rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Gesellschaft. Kein Veräußerungsgewinn durch den Wegfall des durch Ausschüttungen aus der Liquidität der Gesellschaft negativ gewordenen Kapitalkontos

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Scheidet ein Kommanditist, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG.

2. Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen negativ geworden, entsteht bei seinem Ausscheiden ein Veräußerungsgewinn nur dann, wenn es sich um rückzahlungspflichtige Entnahmen gehandelt hat und die KG auf die gesellschaftsrechtliche Ausgleichsforderung gegen den ausscheidenden Kommanditisten verzichtet hat.

3. Ein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten entsteht nicht durch den Wegfall seines durch Ausschüttungen aus der Liquidität der Gesellschaft negativ gewordenen Kapitalkontos.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 52 Abs. 33 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2015; Aktenzeichen IV R 19/12)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der L.-Str. GmbH & Co. KG für das Jahr 1999 vom 25. Januar 2001, geändert mit Bescheid vom 6. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2005, geändert durch Bescheid vom 17. November 2005, wird dahingehend geändert, dass ein Veräußerungsgewinn für den Kläger nicht festgestellt wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf den Kläger nach seinem Ausscheiden aus der L.-Str. GmbH & Co KG zum 31. Dezember 1999 ein Veräußerungsgewinn entfällt.

Der Kläger war seit 1981 Kommanditist der im Jahr 1980 gegründeten L.-Str. GmbH & Co KG (der Beigeladenen) mit einer Kapitaleinlage von DM 105.000 (einschließlich Agio); Gegenstand des Unternehmens war im Streitjahr 1999 die Verpachtung einer Pflegeeinrichtung auf dem Grundstück L.-Str. … in N.. An der Beigeladenen war eine Vielzahl von Kommanditisten als Kapitalanleger beteiligt.

Nach § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags bestand keine Nachschusspflicht der Gesellschafter. In § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, dass das nach Abzug einer Vorwegvergütung zugunsten der Komplementärin verbleibende Geschäftsergebnis auf alle Gesellschafter entsprechend der Höhe ihrer Einlagen verteilt wird. § 14 Nr. 2 enthielt folgende Regelung: „Entnahmen sind außerhalb der Ausschüttungen gemäß § 13 nur zulässig, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss mit den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin fasst und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann jedoch einem mehrheitlichen Entnahmebeschluss der Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Entnahmen dürfen nur einheitlich von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen erfolgen.” Eine Regelung hinsichtlich der Rückzahlung ausgezahlter Entnahmen wurde im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen. Auf die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird Bezug genommen.

In den Jahren 1981 bis 1990 wurden dem Kläger im Wesentlichen zunächst Verlustanteile und ab 1991 Gewinnanteile zugewiesen. Der auf den Kläger insgesamt entfallende Verlustanteil – nach Verrechnung mit den Gewinnanteilen – betrug DM 75.377,64. Seit 1984 nahm die Beigeladene sog. „Ausschüttungen aus der Liquidität” für alle Kommanditisten vor; die jeweiligen Beträge verbuchte sie als Entnahmen der jeweiligen Anteilseigner auf deren Kapitalkonten. Der auf den Kläger verbuchte Anteil betrug insgesamt DM 77.903,41 (Bl. 32 d.A.). Das Kapitalkonto des Klägers entwickelte sich wie folgt (Beträge in DM):

31.12.1980

105.000,00

1981

./. 9.380,00

(BP-Bericht vom 4. November 1987, Anlage 8.4, BP-A Bd. I)

1982

./. 38.197,37

(BP-Bericht vom 4. November 1987, Anlage 8.4, BP-A Bd. I)

1983

./. 20.466,67

(BP-Bericht vom 4. November 1987, Anlage 8.4, BP-A Bd. I)

31.12.1983

36.955,96

Verlust

./. 26.200,95

(Bl. 77, F-A, Bd. V),

Entnahme

./. 1.810,00

31.12.1984

8.945,01

Verlust

./. 16.348,10

(Bl. 14, F-A, Bd. V – nach BP),

Entnahme

./. 5.500,00

31.12.1985

./. 12.903,09

Verlust

./. 1.521,42

(Bl. 31, F-A, Bd. V – nach BP),

Entnahme

./. 5.500,00

31.12.1986

./. 19.924,51

Verlust

./. 1.225,00

(Bl. 48, F-A, Bd. V – nach BP),

Entnahme

./. 5.500,00

31.12.1987

./. 26.649,51

Verlust

./. 243,11

(Bl. 109, F-A, Bd IV),

Entnahme

./. 5.500,00

31.12.1988

./. 32.392,62

Gewinn

608,44

(Bl. 123, F-A, Bd IV),

Entnahme

5.500,00

31.12.1989

./. 37.284,18

Verlust

./. 1.738,73

(Bl. 138, F-A, Bd IV),

Entnahme

./. 6.000,00

31.12.1990

./. 45.022,91

Gewinn

1.735,78

(Bl. 176, F-A, Bd IV),

Entnahme

./. 6.000,00

31.12.1991

./. 49.287,13

Gewinn

1.498,74

(Bl. 195, F-A, Bd. V),

Entnahme

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