rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. keine Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke an steuerlich unzuverlässigen Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, haben mittelbar aus § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Dies gilt allerdings nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird.

2. Steuerlich unzuverlässigen Steuerpflichtigen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke versagt werden, um ihnen so den Marktzugang zu erschweren und damit die Verkürzung von Umsatzsteuer zurückzudrängen. Dagegen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GG Art. 12, 3 Abs. 1; FGO § 114

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2019; Aktenzeichen V B 28/19)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Steuer-Nr. für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist.

Der Antragsteller war in der Vergangenheit u.a. als Softwareentwickler tätig, wobei er dieser Tätigkeit zum Teil – wie u.a. aus dem Verfahren 7 K 7237/15 (Urteil vom 28.02.2018, juris) gerichtsbekannt ist – als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nachging. Im vorgenannten Urteil stellte der erkennende Senat fest, dass der Antragsteller für 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, obwohl die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer um 7.504,20 EUR zu niedrig war, und, dass der Antragsteller die ihm gegenüber festgesetzte Umsatzsteuer 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beglichen hatte.

Am 17.02.2015 meldete der Antragsteller unter der Adresse eines Büroservices in B. beim Finanzamt C. eine einzelunternehmerische Tätigkeit „Vertrieb von Software” an und gegenüber dem Antragsgegner am 01.07.2017 zum 31.07.2016 wieder ab und gab an, jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 9.000,00 EUR zu erzielen.

Da der Antragsteller den zuständigen Finanzämtern Abgaben in Höhe von ca. 36.000,00 EUR schuldete, beantragte der Antragsgegner am 14.07.2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Dieser Antrag wurde mangels Masse zurückgewiesen. Das dem Antragsgegner übersandte Insolvenzgutachten enthielt Hinweise auf die o.g. beruflichen Tätigkeiten des Antragstellers.

Seine Umsatzsteuererklärungen 2014 und 2016 reichte der Antragsteller am 19.03.2016 und 01.07.2017 beim Antragsgegner ein, wobei er für 2014 nicht steuerbare Umsätze in Höhe von 24.557,00 EUR und für 2016 keine Umsätze sowie jeweils Vorsteuerbeträge und Vorsteuervergütungen in Höhe von 305,47 EUR bzw. 391,06 EUR erklärte. Die Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2015 reichte der Antragsteller nicht ein, ebenso die Umsatzsteuererklärung 2015. In der am 31.12.2017 eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 erklärte der Antragsteller einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 49.352,00 EUR, ohne eine Gewinnermittlung vorzulegen. Eine Mitwirkung eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe an der Erstellung der Steuererklärungen ist nicht ersichtlich.

Am 13.11.2018 waren fällige Abgabenforderungen des Antragsgegners gegen den Antragsteller in Höhe von 52.731,66 EUR offen, die ausschließlich aus Einkommensteuer, Maßstabsteuern und Nebenleistungen dazu resultieren (Fälligkeiten seit dem 29.12.2014).

Am 03.07.2018 reichte der Antragsteller einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim Antragsgegner ein. Darin erklärte er, seit dem 01.03.2018 als Unternehmensberater die Beratung von Unternehmen zu F. und G. auszuüben, womit er in 2018 Umsätze in Höhe von 10.000,00 EUR erwarte, darunter „nach § 4 Nr. 1 Buchst. b)” Umsatzsteuergesetz –UStG– steuerfreie „Beratungsleistungen”. Er beantragte auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller am 05.10.2018 einen Zusatzfragebogen. Wegen des Inhalts verweist das Gericht auf Bl. 8 f. der Gerichtsakte –GA–. Dazu erklärte der Antragsteller telefonisch, dass er nicht einsehe, warum er den Fragebogen ausfüllen solle und erinnerte an die Erteilung der Steuer-Nr..

Mit Bescheid vom 31.10.2018 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Steuer-Nr. für umsatzsteuerliche Zwecke (Bl. 13 Gewerbesteuerakte Unternehmensberatung – GewStA–). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30.11.2018 Einspruch eingelegt und ging dabei auf die Fragen des Zusatzfragebogens ein (Bl. 27 f. GA)....

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