars F. aus K.) und die v...

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