Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländisches Unternehmen i. S. v. § 13b Abs. 4 UStG. Vorsteuervergütungsverfahren. keine Zurechnung bezogener Leistungen zu einer Betriebsstätte ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die im Streitjahr 2007 anzuwendende Fassung des § 13b Abs. 4 UStG ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer ist, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind.

2. Ein im Drittland ansässiger Unternehmer, der als nicht im Inland ansässig gilt, weil er im Inland keine Umsätze bewirkt hat, kann die Erstattung von ihm in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nur im Wege des Vergütungsverfahrens verlangen.

3. Eine sonstige Leistung ist dann an eine Betriebsstätte ausgeführt, wenn sie ihr zuzuordnen ist, weil sie dieser dient, d. h. für deren Zwecke verwendet wird. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Leistung von der Betriebsstätte in Auftrag gegeben wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass die bezogene sonstige Leistung von der Betriebsstätte für die Erbringung von eigenen Leistungen eingesetzt wird, also von solchen, die ihr zwar nicht zivilrechtlich, aber wirtschaftlich zuzurechnen sind.

4. Übt die Betriebsstätte keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus, so findet die Verwertung der empfangenen sonstigen Leistungen nicht am Ort der Betriebsstätte statt, sondern an dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 2, 4, §§ 1, 3a Abs. 2-4; UStDV § 59; EGRL 112/2006 Art. 171 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen XI R 1/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist in X. ansässig und betreibt Hotels und Resorts in X., Y., und Z.. In B. unterhielt sie in angemieteten und 56 m² großen Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich ca. fünf Personen tätig waren. Zu den Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehörten jährliche Vertragsverhandlungen mit Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Erstellung und Kontrolle des Jahresbudgets für Sales und Marketing, die tägliche Prüfung der Auslastung der Hotels, der generierten Umsätze sowie der gesetzten Verkaufsziele, die Betreuung von deutschen Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Überprüfung der Internetseiten der Reiseveranstalter, die Durchführung von Vertriebsaktionen in Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern, Reisebüros, Fluglinien und Flughäfen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen in Deutschland. Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts gegenüber den Kunden erfolgte demgegenüber durch die Klägerin selbst.

Im Streitjahr 2007 erhielt die Klägerin für von dem Verbindungsbüro in B. beauftragte, verwertete bzw. bezogene Leistungen Rechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer i.H.v. 30.722,22 EUR sowie acht Netto-Rechnungen ausländischer Dienstleister, mit denen diese Werbeleistungen abrechneten. Auf die vorgelegten Rechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer sowie die zur Akte gereichten Fotokopien der Rechnungen ohne Steuerausweis wird Bezug genommen (Bl. 55-Bl. 62 der Gerichtsakte).

Am 26.10.2009 erließ der Beklagte zunächst einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2007, der auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhte. Damit setzte er die Umsatzsteuer auf 0,00 EUR fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 3.11.2014 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung unter Beibehaltung der Festsetzung aufgehoben. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin die Erstattung der Vorsteuer i.H.v. 30.722,22 EUR. Dies lehnte der Beklagte letztendlich mit der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2015 ab (Bl. 43 ff. der Gerichtsakte).

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer habe. Die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen unstreitig vor. Streitig sei allein die Frage, ob die Umsatzsteuer im Inland geschuldet werde. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung – UStG – werde eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werde, zwar grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe. Dies sei im vorliegenden Fall X., weil sich dort ihr, der Klägerin, Sitz befinde, so dass die von ihr empfangenen Dienstleistungen dort steuerbar seien. Dies gelte nach Satz 2 der zitierten Norm aber dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sonstige Leistung an die Be...

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