rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abspaltung zu Buchwerten gem. § 15 UmwStG 1995 bei Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an wesentlichen Betriebsgrundlagen. Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Betriebsgrundstücken bei Nutzungsüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen genügt nicht den Anforderungen des § 15 UmwStG 1995. Die eine steuerneutrale Abspaltung bei der Übertragung von Teilbetrieben ermöglichende Norm setzt den zivilrechtlichen Vermögensübergang voraus.

2. Werden den abgespaltenen Rechtsträgern die überwiegend unbebauten Betriebsgrundstücke ohne Differenzierung für die Dauer von 15 Jahren nebst Verlängerungsoption für einen hohen Mietzins überlassen, begründet dies kein wirtschaftlichem Eigentum an den Grundstücken (Abgrenzung zum Leasing).

3. Für einen nicht grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgang des Jahres 1995 findet die Fusionsrichtlinie 90/434/EWG keine Anwendung.

4. Wird bei einer Abspaltung zur Neugründung wegen fehlenden Übergangs sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen kein Teilbetrieb übertragen, besteht kein Bewertungswahlrecht nach § 11 UmwStG 1995. Die Übertragungen stellen sich danach als vGA in Form einer mit dem gemeinen Wert zu bemessenden Sachausschüttung der einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter dar (hier: Schätzung des gemeinen Werts durch Ermittlung des Gesamtwerts der abgespaltenen Rechtsträger aus Anteilsveräußerungen nach dem Spaltungsstichtag).

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 15 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 Nr. 2; Fusionsrichtlinie 90/434/EWG

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für 1995, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2012, zuletzt geändert am 26. Juni 2012, werden dahingehend geändert, dass die Sachausschüttung (verdeckte Gewinnausschüttung) von 17.186.000 DM auf 6.000.000 DM herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 12 % der Klägerin und zu 88 % dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerneutralität eines Umwandlungsvorganges auf den 01. Januar 1995.

Die Klägerin wurde am 04. Juli 1990 im Wege der Reorganisation des unselbständigen Betriebsteils V. des VEB B. durch die Treuhandanstalt als „C. GmbH” gegründet. Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1990 erwarben insgesamt zehn ehemalige Betriebsleiter und leitende Angestellte sowie der Bevollmächtigte als Treuhänder für weitere Mitarbeiter die Anteile an der Klägerin von der Treuhandanstalt. Die Klägerin firmierte danach als „D. GmbH”. In der Folge veräußerten einige Gesellschafter ihre Anteile an die übrigen Gesellschafter bzw. an die Klägerin.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1992 bis 1994 folgende Umsatzerlöse und handelsrechtlichen Jahresüberschüsse:

Jahr

Umsatz

Jahresüberschuss

1992

63.316.320,76 DM

679.306,89 DM

1993

34.304.875,71 DM

241.272,62 DM

1994

55.852.964,22 DM

1.835.634,60 DM

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 29. Juni 1994 eigene Anteile zum Nennwert von 75.000 DM zum Gesamtkaufpreis in Höhe von 3.600.000 DM von ihren Gesellschaftern. Weitere Anteile zum Nennwert von 63.000 DM erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 10. August 1994 zum Gesamtkaufpreis in Höhe von 5.040.000 DM.

Die Klägerin stellte zum 31. Dezember 1994 folgende (vereinfachte) Handelsbilanz auf:

Aktiva

in TDM

Passiva

in TDM

Grundstücke/Bauten

2.611

Stammkapital

300

Anlagen/Maschinen

1.841

Gewinnrücklagen

4.357

Sonstige Anlagen

Rücklage eigene Anteile

Finanzanlagen

sonstiges Eigenkapital

Vorräte

Rückstellungen

In Ausführung befindliche Aufträge

Darlehen

Forderungen

erhaltene Anzahlungen

eigene Anteile

sonstige Verbindlichkeiten

Bank- und Kassenbestände

Rechnungsabgrenzung

Verluste aus Rückstellungsbildung

Nach § 17 Abs. 4 DMBilG

Bilanzsumme

56.239

Bilanzsumme

56.239

Im Eigentum der Klägerin standen betriebliche Grundstücke in L., M., N., O., P. sowie in Q..

Durch Abspaltungsvertrag vom 21. August 1995 wurden die „E. GmbH” und die „F. GmbH” neu gegründet. Ausweislich des Spaltungsvertrages waren zu diesem Zeitpunkt die Herren G., H., I., J., K. und L. mit einem Anteil von jeweils 28.500 DM (insgesamt 171.000 DM) an der Klägerin beteiligt. Anteile zum Nennwert von weiteren 129.000 DM hielt die Klägerin als eigene Anteile.

Die Klägerin firmierte nach der Abspaltung als „D. GmbH”. Das Stammkapital der E. GmbH wurde auf 1.000.000 DM und das Stammkapital der F. GmbH wurde auf 190.000 DM festgelegt. Gesellschafter der neu entstandenen Rechtsträger wurden ebenfalls zu gleichen Teilen die damaligen Gesellschafter der Klägerin mit Ausnahme der Klägerin selbst. Als Spaltungsstichtag wurde der 01. Januar 1995 bestimmt. Die Klägerin erstellte eine Übertragungsbilanz auf den 01. Januar 1995 sowie Eröffnungsbilanzen für die neu entstandenen Rechtsträger auf den 01. Januar ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge