rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldzahlungen nach Zivildienst: § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1977 begrenzt die Verlängerung auf die tatsächlich durch den Zivildienst eingetretene Verzögerung der Berufausbildung. Kindergeldbescheid vom 15. Mai 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt ein Kind schon vor Ablauf des gesetzlichen Zivildienstes seine Berufsausbildung fort und erhalten die Eltern bereits ab dem Monat der Studienaufnahme Kindergeld, ist zur Berechnung des Verlängerungszeitraumes nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 auf das tatsächliche Dienstende und nicht auf den formellen Beedigungszeitpunkt des gesetzlichen Zivildienstes abzustellen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a, § 63 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2d

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der vom Zeitraum des gesetzlichen Zivildienstes umfaßte Zeitabschnitt, in welchem das Kind ein Studium aufgenommen hat, zum Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 EStG zählt.

Der am 19. Februar 1969 geborene Sohn M. des Klägers studiert Rechtswissenschaft an der Universität T. Er hat laut vorliegender Dienstzeitbescheinigung vom 22. Mai 1990 Zivildienst vom 2. November 1988 bis 30. Juni 1990 geleistet. Durch Bescheinigung vom 5. März 1990 hat die L., bei welcher der Zivildienst ausgeübt wurde, den Sohn des Klägers ab 12. April 1990 vom Dienst freigestellt bzw. ihm Überstundenausgleich sowie Urlaub gewährt. Mit Schreiben vom 23. April 1990 hat der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, daß sein Sohn ab Beginn des Sommersemesters 1990 das Mstudium in T. aufgenommen habe. Er beantragte gleichzeitig die Gewährung von Kindergeld und Berücksichtigung seines Sohnes bei der Bemessung des Ortszuschlages. Der Beklagte hat daraufhin ab April 1990 für den Sohn Kindergeld gezahlt.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 1997 den Kindergeldanspruch des Klägers mit Wirkung vom 1997 aufgehoben. Der eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1997 abgewiesen.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 EStG sei erst am 1. November 1997 ausgelaufen. Nach § 44 Abs. 1 ZDG ende das Zivildienstverhältnis mit Ablauf des Entlassungstages. Dies sei der 30. Juni 1990 gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten von 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für seinen Sohn M. Kindergeld bis zum 31. Oktober 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er begründet dies damit, daß nach § 32 Abs. 5 EStG nur der geleistete Zivildienst angerechnet werden könne. Der Sohn des Klägers sei davon ab 12. April 1990 freigestellt worden. Deshalb ende die Kindergeldberechtigung – wie von ihm zugrundegelegt – mit Ablauf des Monats Juli 1997.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Beklagten vorgelegter. Akten entnommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet nach § 94 a Finanzgerichtsordnung (FGO) im schriftlichen Verfahren, weil der Streitwert mit 660 DM unter der dort genannten Grenze von 1.000 DM liegt und streitig lediglich eine Rechtsfrage ist.

Die Klage ist unbegründet

Nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO in Verbindung mit § 70 Abs. 2 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Eine derartige Änderung hat sich im Streitfall im Juli 1997 ergeben.

Für die Zahlung des Kindergeldes ist erheblich, daß nach § 62 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 EStG derjenige, der im Inland einen Wohnsitz hat, für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 4 EStG mit Wohnsitz im Inland Anspruch auf Kindergeld hat und zwar vom Beginn des Monats an, in dem diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen. Zum Zwecke der Ermittlung des Kindergeldanspruches wird nach § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 und 5 EStG ein Kind, das den gesetzlichen Zivildienst geleistet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, für einen die Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, was Zivildienstverhältnis beginnt nach § 25 ZDG mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt ist und endet gemäß § 42 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 ZDG durch Entlassung mit Ablauf des Tages an dem die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist. Aus § 32 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 EStG ist zu entnehmen, daß dies nicht der Verlängerungszeitraum ist, wie der Kläger annimmt. Denn dort ist der vorstehend definierte Zeitraum als Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes bezeichnet, welcher als Obergrenze des Verlängerungszeitraumes bestimm...

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