Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der geänderten Feststellungsbescheide für 1991 bis 1993 betreffend das Grundstück

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1.–42. haben die Kosten zu 2/3, die zu 1/3 zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Gründe

Die Antragsteller sind Beteiligte der Grundstücksgesellschaft … die von dem Dipl.-Kfm. … und der … (künftig … GmbH) mit notariellem Vertrag vom 16. September 1991 gegründet worden war. Gegenstand der Gesellschaft ist nach dem oben genannten Gründungsvertrag der Erwerb des Grundstücks … … dessen Instandsetzung, Modernisierung, Dachgeschoßausbau sowie die Verwaltung des Grundstücks.

Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1991 hatte zuvor allein Herr … zu einem Kaufpreis von … DM das Grundstück … in Berlin von einer Frau erworben. Laut einer schriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tage waren sich Herr … und die … GmbH „darüber einig, daß das Grundstück von beiden Parteien zu gleichen Anteilen mit allen Rechten und Pflichten erworben wurde”.

Gemäß § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 16. September 1991 haben die Gründungsgesellschafter der Grundstücksgesellschaft … Herr … und die … GmbH, „das vorbezeichnete Grundstück angekauft und werden es … in diese Gesellschaft” entgeltlich „einbringen”.

Ebenfalls am 16. September 1991 vereinbarten in Vollzug dessen die GbR … GmbH/… (künftig … GbR) und der … GbR: „die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das Grundstück von der Grundstücksgesellschaft … GbR wirtschaftlich genutzt werden soll. Zu diesem Zweck bringt die … -GbR das Grundstück in die … GbR ein. Der Nutzen-/Lastenwechsel wird verbindlich zum Monatsende nach Kaufpreiszahlung vereinbart”.

In der Zeit vom 7. November 1991 bis zum 15. Juni 1992 traten der Grundstücksgesellschaft … GbR weitere insgesamt 83 Gesellschafter mit einem Kapital von insgesamt rund … DM bei. Am 7. November 1991 schied Herr … aus der Grundstücksgesellschaft … GbR aus; am 10. Dezember 1991 wurde er als (Allein-)Eigentümer des Grundstücks … in das Grundbuch eingetragen. Eine Umschreibung auf die Antragsteller ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, jedoch wurde am 24. April 1996 von Herrn … die Auflassung und Umschreibung des Grundstücks auf die Antragsteller erklärt.

Erst mit notariellem Grundstückseinbringungsvertrag vom 3. Dezember 1992 veräußerten Herr … und die … GmbH „als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Vollzug ihrer in dem bezeichneten Gesellschaftsvertrag (vom 16. September 1991) übernommenen Einbringungsverpflichtung das … Grundstück durch Einbringung in das gesamthänderische Vermögen der … GbR zum Einbringungspreis von … DM nebst Erwerbsnebenkosten in Höhe von … DM. Als Einbringungstermin wird der 31. Dezember 1991 vereinbart. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 31. Dezember 1991.” Als Gegenleistung für diese Einbringung hatte Herr … bereits am 27. Dezember 1991 von der Grundstücksgesellschaft … GbR durch ihre Geschäftsbesorgerin, die … GmbH, einen Betrag in Höhe von … DM erhalten.

Für die Streitjahre erklärten die Antragsteller ihnen anteilig zuzurechnende Verluste der … GbR aus Vermietung und Verpachtung, und zwar in Höhe von ./. … DM für 1991, ./. … DM für 1992 und ./. … DM für 1993. In der Zeit vom 15. August 1994 bis zum 7. Juni 1995 wurde bei der Grundstücksgesellschaft … GbR eine die Streitjahre betreffende Betriebsprüfung durchgeführt. In ihrem Bericht vom 17. August 1995 kam die Prüferin dabei zu der Feststellung, daß im gesamten Prüfungszeitraum allein Herr … rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer als auch Vermieter des Grundstücks … war. Dementsprechend rechnete sie die Absetzung für Abnutzung –AfA– auf das Altgebäude sowie die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks steuerlich dem Herrn … als alleinigem Eigentümer und Vermieter des Grundstücks zu. Die von der … GbR in den Streitjahren übernommenen Kosten, die Herr … Dritten schuldete, sowie die von ihr im eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigten Aufwendungen für die Modernisierung des Gebäudes und für den Dachgeschoßausbau wurden als in den Streitjahren steuerlich nicht berücksichtigungsfähig eingestuft. Lediglich die übrigen, von der … in den Streitjahren im eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigten Aufwendungen wurden – soweit sie nicht unter Beachtung des 4. Bauherrenerlasses anderweitig zugeordnet worden sind – als vorweggenommene Werbungskosten der Grundstücksgesellschaft steuerlich anerkannt. Aufgrund dieser Betriebsprüfung erließ der Antragsgegner am 1. Dezember 1995 geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre, mit denen er die Verluste aus Vermietung und Verpachtung für 1991 auf ./. … DM, für 1992 auf ./. … DM und für 1993 auf ./. … DM feststellte.

Gegen die geänderten Verlustfeststellungen haben die Antragsteller, vertreten durch die … GmbH, Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 1996 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen haben die Antragsteller fristgerecht beim...

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