Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zum 1.1.2011 von 11 % auf 20 % ist nicht verfassungswidrig. Überwälzbarkeit auf die Spieler. Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses von Berlin. keine Gleichartigkeit mit einer Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin ab dem 1.1.2011 von 11 % auf 20 % verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Verfassung von Berlin. Insbesondere liegt weder ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit vor noch verletzt die Steuererhöhung den Gleichheitssatz.

2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die erhöhte Vergnügungsteuer vom steuerpflichtigen Spielhallenbetreiber auf die jeweiligen Spieler überwälzt werden kann, mithin die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler und nicht der Spielhallenbetreiber belastet wird.

3. Die Vergnügungsteuer ist nicht gleichheitswidrig, soweit diese nur das Automatenspiel in Spielhallen, nicht jedoch das Automatenspiel in den Spielbanken betrifft.

4. Die Berliner Vergnügungsteuer ist eine Aufwandsteuer, für die dem Abgeordnetenhaus von Berlin die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

5. Die Vergnügungsteuer auf Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit verstößt – insbesondere mit Blick auf die einzig hier in Betracht kommende Umsatzsteuer – nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG.

 

Normenkette

VgStG Bln § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a S. 1; Verf Bln Art. 17; SpielbankG Bln §§ 3-4; GewO §§ 33c, 33h

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen II R 43/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin ab dem 01. Januar 2011 von 11 % auf 20 %.

Die Klägerin wurde im Jahr 1998 als B. GmbH gegründet. gegründet. Satzungsmäßiger Gegenstand der Klägerin ist der Betrieb von Spielhallen aller Art, Billardtischen und der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen einschließlich Internetcafés.

Die Klägerin betrieb im Streitzeitraum (Januar und Februar 2011) in Berlin 31 Spielhallen, in denen sie vergnügungsteuerpflichtige Spielautomaten betrieb.

Sämtliche Mietverhältnisse bestanden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Eine Mietzinsreduzierung konnte ab Januar 2014 für das Objekt L10…-Straße von 14.000,00 EUR auf 10.000,00 EUR erreicht werden.

Ferner mietete die Klägerin im Streitzeitraum das Objekt L31…-Straße, Berlin für eine Nettomiete in Höhe von 3.xxx,00 EUR monatlich an. Dieser Mietvertrag sollte vereinbarungsgemäß bis zum 31. August 2015 laufen. Eine Spielhalle konnte in diesem Objekt nicht eröffnet werden, da die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt wurde. Die Klägerin vereinbarte mit dem Vermieter die Herabsetzung des Mietzinses ab August 2011 auf 2.xxx,00 EUR monatlich. Auch dieses Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle wurde durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 23. Oktober 2013 abgewiesen (xxx). Ein Antrag auf Zulassung zur Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig (xxx). Zugleich hat die Klägerin am 17. Dezember 2014 beim Landgericht Berlin eine Amtshaftungsklage erhoben (xxx). In diesem Verfahren begehrt sie Zahlung von xxx.xxx,xx EUR wegen rechtswidriger Versagung der Erlaubnis.

Die Spielautomaten bezog die Klägerin ausschließlich von der H. Gruppe sowie von der I. Gruppe, wobei in aller Regel eine Mindestmietdauer von zwei Jahren vereinbart wurde.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 2010 bis 2012 die folgenden Umsätze:

Aufstellort

Jahr 2010

Jahr 2011

Jahr 2012

Summe

14.xxx.xxx,xx EUR

16.xxx.xxx,xx EUR

18.xxx.xxx,xx EUR.

Die Klägerin erzielte – ausweislich ihrer veröffentlichten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse – in den Jahren 2010 bis 2013 folgende Ergebnisse:

2010

2xx.xxx,xx EUR

2011

./. 8xx.xxx,xx EUR

2012

8xx.xxx,xx EUR

2013

1x.xxx,xx EUR.

Das Ergebnis des Jahres 2013 wurde durch Passivierung einer Rückstellung in Höhe von 2.000.000,00 EUR gemindert. Die Aufwandsbuchung betrifft … wegen eines möglichen Verstoßes gegen das …. Ein Verfahren … ist anhängig.

Die Klägerin beschäftigte im Jahr 2011 15x Mitarbeiter (ohne Auszubildende) und im Jahr 2012 noch 14x Mitarbeiter. Im Jahr 2013 beschäftigte sie wieder 17x Mitarbeiter. Sie senkte ihre Lohnkosten von 3.3xx.xxx EUR (2011) auf 3.2 xx.xxx EUR (2012) und steigerte diese wieder auf 3.4 xx.xxx EUR (2013).

Die Vergnügungsteuer erfasste sie ab 2011 in der gesetzlichen Höhe (20 %) als Aufwand. Die Klägerin meldete die Vergnügungsteuer für Januar und Februar 2011 nur nach dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Steuersatz in Höhe von 11 % an und ermittelte für Januar 2011 eine Vergnügungsteuer in Höhe von xxx.xxx,xx EUR und für Februar 2011 eine Vergnügungsteuer in Höhe von xxx....

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