rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht als vollziehbarer Verwaltungsakt. Umsatzgrenze. Einbeziehung nicht umsatzsteuerbarer Auslandsumsätze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO ist ein vollziehbarer Bescheid, gegen den ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft ist.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz der Ausnahmeregelung für bestimmte steuerfreie Umsätze dahin auszulegen ist, dass für die Prüfung, ob die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer überschritten ist, auch nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Auslandsumsätze des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck die weltweite Pflege, Verbreitung und Förderung des … ist. Der Antragsteller ermittelte den Gewinn bisher durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG –.

Im Jahr 2004 erzielte der Antragsteller ausweislich seiner Einnahme-Überschussrechnung 2.787,57 EUR umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse und nicht umsatzsteuerbare Erlöse in Höhe von 563.611,45 EUR. Bei den letztgenannten Umsatzerlösen handelte es sich um Umsätze aus Europa- und Weltmeisterschaftsturnieren, die der Antragsteller im Ausland veranstaltet hatte.

Der Antragsgegner forderte im Jahr 2006 den Antragsteller im Erläuterungstext zum Körperschaftsteuerbescheid 2004 unter Hinweis auf die Höhe der Umsätze auf, ab dem Veranlagungszeitraum 2005 Bücher zu führen und eine Bilanz auf den 31.12.2005 einzureichen.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Unter Hinweis auf § 141 AbgabenordnungAO – begründete er seinen Einspruch damit, dass Auslandsumsätze bei der Prüfung der Umsatzgrenze nicht einzubeziehen seien. Im Übrigen könne wegen der Aufforderung des Antragsgegners aus dem Jahr 2006 die Verpflichtung erst zum 1.01.2007 auferlegt werden.

Der Antragsgegner änderte daraufhin die Mitteilung zur Buchführungspflicht und forderte den Antragsteller zur Buchführung ab dem 1.01.2007 auf.

Der Antragsgegner wies den Einspruch unter Hinweis auf § 141 AO, Tz. 3 Satz 3 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung z– AEAO – als unbegründet zurück. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschied der Antragsgegner nicht.

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (Aktenzeichen 8 K 8132/07), über die der Senat bislang noch nicht entschieden hat.

Zur Begründung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung trägt der Antragsteller vor, dass die belastende Verwaltungsanweisung im AEAO nicht durch ein Gesetz legitimiert sei, es bestünde aber ein Gesetzesvorbehalt. Nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze seien nicht in die Berechnung der Umsatzgrenze des § 141 AO einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber dies gewünscht, hätte er die nicht steuerbaren Umsätze ebenso wie die steuerfreien Umsätze ausdrücklich erwähnen müssen. Darüber hinaus müsse die Vorschrift auch im Kontext zu den aktuellen Bestrebungen, die eine Entlastung des Mittelstandes von unnötiger Bürokratie beabsichtigen, ausgelegt werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Mitteilung zur Buchführung vom 5.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.05.2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens 8 K 8132/07 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Auslandsumsätze in die Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einzubeziehen seien. Die explizite Erwähnung der steuerfreien Umsätze erfolge nur wegen der Ausnahmen nach § 4 Nr. 8 bis 10 UmsatzsteuergesetzUStG und biete keinen Grund dafür, steuerbare und nichtsteuerbare Umsätze zu unterscheiden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, die nicht steuerbaren Umsätze außer Acht zu lassen, hätte er dies ebenso wie bei den als Ausnahmetatbestand geregelten steuerfreien Umsätzen des § 4 Nr. 8 bis 10 UStG ausdrücklich erwähnt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt jedoch gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Behörde eine Einspruchsentscheidung erlässt, aber über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht befindet (vergleiche Bundesfinanzhof –BFH –, Beschluss vom 13.03.2001, VI B 27999, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanz...

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